Common use of Art und Inhalt der Leistung Clause in Contracts

Art und Inhalt der Leistung. Die Leistungserbringung erfolgt während und außerhalb des Unterrichts in der Schule, sowie bei darüberhinausgehenden schulischen Veranstaltungen wie z.B. Klassenfahrten, Wandertagen, (freiwilligen) Arbeitsgemeinschaften oder im Offenen Ganztag. Die Schulbegleitung unterstützt auch die Arbeit der Lehrkräfte und ermöglicht so die Rahmenbedingungen für einen erfolgreichen Schulbesuch der leistungsberechtigten Xxxxxxx*innen. Sie beteiligt sich an allen dazu erforderlichen Teamprozessen. Die Schulbegleitung ersetzt dabei nicht den pädagogischen Kernbereich der Schule. Im Offenen Ganztag unterstützt sie die Teilhabe an den dort vorgehaltenen Angeboten. Sie steht unter der Dienst- und Fachaufsicht des Leistungserbringers. Zur Ausgestaltung der Kooperation mit der Schule bzw. den Offenen Ganztag und zur Vermeidung unzulässiger Konstrukte von Arbeitnehmerüberlassung sind Rollen, Aufgaben, Zuständigkeiten, Zusammenarbeit, Aufsichtspflichten und Verantwortungsbereiche in Form einer Kooperationsvereinbarung zwischen Leistungserbringer und Schule ausreichend zu klären. Die Schulbegleitung übernimmt individuell zugeschnittene grundpflegerische, pädagogisch-assistierende und betreuende Tätigkeiten. Behandlungspflegerische Tätigkeiten werden in diesem Rahmen nicht erbracht. Das Aufgabenspektrum der Schulbegleitung umfasst insbesondere: - Unterstützung bei der Selbstversorgung und den gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens z.B. Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme, bei der Körperpflege und Körperhygiene, bei den Toilettengängen und Übernahme anderer grundpflegerischer Leistungen. Unterstützung bei der Umsetzung therapeutisch empfohlener Maßnahmen. - Unterstützung zur Bewältigung des Schulalltags z.B. Unterstützung zur Bewältigung des Schulwegs, während des gesamten Schulalltages im Schulgebäude und auch außerhalb des Schulgebäudes für Schulveranstaltungen. - Unterstützung bei der Strukturierung des Schulalltags z.B. Unterstützung bei der Einrichtung und Organisation des Arbeitsplatzes, bei der Vorbereitung auf die folgende Unterrichtsstunde, das Anreichen von Unterrichtsmaterial oder sonstige notwendige Assistenzleistungen während des Unterrichts. - Unterstützung im Unterricht z.B. Strukturierungshilfen, Unterstützung bei der Konzentration auf den Unterricht und auf die gestellten Aufgaben, Impulsgebung und Aufmerksamkeitslenkung. Begleitung und individuelle Betreuung bei erforderlichen Ruhepausen außerhalb des Klassenverbands. Assistenz bei der Umsetzung einzelner im Unterricht geforderter Aufgabenstellungen. - Unterstützung bei der Kommunikation z.B. Unterstützung beim Erlernen und beim Umgang mit nonverbalen Kommunikationssystemen, aber auch Unterstützung bei der verbalen Kommunikation, Unterstützung als Gebärdendolmetscher. - Unterstützung im psychosozialen Bereich z.B. Unterstützung zur sozialen Integration in die schulische Gemeinschaft, bei der Kommunikation im Klassenverband, bei dem Aufbau und bei der Pflege sozialer Kontakte mit anderen Schülern*innen, Unterstützung in Krisensituationen und im Umgang mit zwanghaften Handlungen, deeskalierende Einwirkung bei herausforderndem Verhalten. - Weitere unterstützende Aufgaben z.B. für den Schulbesuch relevanter Informationsaustausch an der Schnittstelle zum Erziehungsberechtigten, zum Lehrpersonal, zu wichtigen Bezugspersonen oder zu Therapieangeboten. Die Schulbegleitung schließt auch Leistungen zur Unterstützung der Teilhabe am Offenen Ganztag ein. Dies sind Angebote, die im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden. Die Schulbegleitung ist eine individuelle Leistung. Sie kann jedoch auch so ausgestaltet werden, dass sie für mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht wird. Dies muss unter Beachtung des § 104 SGB IX zumutbar sein. Handlungsleitende Voraussetzung für mögliche Varianten der gemeinsamen Inanspruchnahme von Leistungen ist die Beachtung des individuellen Rechtsanspruchs der Xxxxxxx*innen im Rahmen der Eingliederungshilfe und der damit verbundene Anspruch auf eine individuelle Bedarfsdeckung. Die gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen soll mit den Akteuren vor Ort, Xxxxxxx*innen, Xxxxxx der Eingliederungshilfe, Schulen, Schulträger, Leistungserbringer und Eltern zusammen entwickelt werden. Mit den Leistungserbringern müssen entsprechende, ggf. ergänzende, Vereinbarungen abgeschlossen werden.

