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Common use of Art und Inhalt der Leistung Clause in Contracts

Art und Inhalt der Leistung. Heilpädagogische Leistungen sind Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Sie können in Form eines Einzelangebots oder Gruppenangebots oder im Rahmen einer gemeinsamen Leistungserbringung durchgeführt werden (§ 116 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 104 SGB IX). Heilpädagogische Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die zur Entwicklung des Kindes und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit beitragen, einschließlich der jeweils erforderlichen nichtärztlichen therapeutischen, psychologischen, sonderpädagogischen und psychosozialen Leistungen und der Beratung der Erziehungsberechtigten. Die Erbringung heilpädagogischer Leistungen in der Kindertagespflege setzt sich zusammen aus der Leistung am Kind und der Inanspruchnahme regelmäßiger Fachberatung. Die Leistung durch eine Tagespflegeperson umfasst unter anderem folgende Aufgaben: - Unterstützung beim Aufbau sozialer Beziehungen insbesondere zur Teilhabe am gemeinsamen Spiel - Förderung der Wahrnehmung, Bewegung, Interaktion und Kommunikation - Weiterentwicklung der lebenspraktischen Fähigkeiten - Förderung der Aufmerksamkeit und Motivation - Förderung der sensomotorischen Entwicklung - Anregung zur eigenständigen Handlungsplanung - Förderung der Eigeninitiative und Selbstständigkeit - Förderung der intellektuellen Entwicklung/Kognition - Vernetzung und Kooperation mit anderen Akteuren im inklusiven Feld (z.B. Frühförderstellen, Therapiepraxen, Kindertageseinrichtung) - Beobachtung und Dokumentation Heilpädagogische Leistungen werden a. in Kombination mit pädagogischen Leistungen und bei Bedarf in Verbindung mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Tageseinrichtungen für Kinder, b. im Rahmen der Frühförderung als heilpädagogische Solitärleistung, z.B. durch Frühförderstellen, einschließlich Autismus-Ambulanzen, Sozialpädiatrische Zentren (SPZ), c. in Kombination mit pädagogischen Leistungen in der Kindertagespflege erbracht. Die zu erbringenden Leistungen sind einzelfallbezogen und richten sich nach dem individuellen Bedarf. Sie werden unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplans nach § 121 SGB IX erbracht.

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Samples: Landesrahmenvertrag Nach § 131 SGB Ix, Landesrahmenvertrag Nach § 131 SGB Ix Nordrhein Westfalen

