Common use of Art und Inhalt der Leistung Clause in Contracts

Art und Inhalt der Leistung. Leistungen im Arbeitsbereich nach § 58 SGB IX sind personenzentrierte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 111 SGB IX). Diese können individuell oder gemeinschaftlich erbracht werden. Sie werden im Verantwortungsbereich eines anderen Leistungsanbieters erbracht. Die Leistungen umfassen die zur Zielerreichung notwendigen Maßnahmen im Einzelfall einschließlich der Pflegeleistungen. Nähere Festlegung der zu erbringenden Pflegeleistungen enthält der Teil B.2.5. Die Intensität und Dauer der Leistungen sind ausgerichtet am Ausmaß des individuellen Teilhabebedarfs. Sie werden auf Grundlage der im Gesamtplan (§ 121 SGB IX) enthaltenen Festlegungen erbracht. Zur Erreichung der individuellen Teilhabeziele erbringt der Leistungserbringer je nach Konzeption und Leistungsvereinbarung folgende Leistungen: - Individuelle und ganzheitliche berufliche Förderung und Begleitung der Beschäftigten zum Erhalt bzw. Weiterentwicklung der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit. Hierzu werden vielseitige, lernförderliche und dem individuellen Rehabilitationsziel entsprechende Arbeitsangebote bereitgestellt, die sich an den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen ausrichten. - Beschäftigung auf ausgelagerten Plätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (betriebsintegrierte Arbeitsplätze/ Außenarbeitsplätze), die nach § 219 Abs. 1 Satz 5 + 6 SGB IX zum Zwecke des Übergangs- oder dauerhaft angeboten werden. Die Bereitstellung geeigneter Arbeits- und Beschäftigungsplätze erfolgt in den dafür erforderlichen und geeigneten Räumlichkeiten. - Sicherstellung der individuellen und ganzheitlichen (pädagogischen, sozialen, psychologischen und arbeitsmedizinischen) Förderung, Betreuung und Beschäftigung der Menschen mit Behinderungen durch geeignetes, den individuellen Bedarfen der Beschäftigten entsprechendes qualifiziertes Personal. - Erarbeitung individueller Teilhabepläne, in denen die Förder- und Betreuungsziele gemeinsam mit jeder und jedem Beschäftigten auf Grundlage des Gesamtplans (§ 121 SGB IX) festgelegt, überprüft und in der Regel jährlich fortgeschrieben werden. Die Teilhabeplanung bildet den grundlegenden Prozess der Leistung im Arbeitsbereich ab. - Sicherstellung der besonderen ärztlichen Betreuung (§ 10 Abs. 3 WVO), pflegerischen Versorgung und therapeutischen Maßnahmen (§ 10 Abs. 2 WVO) je nach Art und Schwere der Behinderung im Einvernehmen mit dem zuständigen Xxxxxx der Eingliederungshilfe. - Durchführung geeigneter, den Bedarfen der Beschäftigten entsprechenden, arbeitsbegleitender Maßnahmen, die dem Menschen zur Erhaltung und Erhöhung der Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit im Hinblick auf die Teilhabe am Arbeitsleben dienen. - Zur Förderung des Überganges auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verfügt der Leistungserbringer über eine geeignete, mit dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe abgestimmte Konzeption. Diese ermöglicht eine planvolle, am Einzelfall orientierte Unterstützung eines Übergangs in eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Teil der Übergangsförderung bilden neben internen Maßnahmen auch die Entwicklung und Pflege der Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern und z.B. Arbeitgeberverbänden und Kammern zur Gestaltung von übergangsfördernden Netzwerken sowie die Kooperation mit arbeitsmarktpolitischen Ämtern und Diensten, insbesondere Agentur für Arbeit und Jobcenter. Bei der Übergangsförderung arbeitet der Leistungserbringer eng mit dem Integrationsfachdienst (IFD) zusammen. - Anstreben