Common use of Art und Inhalt der Leistung Clause in Contracts

Art und Inhalt der Leistung. Die Leistungen beziehen sich auf die Kompetenzen zur Bewältigung des Alltags innerhalb und außerhalb des eigenen Wohnraums. Sie finden unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplans statt und werden in der Regel als Gruppenleistung durchgeführt. Der § 104 SGB IX (Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalls) wird berücksichtigt. Im Rahmen der Leistungen gibt es nutzerorientierte, binnendifferenzierte Förder- und Trainingsmaßnahmen im Rahmen von sinnvoll wahrgenommener Beschäftigung, z. B. kulturelle oder kreative Förderung, handwerkliche Angebote, ergo- oder soziotherapeutische Angebote. Die Teilhabe am Arbeitsleben soll z. B. durch Leistungen vorbereitet werden, die Basiskompetenzen stärken, die für die Nutzung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind. Dazu gehören z. B. die Erarbeitung selbstbestimmter Vorstellungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, berufsvorbereitende Maßnahmen sowie die Heranführung an eine geregelte, planvolle Tagesaufgabe. Die Leistung unterstützt z. B. bei der unmittelbaren Alltagsbewältigung, bei der Entwicklung eigener Zielvorstellungen und Zukunftsperspektiven sowie einer selbstbestimmten Lebensgestaltung bzw. Lebensplanentwicklung. Dies wird realisiert insbesondere durch Identifikation, Erhalt und Erwerb eigener Ressourcen, Kenntnisse und Fähigkeiten, Entwicklung und Förderung eigenen Antriebs und innerer Motivation. Die Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden in zwei Leistungsformen erbracht: - Die Tagesstruktur ist ein eigenständiges, auf Dauer angelegtes Angebot. Es findet in eigens für die Tagesstruktur vorgehaltenen Räumlichkeiten im zweiten Lebensraum statt. - Schulungen und Projekte sind zeitlich befristet. Sie finden in geeigneten öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten statt. Die Angebote sind öffentlich bekannt zu geben und zugänglich zu machen. Im Leistungsangebot Tagesstruktur beinhaltet die Leistung folgende Leistungselemente: - Präsenzleistungen, - gemeinsame Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere zur Lebensweltgestaltung und Gemeinschaftsförderung, - Leistungen zur hauswirtschaftlichen und haustechnischen Unterstützung, insbesondere Nahrungszubereitung und Reinigungsarbeiten, - personenunabhängige Sozialraumarbeit, - zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen notwendige zusätzliche personelle Ausstattung (quantitativ und qualitativ), z. B. nach dem Wohn- und Teilhabegesetz, - Für besondere, zielgruppenspezifische Konzepte (z. B. geschlossene Intensivgruppen) können auf der Basis eines zwischen Leistungserbringer und dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe abgestimmten Fachkonzepts notwendige zusätzliche Leistungen und/oder Ressourcen gesondert vereinbart werden. - Bei der Leistung mit pflegerischem Charakter wird der notwendige Aufwand für eine beratende Pflegefachkraft berücksichtigt

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Samples: Landesrahmenvertrag Nach § 131 SGB Ix, Landesrahmenvertrag Nach § 131 SGB Ix Nordrhein Westfalen