Art und Inhalt der Leistung. Heilpädagogische Leistungen Das Fachmodul bildet in Kombination mit der Qualifizierten Assistenz, Unterstützenden Assistenz sowie der Qualifizierten Elternassistenz die notwendigen kontextbezogenen Leistungskomponenten ab. Das Fachmodul kann, je nach Kontext, verschiedene Leistungselemente enthalten. Dies sind insbesondere a. Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Sie können in Form eines Einzelangebots oder Gruppenangebots oder im Rahmen einer gemeinsamen Leistungserbringung durchgeführt werden Erreichbarkeit 116 78 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 104 6 SGB IX). Heilpädagogische Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die zur Entwicklung des Kindes und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit beitragen, einschließlich der jeweils erforderlichen nichtärztlichen therapeutischen, psychologischen, sonderpädagogischen und psychosozialen Leistungen und der Beratung der Erziehungsberechtigten. Die Erbringung heilpädagogischer Leistungen in der Kindertagespflege setzt sich zusammen aus der Leistung am Kind und der Inanspruchnahme regelmäßiger Fachberatung. Die Leistung durch eine Tagespflegeperson umfasst unter anderem folgende Aufgaben: - Unterstützung beim Aufbau sozialer Beziehungen insbesondere zur Teilhabe am gemeinsamen Spiel - Förderung der Wahrnehmung, Bewegung, Interaktion und Kommunikation - Weiterentwicklung der lebenspraktischen Fähigkeiten - Förderung der Aufmerksamkeit und Motivation - Förderung der sensomotorischen Entwicklung - Anregung zur eigenständigen Handlungsplanung - Förderung der Eigeninitiative und Selbstständigkeit - Förderung der intellektuellen Entwicklung/Kognition - Vernetzung und Kooperation mit anderen Akteuren im inklusiven Feld (z.z. B. Frühförderstellen, Therapiepraxen, Kindertageseinrichtung) - Beobachtung und Dokumentation Heilpädagogische Leistungen werden a. in Kombination mit pädagogischen Leistungen und bei Bedarf in Verbindung mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Tageseinrichtungen für KinderRufbereitschaft, b. im Rahmen der Frühförderung als heilpädagogische Solitärleistung, z.B. durch Frühförderstellen, einschließlich Autismus-Ambulanzen, Sozialpädiatrische Zentren (SPZ)Präsenzleistungen bei Tag und bei Nacht, c. in Kombination gemeinsame Assistenzleistungen (insbesondere zur Lebensweltgestaltung und Gemeinschaftsförderung) im gemeinschaftlichen Wohnen, x. Xxxxxxxxxx zur hauswirtschaftlichen und haustechnischen Unterstützung (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX), insbesondere Nahrungszubereitung, Wäschepflege und Reinigungsarbeiten im gemeinschaftlichen Wohnen, e. personenunabhängige Sozialraumarbeit, f. zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen notwendige zusätzliche personelle Ausstattung (quantitativ und qualitativ), z. B. nach dem Wohn- und Teilhabegesetz. g. Für besondere, zielgruppenspezifische Konzepte (z. B. geschlossene Intensivgruppen) können auf der Basis eines zwischen Leistungserbringer und dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe abgestimmten Fachkonzepts notwendige zusätzliche Leistungen und/oder Ressourcen gesondert vereinbart werden. h. Bei der Leistungserbringung von Assistenzleistungen mit pädagogischen Leistungen in pflegerischem Charakter wird der Kindertagespflege erbrachtnotwendige Aufwand für eine beratende Pflegefachkraft berücksichtigt. Die zu erbringenden Leistungen sind einzelfallbezogen Art und Inhalt richten sich nach dem individuellen Bedarfzwischen dem Leistungserbringer und dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe abgestimmten Fachkonzept und nach der Leistungsvereinbarung. Sie Die Leistungen werden unter Beachtung in der Inhalte des Gesamtplans nach § 121 SGB IX Regel an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht.

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Samples: Landesrahmenvertrag Nach § 131 SGB Ix, Landesrahmenvertrag Nach § 131 SGB Ix Nordrhein Westfalen

Art und Inhalt der Leistung. Heilpädagogische Leistungen sind Leistungen zur Sozialen sozialen Teilhabe. Sie können in Form eines Einzelangebots oder Gruppenangebots oder im Rahmen einer gemeinsamen Leistungserbringung durchgeführt werden (§ 116 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 104 SGB IX). Heilpädagogische Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die zur Entwicklung des Kindes und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit beitragen, einschließlich der jeweils erforderlichen nichtärztlichen therapeutischen, psychologischen, sonderpädagogischen und psychosozialen Leistungen und der Beratung der Erziehungsberechtigten. Die Erbringung heilpädagogischer Leistungen in der Kindertagespflege setzt sich zusammen aus der Leistung am Kind und der Inanspruchnahme regelmäßiger Fachberatung. Die Leistung durch eine Tagespflegeperson umfasst unter anderem folgende Aufgaben: - Heilpädagogische Diagnostik - Unterstützung beim Aufbau sozialer Beziehungen insbesondere zur Teilhabe am gemeinsamen Spiel - Förderung der Wahrnehmung, Bewegung, Interaktion und Kommunikation - Weiterentwicklung der lebenspraktischen Fähigkeiten - Förderung der Aufmerksamkeit und Motivation - Förderung der sensomotorischen Entwicklung - Anregung zur eigenständigen Handlungsplanung - Förderung der Eigeninitiative und Selbstständigkeit - Förderung der intellektuellen Entwicklung/Kognition - Beratung und Unterstützung sowie Anleitung im Sinne des § 12 Eingliederungshilfeverordnung der Bezugspersonen zur Verbesserung und Stabilisierung der Teilhabe im häuslichen Umfeld - Vernetzung und Professionalisierung der Kooperation mit anderen Akteuren im inklusiven Feld (z.B. FrühförderstellenKindertagesstätten, Therapiepraxen, KindertageseinrichtungSchulen) - Beobachtung und Dokumentation Heilpädagogische Leistungen werden a. in Kombination mit pädagogischen Leistungen und bei Bedarf in Verbindung mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Tageseinrichtungen für Kinder, b. im Rahmen der Frühförderung als heilpädagogische Solitärleistung, z.B. durch Frühförderstellen, einschließlich Autismus-Ambulanzen, Sozialpädiatrische Zentren (SPZ)) , c. in Kombination mit pädagogischen Leistungen in der Kindertagespflege erbracht. Die zu erbringenden Leistungen sind einzelfallbezogen und richten sich nach dem individuellen Bedarf. Sie werden unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplans nach § 121 SGB IX erbracht.