wirtschaftlicher Arbeitsergebnisse. - Auszahlung eines leistungsangemessenen Entgeltes. - Abschluss eines Beschäftigtenvertrages analog § 221 Abs. 3 SGB IX zur Regelung der Rechte und Pflichten mit jeder und jedem Beschäftigten. - Mitbestimmung und Mitwirkung der Beschäftigten gemäß § 60 Abs. 2 SGB IX einschließlich der Funktion einer Frauenbeauftragten. - Zusammenarbeit mit Angehörigen oder gesetzlich bestellten Betreuerinnen und Betreuern im Einvernehmen mit der oder dem Beschäftigten im erforderlichen Umfang. - Im Einvernehmen mit der oder dem Beschäftigten kooperiert der Leistungserbringer mit Dritten, soweit dies zur Erreichung des individuellen Teilhabeziels erforderlich oder sinnvoll ist. Der Leistungserbringer arbeitet dabei eng mit Beratungsstellen, Einrichtungen, Diensten und Behörden insbesondere in der Region zusammen, die sich mit der sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung befassen. - Koordination der Übergänge von Beschäftigten in Anschlussmaßnahmen (zum Beispiel Andere Leistungsanbieter, WfbM, Budget für Arbeit) und ein Daraufhinwirken, dass diese nahtlos erfolgen. - Übernahme aller dem Leistungserbringer obliegenden Aufgaben zur Sicherstellung der gesetzlichen Sozialversicherung von Menschen mit Behinderung, die sich aus der - Gesetzlichen Krankenversicherung SGB V, - Gesetzlichen Rentenversicherung SGB VI, - Gesetzlichen Unfallversicherung SGB VII, - Sozialen Pflegeversicherung SGB XI ergeben. - Sicherstellung des Arbeitsschutzes sowie alle weiteren gesetzlich vorgegebenen Leistungen. - Berücksichtigung der jeweils aktuellen fachlichen Standards bei der Leistungserbringung. - Sicherstellung von Supervision, Fortbildung und Qualifizierung des Personals im Sinne der §§ 9 und 10 WVO. - Der Leistungserbringer richtet sich räumlich und konzeptionell barrierefrei aus. Die Barrierefreiheit wird im individuellen Fall gewährleistet. - Sicherstellung der notwendigen Verwaltungs-, Leitungs- und Regieaufgaben. - Berücksichtigung sonstiger gesetzlich vorgesehener Leistungen, wie die Organisation des Fahrdienstes (§ 8 Abs. 4 WVO) und die Ermöglichung der Mittagsverpflegung nach § 113 Abs. 4 SGB IX, sofern der Bedarf für den Menschen mit Behinderung besteht.

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Art und Inhalt der Leistung. Leistungen Die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten kann sich auf alle neun Lebensbereiche beziehen, die in § 118 Abs. 1 SGB IX aufgelistet sind. Die Ausgestaltung der Leistung erfolgt personenzentriert unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplans, der auf Grundlage der an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) orientierten Ermittlung des individuellen Bedarfs erstellt wird. Diese Leistung kompensiert Handlungen, die der Leistungsberechtigte nicht eigenständig durchführen kann und stellt die notwendige Begleitung sicher. Die Aufgabe bei der vollständigen oder teilweisen Übernahme von Handlungen ist insbesondere die personenzentrierte Unterstützung nach den Wünschen der leistungsberechtigten Person, soweit diese selbst diese Tätigkeiten nicht oder nicht vollständig eigenständig durchführen kann. Die vorhandene Regiekompetenz der leistungsberechtigten Person ist hierbei maßgeblich. Bei der Begleitung geht es insbesondere um die situationsgerechte Unterstützung der leistungsberechtigten Person im Arbeitsbereich nach § 58 SGB IX sind personenzentrierte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 111 SGB IX). Diese können individuell oder gemeinschaftlich erbracht werden. Sie werden Tagesverlauf unter Berücksichtigung ihrer Orientierungs- und Handlungsfähigkeit im Verantwortungsbereich