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Art und Inhalt der Leistung. Die Leistungserbringung erfolgt während und außerhalb des Unterrichts in der Schule, sowie bei darüberhinausgehenden schulischen Veranstaltungen wie z.B. Klassenfahrten, Wandertagen, (freiwilligen) Arbeitsgemeinschaften oder Leistungen im Offenen GanztagArbeitsbereich nach § 58 SGB IX sind personenzentrierte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 111 SGB IX). Diese können individuell oder gemeinschaftlich erbracht werden. Sie werden im Verantwortungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbracht. Die Schulbegleitung unterstützt auch Leistungen umfassen die Arbeit zur Zielerreichung notwendigen Maßnahmen im Einzelfall einschließlich der Lehrkräfte Pflegeleistungen. Nähere Festlegungen der zu erbringenden Pflegeleistungen enthält der Teil B.2.5. Die Intensität und ermöglicht so die Rahmenbedingungen für einen erfolgreichen Schulbesuch Dauer der leistungsberechtigten Xxxxxxx*innenLeistungen sind ausgerichtet am Ausmaß des individuellen Teilhabebedarfs. Sie beteiligt werden auf Grundlage der im Gesamtplan (§ 121 SGB IX) enthaltenen Festlegungen erbracht. Zur Erreichung der individuellen Teilhabeziele erbringt die WfbM folgende Leistungen: - Individuelle und ganzheitliche berufliche Förderung und Begleitung der Werkstatt- Beschäftigten zum Erhalt bzw. Weiterentwicklung der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit. Hierzu werden vielseitige, lernförderliche und dem individuellen Rehabilitationsziel entsprechende Arbeitsangebote bereitgestellt, die sich an allen dazu erforderlichen Teamprozessenden individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen ausrichten. - Beschäftigung auf ausgelagerten Plätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (betriebsintegrierte Arbeitsplätze/ Außenarbeitsplätze), die nach § 219 Abs. 1 Satz 5 + 6 SGB IX zum Zwecke des Übergangs oder dauerhaft angeboten werden. Die Schulbegleitung ersetzt dabei nicht Bereitstellung geeigneter Arbeits- und Beschäftigungsplätze erfolgt in den pädagogischen Kernbereich der Schule. Im Offenen Ganztag unterstützt sie die Teilhabe an den dort vorgehaltenen Angeboten. Sie steht unter der Dienst- dafür erforderlichen und Fachaufsicht des Leistungserbringers. Zur Ausgestaltung der Kooperation mit der Schule bzw. den Offenen Ganztag und zur Vermeidung unzulässiger Konstrukte von Arbeitnehmerüberlassung sind Rollen, Aufgaben, Zuständigkeiten, Zusammenarbeit, Aufsichtspflichten und Verantwortungsbereiche in Form einer Kooperationsvereinbarung zwischen Leistungserbringer und Schule ausreichend zu klären. Die Schulbegleitung übernimmt individuell zugeschnittene grundpflegerische, pädagogisch-assistierende und betreuende Tätigkeiten. Behandlungspflegerische Tätigkeiten werden in diesem Rahmen nicht erbracht. Das Aufgabenspektrum der Schulbegleitung umfasst insbesondere: - Unterstützung bei der Selbstversorgung und den gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens z.B. Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme, bei der Körperpflege und Körperhygiene, bei den Toilettengängen und Übernahme anderer grundpflegerischer Leistungen. Unterstützung bei der Umsetzung therapeutisch empfohlener Maßnahmengeeigneten Räumlichkeiten. - Unterstützung zur Bewältigung des Schulalltags z.B. Unterstützung zur Bewältigung des SchulwegsSicherstellung der individuellen und ganzheitlichen (pädagogischen, während des gesamten Schulalltages im Schulgebäude sozialen, psychologischen und auch außerhalb des Schulgebäudes für Schulveranstaltungenarbeitsmedizinischen) Förderung, Betreuung und Beschäftigung der Menschen mit Behinderungen durch geeignetes, den individuellen Bedarfen der Beschäftigten entsprechendes qualifiziertes Personal. - Unterstützung bei der Strukturierung Erarbeitung individueller Teilhabepläne, in denen die Förder- und Betreuungsziele gemeinsam mit jeder und jedem Werkstatt-Beschäftigten auf Grundlage des Schulalltags z.B. Unterstützung bei der Einrichtung und Organisation des ArbeitsplatzesGesamtplans (§ 121 SGB IX) festgelegt, bei der Vorbereitung auf die folgende Unterrichtsstunde, das Anreichen von Unterrichtsmaterial oder sonstige notwendige Assistenzleistungen während des Unterrichts. - Unterstützung im Unterricht z.B. Strukturierungshilfen, Unterstützung bei der Konzentration auf den Unterricht und auf die gestellten Aufgaben, Impulsgebung und Aufmerksamkeitslenkung. Begleitung und individuelle Betreuung bei erforderlichen Ruhepausen außerhalb des Klassenverbands. Assistenz bei der Umsetzung einzelner im Unterricht geforderter Aufgabenstellungen. - Unterstützung bei der Kommunikation z.B. Unterstützung beim Erlernen und beim Umgang mit nonverbalen Kommunikationssystemen, aber auch Unterstützung bei der verbalen Kommunikation, Unterstützung als Gebärdendolmetscher. - Unterstützung im psychosozialen Bereich z.B. Unterstützung zur sozialen Integration in die schulische Gemeinschaft, bei der Kommunikation im Klassenverband, bei dem Aufbau und bei der Pflege sozialer Kontakte mit anderen Schülern*innen, Unterstützung in Krisensituationen und im Umgang mit zwanghaften Handlungen, deeskalierende Einwirkung bei herausforderndem Verhalten. - Weitere unterstützende Aufgaben z.B. für den Schulbesuch relevanter Informationsaustausch an der Schnittstelle zum Erziehungsberechtigten, zum Lehrpersonal, zu wichtigen Bezugspersonen oder zu Therapieangeboten. Die Schulbegleitung schließt auch Leistungen zur Unterstützung der Teilhabe am Offenen Ganztag ein. Dies sind Angebote, die im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen überprüft und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt jährlich fortgeschrieben werden. Die Schulbegleitung ist eine individuelle Leistung. Sie kann jedoch auch so ausgestaltet werden, dass sie für mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht wird. Dies muss unter Beachtung des § 104 SGB IX zumutbar sein. Handlungsleitende Voraussetzung für mögliche Varianten Teilhabeplanung bildet den grundlegenden Prozess der gemeinsamen Inanspruchnahme von Leistungen ist die Beachtung des individuellen Rechtsanspruchs der Xxxxxxx*innen Leistung im Rahmen Arbeitsbereich ab. - Sicherstellung der Eingliederungshilfe besonderen ärztlichen Betreuung (§ 10 Abs. 3 WVO), pflegerischen Versorgung und therapeutischen Maßnahmen (§ 10 Abs. 2 WVO) je nach Art und Schwere der damit verbundene Anspruch auf eine individuelle Bedarfsdeckung. Die gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen soll Behinderung im Einvernehmen mit den Akteuren vor Ort, Xxxxxxx*innen, dem zuständigen Xxxxxx der Eingliederungshilfe. - Durchführung geeigneter, Schulenden Bedarfen der Beschäftigten entsprechenden, Schulträgerarbeitsbegleitenden Maßnahmen, die