Verwertung der Sicherheiten Musterklauseln

Verwertung der Sicherheiten. Als Darlehensgeber ist die Bank berechtigt, Sicherheiten zu verwerten, wenn Zahlungs- verpflichtungen aus dem Darlehensver- trag nicht erfüllt werden oder erhebliche Schwierigkeiten auftreten, die auf andere Weise nicht gelöst werden können (siehe hierzu bereits Ziffer 2.3).
Verwertung der Sicherheiten. Auch im Falle eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens gegen den Teilnehmer steht es anderen Systemteilnehmern und der Deutschen Bundesbank als Pfandgläubiger immer noch frei, die Sicherheiten des Teilnehmers selbst zu verwerten.
Verwertung der Sicherheiten. (1) Die Hausbank verpflichtet sich, Sicherheiten bestmöglich zu verwerten. (2) Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten sind entsprechend der in Ziffer 17 (Si- cherheiten) festgelegten Haftungsverhältnisse zu verteilen, sofern sich aus der Bürg- schaftserklärung keine Abweichungen ergeben. (3) Notwendige Fremdkosten der Verwertung können von der Hausbank vorbehaltlich Ziffer 17(4) (Sicherheiten) von eingegangenen Verwertungserlösen in Abzug ge- bracht werden. (4) Soweit ein Grundstück über die Zwangsversteigerung durch Eigenerwerb der Haus- bank verwertet wird, gilt die fiktive Befriedigungswirkung des § 114a ZVG auch ge- genüber der Bürgschaftsbank, es sei denn, es wurde vor dem Eigenerwerb eine an- dersartige schriftliche Regelung getroffen. (5) Die Bürgschaftsbank behält sich vor, an der Verwertung von Kreditsicherheiten mit- zuwirken.
Verwertung der Sicherheiten. Auch im Falle eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens gegen den TIPS-Geldkontoinhaber steht es anderen Systemteilnehmern und der Bank als [Eigentümer/Zessionar bzw. Pfandgläubiger oder Pensionsnehmer] weiterhin frei, die Sicherheiten des TIPS-Geldkontoinhaber gemäß den Bestimmungen selbst zu verwerten.
Verwertung der Sicherheiten. 7.5.1. Wir sind berechtigt, auch ohne Rücktritt von den entsprechenden Kaufverträgen vom Käufer auf dessen Kosten die Herausgabe von Waren unter Eigentumsvorbehalt zu verlangen. Wir sind ferner berechtigt, von den Kaufverträgen zurückzutreten und die Waren unter Eigentumsvorbehalt nach unserem Belieben zu verwerten. 7.5.2. Wir sind berechtigt, uns zur Sicherheit übereignete und auf unser Verlangen herausgegebene Ware nach billigem Ermessen - auch durch freihändigen Verkauf, ohne vorherige Inbesitznahme oder im Namen des Käufers - zu verwerten. 7.5.3. Wir sind berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. 7.5.4. Der Erlös aus der Verwertung bzw. dem Einzug der Sicherheiten einschließlich der Mehrwertsteuer steht uns zu; er wird nach Abzug der Kosten einschließlich etwaiger Mehrwertsteuerverbindlichkeiten mit den Verbindlichkeiten des Käufers nach unserer Xxxx verrechnet. Ein etwaiger Übererlös wird dem Käufer ausbezahlt.
Verwertung der Sicherheiten. Auch im Falle eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens gegen den T2S-Geldkontoinhaber steht es anderen Systemteilnehmern und der Deutschen Bundesbank als [Eigentümer/Zessionar bzw. Pfandgläubiger oder Pensionsnehmer] weiterhin frei, die Sicherheiten des T2S-Geldkontoinhabers gemäß den Bestimmungen selbst zu verwerten.
Verwertung der Sicherheiten. Die BaFin kann die Sicherheiten in Höhe der jeweiligen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung verwerten, wenn (a) das Institut einen IPC Betrag nicht auf erste Anforderung laut Nr. 3.2 Satz 2 und 3 zahlt oder (b) das Institut es unterlässt, den negativen Zinsbetrag gemäß Nr. 5.3 auszugleichen. In letzterem Fall kann die BaFin einen Teil oder die gesamten Sicherheiten, die vom Fonds gehalten werden, verwerten.