eines anderen Leistungsanbieters erbrachttäglichen Leben und in ihrem Sozialraum. Die Leistungen umfassen die zur Zielerreichung notwendigen Maßnahmen im Einzelfall einschließlich der Pflegeleistungenkönnen so ausgestaltet werden, dass sie als individuelle Leistung oder an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies unter Beachtung des § 104 SGB IX zumutbar ist. Nähere Festlegung der zu erbringenden Pflegeleistungen enthält der Teil B.2.5. Die Intensität und Dauer der Leistungen sind ausgerichtet am Ausmaß des individuellen Teilhabebedarfs. Sie werden auf Grundlage der im Gesamtplan (§ 121 SGB IX) enthaltenen Festlegungen erbracht. Zur Erreichung der individuellen Teilhabeziele erbringt der Leistungserbringer je nach Konzeption und Leistungsvereinbarung folgende Leistungen: - Individuelle und ganzheitliche berufliche Förderung und Begleitung der Beschäftigten zum Erhalt bzw. Weiterentwicklung der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit. Hierzu werden vielseitige, lernförderliche und dem individuellen Rehabilitationsziel entsprechende Arbeitsangebote bereitgestelltLeistungsberechtigte, die sich an den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen ausrichten. - Beschäftigung auf ausgelagerten Plätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (betriebsintegrierte Arbeitsplätze/ Außenarbeitsplätze)in besonderen Wohnformen leben, die nach § 219 Abs. 1 Satz 5 + 6 SGB IX zum Zwecke erhalten Assistenz innerhalb des Übergangs- oder dauerhaft angeboten werden. Die Bereitstellung geeigneter Arbeits- und Beschäftigungsplätze erfolgt in den dafür erforderlichen und geeigneten Räumlichkeiten. - Sicherstellung der individuellen und ganzheitlichen (pädagogischen, sozialen, psychologischen und arbeitsmedizinischen) Förderung, Betreuung und Beschäftigung der Menschen mit Behinderungen durch geeignetes, den individuellen Bedarfen der Beschäftigten entsprechendes qualifiziertes Personal. - Erarbeitung individueller Teilhabepläne, in denen die Förder- und Betreuungsziele gemeinsam mit jeder und jedem Beschäftigten auf Grundlage des Gesamtplans (§ 121 SGB IX) festgelegt, überprüft und Wohnkontextes in der Regel jährlich fortgeschrieben werdengemeinsam (Fachmodul Wohnen). Die Teilhabeplanung bildet den grundlegenden Prozess der Leistung Gewährung einer zusätzlichen personenzentrierten Unterstützenden Assistenz für eine leistungsberechtigten Person ist möglich und wird im Arbeitsbereich abGesamtplanverfahren festgestellt, sofern der notwendige Unterstützungsbedarf durch das jeweils vereinbarte Fachmodul nicht gedeckt werden kann. - Sicherstellung der besonderen ärztlichen Betreuung (§ 10 Abs. 3 WVO), pflegerischen Versorgung und therapeutischen Maßnahmen (§ 10 Abs. 2 WVO) je nach Art und Schwere der Behinderung im Einvernehmen mit dem zuständigen Xxxxxx der Eingliederungshilfe. - Durchführung geeigneter, den Bedarfen der Beschäftigten entsprechenden, arbeitsbegleitender MaßnahmenLeistungsberechtigte, die dem Menschen zur Erhaltung und Erhöhung der Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit im Hinblick auf in eigener Wohnung leben, können selbstbestimmt die Teilhabe am Arbeitsleben dienen. - Zur Förderung des Überganges auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verfügt der Leistungserbringer über eine geeignete, mit dem vom Xxxxxx der Eingliederungshilfe abgestimmte Konzeptionbeschiedenen Assistenzleistungen auch mit mehreren Personen gemeinsam in Anspruch nehmen. Diese ermöglicht eine planvolle, am Einzelfall orientierte Unterstützung eines Übergangs Alle Leistungsberechtigten erhalten Assistenz außerhalb des Wohnkontextes individuell oder