Nachrangige Schuldverschreibungen. Die nachrangigen Schuldverschreibungen stellen Instrumente des Ergänzungskapitals (Tier 2) gemäß Artikel 63 CRR dar. Die Emittentin kann nachrangige Schuldverschreibungen jederzeit aus steuerlichen oder aufsichtsrechtlichen Gründen (wie in den maßgeblichen Emissionsbedingungen genauer beschrieben) sowie ggf zum Wahlrückzahlungstag (Call) zurückzahlen. Zudem ist die Emittentin berechtigt, Schuldverschreibungen im Markt oder anderweitig zurückzukaufen. Jede vorzeitige Rückzahlung bzw. jeder Rückkauf ist nur bei Vorliegen der in den maßgeblichen Emissionsbedingungen angegebenen Voraussetzungen, so insbesondere der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde, zulässig.
Nachrangige Schuldverschreibungen. Die nachrangigen Schuldverschreibungen stellen Instrumente des Ergänzungskapitals (Tier 2) gemäß Artikel 63 CRR dar. Die Emittentin kann nachrangige Schuldverschreibungen jederzeit aus steuerlichen oder aufsichtsrechtlichen Gründen (wie in den maßgeblichen Emissionsbedingungen genauer beschrieben) sowie ggf zum Wahlrückzahlungstag (Call) zurückzahlen. Zudem ist die Emittentin berechtigt, Schuldverschreibungen im Markt oder anderweitig zurückzukaufen. Jede vorzeitige Rückzahlung bzw. jeder Rückkauf ist nur bei Vorliegen der in den maßgeblichen Emissionsbedingungen angegebenen Voraussetzungen, so insbesondere der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde, zulässig. Gedeckte Schuldverschreibungen3 Dieser Abschnitt über gedeckte Schuldverschreibungen enthält eine kurze Zusammenfassung im Hinblick auf einzelne Aspekte des PfandBG, die im Zusammenhang mit einer Emission von gedeckten Schuldverschreibungen von Bedeutung sind. Diese Zusammenfassung erhebt nicht den Anspruch, alle möglichen Aspekte in Bezug auf die gedeckten Schuldverschreibungen und das PfandBG, die für eine Emission der gedeckten Schuldverschreibungen relevant sein können, erschöpfend zu beschreiben, und weitere Angaben können in einem Nachtrag zu diesem Prospekt enthalten sein. Diese Zusammenfassung geht nicht auf spezifische Situationen ein, die für bestimmte potenzielle Anleihegläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen von Bedeutung sein können. Die folgenden Ausführungen sind eher allgemeiner Natur und dienen ausschließlich zu Informationszwecken. Sie stellen weder eine Rechtsberatung dar, noch sollten sie als solche ausgelegt werden. Diese Zusammenfassung basiert auf den Bestimmungen des PfandBG zum Datum dieses Prospekts, die von Zeit zu Zeit geändert werden können. Potenzielle Anleihegläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen sollten sich im Hinblick auf eine Investition in gedeckte Schuldverschreibungen von ihren Rechtsberatern beraten lassen. Im Rahmen des Programms gedeckter Schuldverschreibungen der Emittentin können hypothekarisch gedeckte Schuldverschreibungen und öffentlich gedeckte Schuldverschreibungen begeben werd en, die Schuldtitel nach österreichischem Recht sind, deren Qualität und Standards durch das PfandBG geregelt werden. Je nachdem, ob es sich um hypothekarisch gedeckte Schuldverschreibungen oder um öffentlich gedeckte Schuldverschreibungen handelt, sind die Ansprüche der Anleger aus diesen gedeckten Schuldverschreibungen jederzeit durch einen gesonderten Deckun...
Nachrangige Schuldverschreibungen. Die nachrangigen Schuldverschreibungen sollen Tier 2 Instrumente (wie nachstehend definiert) darstellen und begründen direkte, unbedingte, unbesicherte und nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin. Hypothekenpfandbriefe und öffentliche Pfandbriefe. Die Hypothekenpfandbriefe und öffentlichen Pfandbriefe begründen direkte, unbedingte und nicht-nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander gleichrangig sind. Die Hypothekenpfandbriefe und öffentlichen Pfandbriefe sind nach Maßgabe des PfandbriefG jeweils durch einen gesonderten Deckungsstock gedeckt und stehen im gleichen Rang mit allen anderen nicht-nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin, gegenwärtig und zukünftig, aus Hypothekenpfandbriefen und öffentlichen Pfandbriefen desselben Deckungsstocks.