dem Menschen zur Erhaltung und Erhöhung der Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit im Hinblick auf die Teilhabe am Arbeitsleben dienen. - Zur Förderung des Überganges auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verfügt die WfbM über eine geeignete, mit dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe abgestimmte Konzeption. Diese ermöglicht eine planvolle, am Einzelfall orientierte Unterstützung eines Übergangs in eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Teil der Übergangsförderung bilden neben werkstattinternen Maßnahmen auch die Entwicklung und Pflege der Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern und z.B. Arbeitgeberverbänden und Kammern zur Gestaltung von übergangsfördernden Netzwerken sowie die Kooperation mit arbeitsmarktpolitischen Ämtern und Diensten, insbesondere Agentur für Arbeit und Jobcenter. Bei der Übergangsförderung arbeitet der Leistungserbringer eng mit dem Integrationsfachdienst (IFD) zusammen. - Anstreben wirtschaftlicher Arbeitsergebnisse. - Auszahlung eines leistungsangemessenen Entgeltes aus dem Arbeitsergebnis der WfbM gemäß § 221 SGB IX. - Abschluss eines Werkstattvertrages gemäß § 221 Abs. 3 SGB IX zur Regelung der Rechte und Eltern zusammen entwickelt werdenPflichten mit jeder und jedem Werkstatt-Beschäftigten. Mit - Mitbestimmung und Mitwirkung der Werkstatt-Beschäftigten gemäß § 222 SGB IX einschließlich der Funktion einer Frauenbeauftragten. - Zusammenarbeit mit Angehörigen oder gesetzlich bestellten Betreuerinnen und Betreuern im Einvernehmen mit der oder dem Beschäftigten im erforderlichen Umfang. - Im Einvernehmen mit der oder dem Beschäftigten kooperiert die WfbM mit Dritten, soweit dies zur Erreichung des individuellen Teilhabeziels erforderlich oder sinnvoll ist. Der Leistungserbringer arbeitet dabei eng mit Beratungsstellen, Einrichtungen, Diensten und Behörden insbesondere in der Region zusammen, die sich mit der sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung befassen. - Koordination der Übergänge von Beschäftigten in Anschlussmaßnahmen (zum Beispiel Andere Leistungsanbieter, andere WfbM, Budget für Arbeit) und ein Daraufhinwirken, dass diese nahtlos erfolgen. - Übernahme aller dem Leistungserbringer obliegenden Aufgaben zur Sicherstellung der gesetzlichen Sozialversicherung von Menschen mit Behinderung, die sich aus der - Gesetzlichen Krankenversicherung SGB V, - Gesetzlichen Rentenversicherung SGB VI, - Gesetzlichen Unfallversicherung SGB VII, - Sozialen Pflegeversicherung SGB XI ergeben. - Sicherstellung des Arbeitsschutzes sowie alle weiteren gesetzlich vorgegebenen Leistungen. - Berücksichtigung der jeweils aktuellen fachlichen Standards bei der Leistungserbringung. - Sicherstellung von Supervision, Fortbildung und Qualifizierung des Personals im Sinne der §§ 9 und 10 WVO. - Die WfbM richtet sich räumlich und konzeptionell barrierefrei aus. Die Barrierefreiheit wird im individuellen Fall gewährleistet. - Sicherstellung der notwendigen Verwaltungs-, Leitungs- und Regieaufgaben. - Berücksichtigung sonstiger gesetzlich vorgesehener Leistungen, wie die Organisation des Fahrdienstes (§ 8 Abs. 4 WVO) und die Ermöglichung der Mittagsverpflegung nach § 113 Abs. 4 SGB IX, sofern der Bedarf für den Leistungserbringern müssen entsprechende, ggf. ergänzende, Vereinbarungen abgeschlossen werdenMenschen mit Behinderung besteht.

