Verwertung der Sicherheiten Musterklauseln

Verwertung der Sicherheiten. (1) Die Hausbank verpflichtet sich, Sicherheiten bestmöglich zu verwerten.
Verwertung der Sicherheiten. Als Darlehensgeber ist die Bank berechtigt, Sicherheiten zu verwerten, wenn Zahlungs- verpflichtungen aus dem Darlehensver- trag nicht erfüllt werden oder erhebliche Schwierigkeiten auftreten, die auf andere Weise nicht gelöst werden können (siehe hierzu bereits Ziffer 2.3).
Verwertung der Sicherheiten. Auch im Falle eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens gegen den Teilnehmer steht es anderen Systemteilnehmern und der Deutschen Bundesbank als Pfandgläubiger immer noch frei, die Sicherheiten des Teilnehmers selbst zu verwerten.
Verwertung der Sicherheiten. Auch im Falle eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens gegen den TIPS-Geldkontoinhaber steht es anderen Systemteilnehmern und der Bank als [Eigentümer/Zessionar bzw. Pfandgläubiger oder Pensionsnehmer] weiterhin frei, die Sicherheiten des TIPS-Geldkontoinhaber gemäß den Bestimmungen selbst zu verwerten.
Verwertung der Sicherheiten. 7.5.1. Wir sind berechtigt, auch ohne Rücktritt von den entsprechenden Kaufverträgen vom Käufer auf dessen Kosten die Herausgabe von Waren unter Eigentumsvorbehalt zu verlangen. Wir sind ferner berechtigt, von den Kaufverträgen zurückzutreten und die Waren unter Eigentumsvorbehalt nach unserem Belieben zu verwerten.
Verwertung der Sicherheiten. Auch im Falle eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens gegen den T2S-Geldkontoinhaber steht es anderen Systemteilnehmern und der Deutschen Bundesbank als [Eigentümer/Zessionar bzw. Pfandgläubiger oder Pensionsnehmer] weiterhin frei, die Sicherheiten des T2S-Geldkontoinhabers gemäß den Bestimmungen selbst zu verwerten.
Verwertung der Sicherheiten. Die BaFin kann die Sicherheiten in Höhe der jeweiligen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung verwerten, wenn (a) das Institut einen IPC Betrag nicht auf erste Anforderung laut Nr. 3.2 Satz 2 und 3 zahlt oder (b) das Institut es unterlässt, den negativen Zinsbetrag gemäß Nr. 5.3 auszugleichen. In letzterem Fall kann die BaFin einen Teil oder die gesamten Sicherheiten, die vom Fonds gehalten werden, verwerten.
Verwertung der Sicherheiten. 3.1 Der Sicherheitentreuhänder ist verpflichtet, im eigenen Namen aber, gemäß gesonderter vertraglicher Vereinbarung mit den jeweiligen Forderungsinhabern, für Rechnung der jeweiligen Forderungsinhaber Maßnahmen zur Verwertung der Sicherheiten einzuleiten (im Folgenden die „Verwertungsmaßnahmen“), wenn und soweit ein Verwertungsfall eingetreten ist. Der Verwertungsfall liegt vor, wenn
Verwertung der Sicherheiten. 1. Für den Fall, dass die Anleiheschuldnerin – gleich aus welchem Grund - Anleihegläubigeran- sprüche bei Fälligkeit nicht vertragsgemäß erfüllen kann, ist der Treuhänder verpflichtet, für Rechnung der Anleihegläubiger Maßnahmen zur Verwertung der Sicherheiten einzuleiten (nachstehend „Verwertungsmaßnahmen“).
Verwertung der Sicherheiten. Kommt der Sicherungsgeber seinen Pflichten nicht nach, werden die Sicherheiten im Rahmen der an- wendbaren Rechtsvorschriften durch SIX Swiss Exchange AG oder einen Liquidator verwertet. Die Si- cherheiten können verwertet werden («Verwertungsfälle»), falls (i) der Sicherungsgeber erforderliche Sicherheiten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht mängelfrei leistet, sofern der entsprechende Mangel nicht innert drei (3) Bankwerktagen geheilt wird; (ii) der Emittent eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung unter einem Pfandbesicherten Produkt bei Fälligkeit nach den Emissionsbedingungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht mängelfrei leistet, sofern der entsprechende Mangel nicht innert drei (3) Bankwerktagen geheilt wird; (iii) die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hinsichtlich des Emittenten oder des Siche- rungsgebers Schutzmassnahmen gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe (f) bis (h) des Bundesgesetzes