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Samples: Landesrahmenvertrag Nach § 131 SGB Ix, Landesrahmenvertrag Nach § 131 SGB Ix Nordrhein Westfalen

Art und Inhalt der Leistung. Heilpädagogische Leistungen sind Leistungen zur Sozialen sozialen Teilhabe. Sie können in Form eines Einzelangebots oder Gruppenangebots oder im Rahmen einer gemeinsamen Leistungserbringung durchgeführt werden (§ 116 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 104 SGB IX). Heilpädagogische Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die zur Entwicklung des Kindes und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit beitragen, einschließlich der jeweils erforderlichen nichtärztlichen therapeutischen, psychologischen, sonderpädagogischen und psychosozialen Leistungen und der Beratung der Erziehungsberechtigten. Die Erbringung heilpädagogischer Leistungen in der Kindertagespflege setzt sich zusammen aus der Leistung am Kind und der Inanspruchnahme regelmäßiger Fachberatung. Die Leistung durch eine Tagespflegeperson umfasst unter anderem folgende Aufgaben: - Heilpädagogische Diagnostik (im Sinne einer Beobachtung/Dokumentation) - Unterstützung beim Aufbau sozialer Beziehungen insbesondere zur Teilhabe am gemeinsamen Spiel - Förderung der Wahrnehmung, Bewegung, Interaktion und Kommunikation - Weiterentwicklung der lebenspraktischen Fähigkeiten - Förderung der Aufmerksamkeit und Motivation - Förderung der sensomotorischen Entwicklung - Anregung zur eigenständigen Handlungsplanung - Förderung der Eigeninitiative und Selbstständigkeit - Förderung der intellektuellen Entwicklung/Kognition - Beratung und Unterstützung sowie Anleitung im Sinne des § 12 Eingliederungshilfeverordnung der Bezugspersonen zur Verbesserung und Stabilisierung der Teilhabe im häuslichen Umfeld - Vernetzung und Professionalisierung der Kooperation mit anderen Akteuren im inklusiven Feld (z.B. Frühförderstellen, Therapiepraxen, KindertageseinrichtungSchulen) - Beobachtung und Dokumentation Heilpädagogische Leistungen werden a. in Kombination mit pädagogischen Leistungen und bei Bedarf in Verbindung mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Tageseinrichtungen für Kinder, b. im Rahmen der Frühförderung als heilpädagogische Solitärleistung, z.z. B. durch Frühförderstellen, einschließlich Autismus-Ambulanzen, Sozialpädiatrische Zentren (SPZ), c. in Kombination mit pädagogischen Leistungen in der Kindertagespflege erbracht. Die zu erbringenden Leistungen sind einzelfallbezogen und richten sich nach dem individuellen Bedarf. Sie werden unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplans nach § 121 SGB IX erbracht.

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Samples: Landesrahmenvertrag Nach § 131 SGB Ix, Landesrahmenvertrag Nach § 131 SGB Ix Nordrhein Westfalen