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Art und Inhalt der Leistung. Die Leistungserbringung Befähigung zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung, d. h. altersgemäß und unabhängig von der Familie, kann sich auf alle neun Lebensbereiche beziehen, die in § 118 Abs. 1 SGB IX aufgelistet sind. Die Ausgestaltung der Leistung erfolgt während personenzentriert unter Beachtung der Inhalte des Teilhabeplans/Gesamtplans. Zur Erreichung der Ziele kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht: − Eröffnen von Lernfeldern im häuslichen Umfeld und außerhalb des Unterrichts in der Schuleim Lebensalltag, sowie bei darüberhinausgehenden schulischen Veranstaltungen wie z.B. Klassenfahrten, Wandertagen, (freiwilligen) Arbeitsgemeinschaften oder im Offenen Ganztag. Die Schulbegleitung unterstützt auch die Arbeit Spiel, bei kreativen Aktivitäten, im Haushalt, bei der Lehrkräfte und ermöglicht so die Rahmenbedingungen für einen erfolgreichen Schulbesuch digitalen Teilhabe, beim Umgang mit Geld sowie Strukturierung der leistungsberechtigten Xxxxxxx*innen. Sie beteiligt sich an allen dazu erforderlichen Teamprozessen. Die Schulbegleitung ersetzt dabei nicht den pädagogischen Kernbereich der Schule. Im Offenen Ganztag unterstützt sie die Teilhabe an den dort vorgehaltenen Angeboten. Sie steht unter der Dienst- und Fachaufsicht des Leistungserbringers. Zur Ausgestaltung der Kooperation mit der Schule bzw. den Offenen Ganztag und zur Vermeidung unzulässiger Konstrukte von Arbeitnehmerüberlassung sind Rollen, Aufgaben, Zuständigkeiten, Zusammenarbeit, Aufsichtspflichten und Verantwortungsbereiche in Form einer Kooperationsvereinbarung zwischen Leistungserbringer und Schule ausreichend zu klären. Die Schulbegleitung übernimmt individuell zugeschnittene grundpflegerische, pädagogisch-assistierende und betreuende Tätigkeiten. Behandlungspflegerische Tätigkeiten werden in diesem Rahmen nicht erbracht. Das Aufgabenspektrum der Schulbegleitung umfasst insbesondere: - freien Zeit − Unterstützung bei der Selbstversorgung zeitlichen und den gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens örtlichen Orientierung einschließlich der Nutzung von Fortbewegungsmitteln und öffentlichen Verkehrsmitteln − Begleitung zu Sport- und Kulturangeboten, z.B. Sportverein, Jugendzentrum, Theater, Konzerte − Begleitung bei altersgemäßen Ferienangeboten und Reisen − Heranführung und Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme, politischen Teilhabe und bei ehrenamtlichen Tätigkeiten − Unterstützung und Übung bei der Körperpflege und KörperhygieneErschließung alternativer Kommunikationsformen bei fehlender, bei den Toilettengängen und Übernahme anderer grundpflegerischer Leistungenstark eingeschränkter Sprache bzw. Hörvermögen, z.B. Gebärdensprache, Methoden der Unterstützten Kommunikation − Unterstützung bei der Umsetzung therapeutisch empfohlener Maßnahmen. - Unterstützung zur Bewältigung des Schulalltags altersgemäßen sozialen Interaktionen, z.B. Unterstützung zur Bewältigung des Schulwegs, während des gesamten Schulalltages im Schulgebäude und auch außerhalb des Schulgebäudes für Schulveranstaltungen. - Unterstützung bei der Strukturierung des Schulalltags z.B. Unterstützung bei der Einrichtung und Organisation des Arbeitsplatzes, bei der Vorbereitung auf die folgende Unterrichtsstunde, das Anreichen von Unterrichtsmaterial oder sonstige notwendige Assistenzleistungen während des