Verwertung der Sicherheiten. Kommt der Sicherungsgeber seinen Pflichten nicht nach, werden die Sicherheiten im Rahmen der an- wendbaren Rechtsvorschriften durch SIX Swiss Exchange AG oder einen Liquidator verwertet. Die Si- cherheiten können verwertet werden («Verwertungsfälle»), falls (i) der Sicherungsgeber erforderliche Sicherheiten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht mängelfrei leistet, sofern der entsprechende Mangel nicht innert drei (3) Bankwerktagen geheilt wird; (ii) der Emittent eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung unter einem Pfandbesicherten Produkt bei Fälligkeit nach den Emissionsbedingungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht mängelfrei leistet, sofern der entsprechende Mangel nicht innert drei (3) Bankwerktagen geheilt wird; (iii) die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hinsichtlich des Emittenten oder des Siche- rungsgebers Schutzmassnahmen gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe (f) bis (h) des Bundesgesetzes
Verwertung der Sicherheiten. (1) Die Hausbank verpflichtet sich, Sicherheiten grds. bestmög- lich zu verwerten. (2) Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten sind unverzüg- lich auszukehren und entsprechend der in III. Ziffer 15 festge- legten Haftungsverhältnisse zu verteilen, sofern sich aus der Bürgschaftserklärung keine Abweichungen ergeben. (3) Notwendige Fremdkosten der Verwertung werden von der Bürgschaftsbank im Rahmen des unter X. Xxxxxx 2 Abs. (2) ge- nannten Deckungsumfangs anteilig übernommen. (4) Soweit ein Grundstück über die Zwangsversteigerung durch Eigenerwerb der Hausbank verwertet wird, gilt die fiktive Befrie- digungswirkung des § 114a ZVG auch gegenüber der Bürg- schaftsbank, es sei denn, es wurde vor dem Eigenerwerb eine andersartige schriftliche Regelung getroffen. (5) Die Bürgschaftsbank behält sich vor, an der Verwertung von Kreditsicherheiten mitzuwirken.
Verwertung der Sicherheiten. 3.1 Der Sicherheitentreuhänder ist verpflichtet, im eigenen Namen aber, gemäß gesonderter vertraglicher Vereinbarung mit den jeweiligen Forderungsinhabern, für Rechnung der jeweiligen Forderungsinhaber Maßnahmen zur Verwertung der Sicherheiten einzuleiten (im Folgenden die „Verwertungsmaßnahmen“), wenn und soweit ein Verwertungsfall eingetreten ist. Der Verwertungsfall liegt vor, wenn (i) der Darlehensnehmer nach dem Darlehensvertrag oder nach dem Abstrakten Schuldanerkenntnis oder nach deren Kündigung geschuldetes Kapital oder geschuldete Xxxxxx nicht innerhalb von 10 Tagen nach dem betreffenden Fälligkeitstag zahlt; oder (ii) der Darlehensnehmer seine Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt; oder (iii) beim Darlehensnehmer der Insolvenzfall eintritt, d.h. dieser zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Darlehensnehmers beantragt oder eröffnet wird, welches nicht binnen 3 Wochen nach seiner Beantragung endgültig oder einstweilen eingestellt worden ist oder welches mangels Masse abgelehnt wurde oder wenn der Darlehensnehmer selbst einen Insolvenzantrag gestellt hat; oder (iv) der Darlehensnehmer aufgelöst oder liquidiert wird, es sei denn, dass die Auflösung oder Liquidation im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder einem sonstigen Zusammenschluss mit einem anderen Rechtsgebilde erfolgt, sofern dieses andere Rechtsgebilde alle Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aus dem Darlehensvertrag übernimmt; oder (v) der Darlehensnehmer seine Geschäftstätigkeit ganz oder weit überwiegend (im Umfang von 50 % seines Umsatzes oder mehr) einstellt, veräußert und es dadurch wahrscheinlich wird, dass der Darlehensnehmer seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Forderungsinhabern nicht mehr erfüllen kann; oder (vi) ein Kontrollwechsel vorliegt, also wenn ein Dritter oder mehrere gemeinsam handelnde Dritte mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile des Darlehensnehmers erwerben und die Stellung der Forderungsinhaber in Folge des Kontrollwechsels mehr als nur unwesentlich berührt wird. Übertragungen von Gesellschaftsanteilen innerhalb einer etwaigen Unternehmensgruppe des Darlehensnehmers sind nicht zu berücksichtigen. Die Stellung der Forderungsinhaber ist insbesondere mehr als nur unwesentlich berührt, wenn in der Folge des Kontrollwechsels eine wesentliche Änderung der Strategie des Unternehmens eintritt; oder (vii) ein Dritter die Einzelzwangsvollstreckung in das Projekt des Darlehensnehmers, ganz oder in Teilen, namentlic...