gemeinsam. Auch bei gemeinsamer Leistungserbringung wird der Zeitumfang in eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarktder Höhe einer individuellen Leistungserbringung bewilligt. Teil Im Bedarfsermittlungsverfahren bespricht der Übergangsförderung bilden neben internen Maßnahmen auch Xxxxxx der Eingliederungshilfe mit der leistungsberechtigten Person die Entwicklung und Pflege Möglichkeit der Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern und z.B. Arbeitgeberverbänden und Kammern zur Gestaltung von übergangsfördernden Netzwerken sowie gemeinsamen Leistungserbringung. Auf dieser Grundlage kann der Xxxxxx der Eingliederungshilfe in seinem Leistungsbescheid für Leistungen die Kooperation mit arbeitsmarktpolitischen Ämtern und Diensten, insbesondere Agentur für Arbeit und JobcenterErwartung einer gemeinsamen Leistungserbringung formulieren. Bei gemeinsamer Leistungserbringung wird die gemeinsam genutzte Assistenzzeit durch die Anzahl der Übergangsförderung arbeitet leistungsberechtigten Teilnehmer*innen geteilt und anteilig auf das Budget angerechnet. Den Leistungsberechtigten verbleibt die Hälfte der Leistungserbringer eng mit dem Integrationsfachdienst (IFD) zusammeneingesparten Assistenzstunden in ihrem Budget. - Anstreben wirtschaftlicher Arbeitsergebnisse. - Auszahlung eines leistungsangemessenen Entgeltes. - Abschluss eines Beschäftigtenvertrages analog § 221 Abs. 3 SGB IX zur Regelung der Rechte und Pflichten mit jeder und jedem Beschäftigten. - Mitbestimmung und Mitwirkung der Beschäftigten gemäß § 60 Abs. 2 SGB IX einschließlich der Funktion einer Frauenbeauftragten. - Zusammenarbeit mit Angehörigen oder gesetzlich bestellten Betreuerinnen und Betreuern im Einvernehmen mit der oder dem Beschäftigten im erforderlichen Umfang. - Im Einvernehmen mit Rahmen der oder dem Beschäftigten kooperiert der Leistungserbringer mit DrittenGesamtplanung ist durch die leistungsberechtigte Person zu begründen, soweit dies zur Erreichung des individuellen Teilhabeziels erforderlich oder sinnvoll ist. Der Leistungserbringer arbeitet dabei eng mit Beratungsstellen, Einrichtungen, Diensten und Behörden insbesondere in der Region zusammen, wenn die sich mit der sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung befassen. - Koordination der Übergänge von Beschäftigten in Anschlussmaßnahmen (zum Beispiel Andere Leistungsanbieter, WfbM, Budget für Arbeit) und ein Daraufhinwirken, dass diese nahtlos erfolgen. - Übernahme aller dem Leistungserbringer obliegenden Aufgaben zur Sicherstellung der gesetzlichen Sozialversicherung von Menschen mit Behinderung, die sich aus der - Gesetzlichen Krankenversicherung SGB V, - Gesetzlichen Rentenversicherung SGB VI, - Gesetzlichen Unfallversicherung SGB VII, - Sozialen Pflegeversicherung SGB XI ergeben. - Sicherstellung des Arbeitsschutzes sowie alle weiteren gesetzlich vorgegebenen Leistungen. - Berücksichtigung der jeweils aktuellen fachlichen Standards bei der Leistungserbringung. - Sicherstellung von Supervision, Fortbildung und Qualifizierung des Personals im Sinne der §§ 9 und 10 WVO. - Der Leistungserbringer richtet sich räumlich und konzeptionell barrierefrei aus. Die Barrierefreiheit wird im individuellen Fall gewährleistet. - Sicherstellung der notwendigen Verwaltungs-, Leitungs- und Regieaufgaben. - Berücksichtigung sonstiger gesetzlich vorgesehener Leistungen, wie die Organisation des Fahrdienstes (§ 8 Abs. 4 WVO) und die Ermöglichung der Mittagsverpflegung nach § 113 Abs. 4 SGB IX, sofern der Bedarf für den Menschen mit Behinderung bestehtgemeinsame Leistungserbringung nicht umgesetzt wurde.

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