Unterrichts. - Unterstützung im Unterricht z.B. Strukturierungshilfen, Unterstützung bei der Konzentration auf den Unterricht und auf die gestellten Aufgaben, Impulsgebung und Aufmerksamkeitslenkung. Begleitung und individuelle Betreuung bei erforderlichen Ruhepausen außerhalb des Klassenverbands. Assistenz bei der Umsetzung einzelner im Unterricht geforderter Aufgabenstellungen. - Unterstützung bei der Kommunikation z.B. Unterstützung beim Erlernen und beim Umgang mit nonverbalen Kommunikationssystemen, aber auch Unterstützung bei der verbalen Kommunikation, Unterstützung als Gebärdendolmetscher. - Unterstützung im psychosozialen Bereich z.B. Unterstützung zur sozialen Integration in die schulische Gemeinschaft, bei der Kommunikation im Klassenverband, bei dem Aufbau und der Pflege von Freundschaften − nterstützung bei der Pflege sozialer Kontakte mit anderen Schülern*innen, Unterstützung in Krisensituationen und selbstständigen Wahrnehmung von Xxxxxxxx Die Leistungserbringung umfasst zum Zweck der Zielerreichung bei Bedarf auch grundpflegerische Hilfestellungen. Die Behandlungspflege ist regelhaft nicht Bestandteil der Leistung. Die Leistungsgestaltung wird im Umgang mit zwanghaften HandlungenRahmen des durch den Xxxxxx der Eingliederungshilfe bewilligten Umfangs hinsichtlich Inhalt, deeskalierende Einwirkung bei herausforderndem VerhaltenAblauf, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme maßgeblich von den Interessen und Bedarfen der Leistungsberechtigten bestimmt. - Weitere unterstützende Aufgaben z.B. für Eine flexible und transparente Abstimmung zwischen den Schulbesuch relevanter Informationsaustausch an der Schnittstelle zum ErziehungsberechtigtenBeteiligten den Leistungsberechtigten, zum Lehrpersonalden Personensorgeberechtigten, zu wichtigen Bezugspersonen oder zu TherapieangebotenAssistent*in und dem Leistungserbringer wird sichergestellt. Die Schulbegleitung schließt auch Leistungen zur Unterstützung der Teilhabe am Offenen Ganztag ein. Dies sind Angebote, die im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden. Die Schulbegleitung ist eine individuelle Leistung. Sie kann jedoch auch können so ausgestaltet werden, dass sie für als individuelle Leistung oder an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht wird. Dies muss werden, soweit dies unter Beachtung des § 104 SGB IX zumutbar seinist. Handlungsleitende Voraussetzung für mögliche Varianten Die Leistungen erfolgen handlungs- und alltagsorientiert, eingebettet in die Lebenswelt der gemeinsamen Inanspruchnahme jungen Menschen. Kultur- und gendersensible Aspekte werden berücksichtigt. Die Leistungen können dem Bedarf entsprechend als unterstützende Assistenz oder qualifizierte Assistenz erbracht werden. Die unterstützende Assistenz umfasst die vollständige und teilweise Übernahme von Leistungen Handlungen sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten durch Assistent*innen, soweit diese nicht durch die Personensorgeberechtigten übernommen werden. Sie dient damit der altersgerechten alltäglichen Bewältigung von Barrieren und der Nutzung von Unterstützungsfaktoren im jeweiligen Sozialraum und im familiären Wohnraum der Leistungsberechtigten. Die Aufgabe der Assistent*innen bei der vollständigen oder teilweisen Übernahme von Handlungen ist insbesondere die Beachtung des individuellen Rechtsanspruchs personenzentrierte, interaktive Unterstützung auf Anweisung der Xxxxxxx*innen Leistungsberechtigten oder der