Art und Gattung der angebotenen Wertpapiere Musterklauseln

Art und Gattung der angebotenen Wertpapiere. Bei den angebotenen Wertpapieren handelt es sich um nachrangige Schuldverschreibungen, die als Inhaberpapiere ausgestaltet sind. Sie sind Verpflichtungen der Emittentin, Auszahlungen an die Anleger vorzunehmen. Soweit die Emittentin im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit Handel in den Basis- werten, beziehungsweise – im Fall eines Index als Basiswert – in den diesem zugrunde- liegenden Einzelwerten, beziehungsweise in darauf bezogenen Options- oder Termin- kontrakten betreibt oder sich durch sogenannte Hedge-Geschäfte (Deckungsgeschäfte, Absicherungsgeschäfte) in den entsprechenden Aktien oder anderen Basiswerten bzw. in darauf bezogenen Options- oder Terminkontrakten absichert, stehen den Wertpapiergläubigern keine Rechte oder Ansprüche in Bezug auf die entsprechenden Aktien oder Basiswerte auf darauf bezogene Options- oder Terminkontrakte zu. Es besteht jeweils nur ein Anspruch auf Geldzahlung gegen die Emittentin. Die Wertpapiere werden auf Grundlage des Rechts der Eidgenossenschaft Schweiz geschaffen.
Art und Gattung der angebotenen Wertpapiere. Die Wertpapiere werden in Form von Inhaberschuldverschreibungen im Sinne von § 793 BGB begeben und begründen unmittelbare, nicht nachrangige und nach Maßgabe eines Sicherheitentreuhandvertrags (wie nachfolgend beschrieben) dinglich besicherte Verbindlichkeiten der Emittentin. Die ISIN [lautet: [●]] [jeder einzelnen Serie von Wertpapieren lautet:[●]]]. [für alle Wertpapiere außer besicherten ETC/ETN(Plus) (Produkt 5) anwendbar: Die unter diesem Basisprospekt angebotenen Wertpapiere sind Wertpapiere, welche nicht verzinst werden. Die Emittentin ist verpflichtet, nach Maßgabe der Wertpapierbedingungen in Abhängigkeit von der Entwicklung des jeweils zugrundeliegenden Basiswertes dem Wertpapierinhaber am Fälligkeitstag einen Auszahlungsbetrag zu zahlen. [Nach Maßgabe der Wertpapierbedingungen besteht das Wahlrecht der Emittentin, ggfs. statt einen Geldbetrag zu zahlen, den Basiswert physisch zu liefern.]] [für besicherte ETC/ETN(Plus) (Produkt 5) anwendbar: Die unter diesem Basisprospekt angebotenen Wertpapiere sind Wertpapiere, welche verzinst werden. Die Emittentin ist verpflichtet, nach Maßgabe der Wertpapierbedingungen am jeweiligen Zinszahlungstag einen Zinsbetrag zu zahlen und in Abhängigkeit von der Entwicklung des jeweils zugrundeliegenden Basiswertes dem Wertpapierinhaber am Fälligkeitstag einen Auszahlungsbetrag zu zahlen. [Nach Maßgabe der Wertpapierbedingungen besteht das Wahlrecht der Emittentin, ggfs. statt einen Geldbetrag zu zahlen, den Basiswert physisch zu liefern.]] Besicherung der Ansprüche der Wertpapierinhaber unter den Wertpapieren Die aufgrund der Wertpapierbedingungen bestehenden Zahlungs- bzw. Lieferansprüche der Wertpapierinhaber gegen die Emittentin sind nach Maßgabe eines Sicherheitentreuhandvertrags (der "Sicherheitentreuhandvertrag") zwischen der Emittentin, Clearstream Banking AG als Sicherheitentreuhänderin (die "Sicherheitentreuhänderin") und BNP Paribas Arbitrage S.N.C. als Inhaberin des maßgeblichen Xxxxxx bei der Sicherheiten- treuhänderin (die "Kontoinhaberin") besichert. In dem Sicherheitentreuhandvertrag verpflichtet sich die Emittentin, zur Sicherung der dort definierten besicherten Verbindlichkeiten, bestimmte Wertpapiere an die Sicherheitentreuhänderin zu übereignen (Sicherungsübereignung) bzw. abzutreten (Sicherungs- abtretung) (die "Sicherheiten"). Die aufgrund des Sicherheiten- treuhandvertrags bestellten Sicherheiten werden von der Sicher- heitentreuhänderin entsprechend den Bedingungen des Sicher- heitentreuhandve...
Art und Gattung der angebotenen Wertpapiere. Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, für die die Emittentin keine Sicherheiten bestellt hat. Die ISIN lautet DE000PS0Z6A2 und die XXX XX0X0X. Kreditereignisabhängige Schuldverschreibungen sind derivative Schuldverschreibungen, bei denen die Höhe der Zahlungen unter den Schuldverschreibungen von dem Eintritt eines Kreditereignisses bei einem oder mehreren Referenzschuldnern abhängt. Im Falle des Eintritts eines Kreditereignisses erleiden die Anleger einen teilweisen oder vollständigen Zins- und/oder Kapitalverlust. Ein Kreditereignis tritt ein, wenn in Bezug auf den betreffenden Referenzschuldner, einen Korb von Referenzschuldnern bzw. einen Referenzindex von Referenzschuldnern bestimmte, aus Sicht der Gläubiger der Referenzschuldner vorher festgelegte, wirtschaftlich nachteilige Umstände vorliegen, die insbesondere die Bonität des betreffenden Referenzschuldners negativ beeinflussen, z.B. die Nichtzahlung eines Referenzschuldners auf seine bestehenden Verbindlichkeiten oder die Insolvenz des Referenzschuldners.
Art und Gattung der angebotenen Wertpapiere. Gegenstand des vorliegenden Wertpapierprospekts (nachfolgend auch „Prospekt“) ist das öffentliche Angebot der Fundament RE Germany GmbH zur Begebung von unverbrieften qualifiziert nachrangigen tokenbasierten Schuldverschreibungen mit jährlicher variabler Verzinsung (auch „variabler“ Zins). Das nominelle Gesamtemis- sionsvolumen beträgt EUR 250.000.000,00 bei einer Stückelung von jeweils EUR 1,00 Nennbetrag (in Worten: ein Euro). Die Mindestzeichnungssumme pro Anleger beträgt EUR 1,00 (in Worten: ein Euro). Neben der Be- grenzung des Gesamtemissionsvolumens besteht keine Zeichnungshöchstbegrenzung pro Anleger. Jede tokenbasierten Schuldverschreibung mit einem Nennbetrag in Höhe von EUR 1,00 (in Worten: ein Euro) wird durch einen Fundament Token im Smart Contract der Emittentin im Ethereum-Netzwerk repräsentiert. Entfällt: WKN/ISIN sind nicht vorhanden.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und