Personensorgeberechtigten soweit die Leistungsberechtigten selbst diese Tätigkeiten (noch) nicht oder (noch) nicht vollständig eigenständig durchführen können. Bei der Begleitung geht es insbesondere um die kontextsensible, spontanreagible und bedarfsgerechte Unterstützung der Leistungsberechtigten, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer allgemeinen Orientierungs- und Handlungsfähigkeit im täglichen Leben im jeweiligen Sozialraum. Sowohl im Rahmen der Eingliederungshilfe Übernahme von Handlungen als auch bei der Begleitung der Leistungsberechtigten werden auch im Zuge der allgemeinen unterstützenden Assistenz regelmäßig Befähigungsimpulse gegeben. Die qualifizierte Assistenz ist insbesondere dann erforderlich, wenn komplexe Herausforderungen die aktuelle Lebenssituation der Leistungsberechtigten bestimmen, wie z.B. bei Auto- und der damit verbundene Anspruch Fremdaggressionen. Sie erfolgt vor allem durch Anleitungen und Übungen unter Beachtung von Barrieren und Unterstützungsfaktoren. Die qualifizierte Assistenz erfordert, dass mit den Leistungsberechtigten alltägliche Situationen und Handlungen angebahnt und im weiteren Verlauf geplant und geübt werden. Es werden Lerngelegenheiten geschaffen und Anregungen und Unterstützungen gegeben, um Handlungen perspektivisch selbständig zu übernehmen. Hierzu gehören z.B. die Förderung und Stärkung von grundlegenden Verhaltens- und Kommunikationsstrategien, die Anbahnung und Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten, Erkennen und Durchsetzen individueller Wünsche und Interessen, Anbahnung einer altersangemessenen Freizeitgestaltung und die Stärkung von Fähigkeiten und Fertigkeiten mit Blick auf eine individuelle Bedarfsdeckung. Die gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen soll mit den Akteuren vor Ortmöglichst selbstbestimmte Lebensführung, Xxxxxxx*innen, Xxxxxx der Eingliederungshilfe, Schulen, Schulträger, Leistungserbringer eigenständige Handlungsplanung und Eltern zusammen entwickelt werden. Mit den Leistungserbringern müssen entsprechende, ggf. ergänzende, Vereinbarungen abgeschlossen werdenEigeninitiative.

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Art und Inhalt der Leistung. Die Leistungserbringung erfolgt während und außerhalb des Unterrichts in der Schule, Schule sowie bei darüberhinausgehenden schulischen Veranstaltungen wie z.B. Klassenfahrten, Wandertagen, (freiwilligen) Arbeitsgemeinschaften oder im Offenen Ganztag. Die Schulbegleitung unterstützt auch die Arbeit der Lehrkräfte und ermöglicht so die Rahmenbedingungen für einen erfolgreichen Schulbesuch der leistungsberechtigten Xxxxxxx*innenSchülerinnen und Xxxxxxx. Sie beteiligt sich an allen dazu erforderlichen Teamprozessen. Die Schulbegleitung ersetzt dabei nicht den pädagogischen Kernbereich der Schule. Im Offenen Ganztag unterstützt sie die Teilhabe an den dort vorgehaltenen Angeboten. Sie steht unter der Dienst- und Fachaufsicht des Leistungserbringers. Zur Ausgestaltung der Kooperation mit der Schule bzw. den dem Offenen Ganztag und zur Vermeidung unzulässiger Konstrukte von Arbeitnehmerüberlassung sind Rollen, Aufgaben, Zuständigkeiten, Zusammenarbeit, Aufsichtspflichten und Verantwortungsbereiche in Form einer Kooperationsvereinbarung zwischen Leistungserbringer und Schule ausreichend zu klären. Die Schulbegleitung übernimmt individuell zugeschnittene grundpflegerische, pädagogisch-assistierende und betreuende Tätigkeiten. Behandlungspflegerische Tätigkeiten werden in diesem Rahmen nicht im Einzelfall nach Abstimmung erbracht. Das Aufgabenspektrum der Schulbegleitung umfasst insbesondere: - Unterstützung bei der Selbstversorgung und den gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens z.B. Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme, bei der Körperpflege und Körperhygiene, bei den Toilettengängen und Übernahme anderer grundpflegerischer Leistungen. Unterstützung bei der Umsetzung therapeutisch empfohlener Maßnahmen. - Unterstützung zur Bewältigung des Schulalltags z.B. Unterstützung zur Bewältigung des Schulwegs, Schulwegs während des gesamten Schulalltages im Schulgebäude und auch außerhalb des Schulgebäudes für Schulveranstaltungen. - Unterstützung bei der Strukturierung des Schulalltags z.B. Unterstützung bei der Einrichtung und Organisation des Arbeitsplatzes, bei der Vorbereitung auf die folgende Unterrichtsstunde, das Anreichen von Unterrichtsmaterial oder sonstige notwendige Assistenzleistungen während des Unterrichts. - Unterstützung im Unterricht z.B. Strukturierungshilfen, Unterstützung bei der Konzentration auf den Unterricht und auf die gestellten Aufgaben, Impulsgebung und Aufmerksamkeitslenkung. Begleitung und individuelle Betreuung bei erforderlichen Ruhepausen außerhalb des Klassenverbands. Assistenz bei der Umsetzung einzelner im Unterricht geforderter Aufgabenstellungen. - Unterstützung bei der Kommunikation z.B. Unterstützung beim Erlernen und beim Umgang mit nonverbalen Kommunikationssystemen, aber auch Unterstützung bei der verbalen Kommunikation, Unterstützung als Gebärdendolmetscher. - Unterstützung im psychosozialen Bereich z.B. Unterstützung zur sozialen Integration in die schulische Gemeinschaft, bei der Kommunikation im Klassenverband, bei dem Aufbau und bei der Pflege sozialer Kontakte mit anderen Schülern*innenSchülerinnen und Schülern, Unterstützung in Krisensituationen und im Umgang mit zwanghaften Handlungen, deeskalierende Einwirkung bei herausforderndem Verhalten. - Weitere unterstützende Aufgaben z.B. für den Schulbesuch relevanter Informationsaustausch an der Schnittstelle zum Erziehungsberechtigten, zum Lehrpersonal, zu wichtigen Bezugspersonen oder zu Therapieangeboten. Die Schulbegleitung schließt auch Leistungen zur Unterstützung der Teilhabe am Offenen Ganztag ein. Dies sind Angebote, die im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, die an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden. Die Schulbegleitung ist eine individuelle Leistung. Sie kann jedoch auch so ausgestaltet werden, dass sie für mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht wird. Dies muss unter Beachtung des § 104 SGB IX zumutbar sein. Handlungsleitende Voraussetzung für mögliche Varianten der gemeinsamen Inanspruchnahme von Leistungen ist die Beachtung des individuellen Rechtsanspruchs der Xxxxxxx*innen Schülerinnen und Xxxxxxx im Rahmen der Eingliederungshilfe und der damit verbundene Anspruch auf eine individuelle Bedarfsdeckung. Die gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen soll mit den Akteuren vor Ort, Xxxxxxx*innenden Schülerinnen und Xxxxxxx, dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe, den Schulen, dem Schulträger, dem Leistungserbringer und den Eltern zusammen entwickelt werden. Mit den Leistungserbringern müssen entsprechende, ggf. ergänzende, Vereinbarungen abgeschlossen werden.

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