Art und Inhalt der Leistung. Die Leistungen beziehen vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten kann sich auf alle neun Lebensbereiche beziehen, die Kompetenzen zur Bewältigung des Alltags innerhalb und außerhalb des eigenen Wohnraumsin § 118 Abs. Sie finden 1 SGB IX aufgelistet sind. Die Ausgestaltung der Leistung erfolgt personenzentriert unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplans statt Gesamtplans, der auf Grundlage der an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und werden Gesundheit (ICF) orientierten Ermittlung des individuellen Bedarfs erstellt wird. Diese Leistung kompensiert Handlungen, die der Leistungsberechtigte nicht eigenständig durchführen kann und stellt die notwendige Begleitung sicher. Die Aufgabe bei der vollständigen oder teilweisen Übernahme von Handlungen ist insbesondere die personenzentrierte Unterstützung nach den Wünschen der leistungsberechtigten Person, soweit diese selbst diese Tätigkeiten nicht oder nicht vollständig eigenständig durchführen kann. Die vorhandene Regiekompetenz der leistungsberechtigten Person ist hierbei maßgeblich. Bei der Begleitung geht es insbesondere um die situationsgerechte Unterstützung der leistungsberechtigten Person im Tagesverlauf unter Berücksichtigung ihrer Orientierungs- und Handlungsfähigkeit im täglichen Leben und in der Regel ihrem Sozialraum. Die Leistungen können so ausgestaltet werden, dass sie als Gruppenleistung durchgeführt. Der individuelle Leistung oder an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies unter Beachtung des § 104 SGB IX zumutbar ist. Leistungsberechtigte, die in besonderen Wohnformen leben, erhalten Assistenz innerhalb des Wohnkontextes in der Regel gemeinsam (Fachmodul Wohnen). Die Gewährung einer zusätzlichen personenzentrierten Unterstützenden Assistenz für eine leistungsberechtigten Person ist möglich und wird im Gesamtplanverfahren festgestellt, sofern der notwendige Unterstützungsbedarf durch das jeweils vereinbarte Fachmodul nicht gedeckt werden kann. Leistungsberechtigte, die in eigener Wohnung leben, können selbstbestimmt die vom Xxxxxx der Eingliederungshilfe beschiedenen Assistenzleistungen auch mit mehreren Personen gemeinsam in Anspruch nehmen. Alle Leistungsberechtigten erhalten Assistenz außerhalb des Wohnkontextes individuell oder gemeinsam. Auch bei gemeinsamer Leistungserbringung wird der Zeitumfang in der Höhe einer individuellen Leistungserbringung bewilligt. Im Bedarfsermittlungsverfahren bespricht der Xxxxxx der Eingliederungshilfe mit der leistungsberechtigten Person die Möglichkeit der gemeinsamen Leistungserbringung. Auf dieser Grundlage kann der Xxxxxx der Eingliederungshilfe in seinem Leistungsbescheid für Leistungen nach die Erwartung einer gemeinsamen Leistungserbringung formulieren. Bei gemeinsamer Leistungserbringung wird die gemeinsam genutzte Assistenzzeit durch die Anzahl der Besonderheit des Einzelfalls) wird berücksichtigtleistungsberechtigten Teilnehmer*innen geteilt und anteilig auf das Budget angerechnet. Den Leistungsberechtigten verbleibt die Hälfte der eingesparten Assistenzstunden in ihrem Budget. Im Rahmen der Leistungen gibt es nutzerorientierteGesamtplanung ist durch die leistungsberechtigte Person zu begründen, binnendifferenzierte Förder- und Trainingsmaßnahmen im Rahmen von sinnvoll wahrgenommener Beschäftigung, z. B. kulturelle oder kreative Förderung, handwerkliche Angebote, ergo- oder soziotherapeutische Angebote. Die Teilhabe am Arbeitsleben soll z. B. durch Leistungen vorbereitet werden, wenn die Basiskompetenzen stärken, die für die Nutzung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind. Dazu gehören z. B. die Erarbeitung selbstbestimmter Vorstellungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, berufsvorbereitende Maßnahmen sowie die Heranführung an eine geregelte, planvolle Tagesaufgabe. Die Leistung unterstützt z. B. bei der unmittelbaren Alltagsbewältigung, bei der Entwicklung eigener Zielvorstellungen und Zukunftsperspektiven sowie einer selbstbestimmten Lebensgestaltung bzw. Lebensplanentwicklung. Dies wird realisiert insbesondere durch Identifikation, Erhalt und Erwerb eigener Ressourcen, Kenntnisse und Fähigkeiten, Entwicklung und Förderung eigenen Antriebs und innerer Motivation. Die Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden in zwei Leistungsformen erbracht: - Die Tagesstruktur ist ein eigenständiges, auf Dauer angelegtes Angebot. Es findet in eigens für die Tagesstruktur vorgehaltenen Räumlichkeiten im zweiten Lebensraum statt. - Schulungen und Projekte sind zeitlich befristet. Sie finden in geeigneten öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten statt. Die Angebote sind öffentlich bekannt zu geben und zugänglich zu machen. Im Leistungsangebot Tagesstruktur beinhaltet die Leistung folgende Leistungselemente: - Präsenzleistungen, - gemeinsame Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere zur Lebensweltgestaltung und Gemeinschaftsförderung, - Leistungen zur hauswirtschaftlichen und haustechnischen Unterstützung, insbesondere Nahrungszubereitung und Reinigungsarbeiten, - personenunabhängige Sozialraumarbeit, - zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen notwendige zusätzliche personelle Ausstattung (quantitativ und qualitativ), z. B. nach dem Wohn- und Teilhabegesetz, - Für besondere, zielgruppenspezifische Konzepte (z. B. geschlossene Intensivgruppen) können auf der Basis eines zwischen Leistungserbringer und dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe abgestimmten Fachkonzepts notwendige zusätzliche Leistungen und/oder Ressourcen gesondert vereinbart werden. - Bei der Leistung mit pflegerischem Charakter wird der notwendige Aufwand für eine beratende Pflegefachkraft berücksichtigtLeistungserbringung nicht umgesetzt wurde.

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Samples: Landesrahmenvertrag Nach § 131 SGB Ix, Landesrahmenvertrag Nach § 131 SGB Ix Nordrhein Westfalen

Art und Inhalt der Leistung. Die Leistungen beziehen sich auf die Kompetenzen zur Bewältigung des Alltags innerhalb und außerhalb des eigenen Wohnraums. Sie finden unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplans statt und werden in der Regel als Gruppenleistung durchgeführt. Der im Arbeitsbereich nach § 104 58 SGB IX (Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalls) wird berücksichtigt. Im Rahmen der Leistungen gibt es nutzerorientierte, binnendifferenzierte Förder- und Trainingsmaßnahmen im Rahmen von sinnvoll wahrgenommener Beschäftigung, z. B. kulturelle oder kreative Förderung, handwerkliche Angebote, ergo- oder soziotherapeutische Angebote. Die Teilhabe am Arbeitsleben soll z. B. durch Leistungen vorbereitet werden, die Basiskompetenzen stärken, die für die Nutzung von sind personenzentrierte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind(§ 111 SGB IX). Dazu gehören z. B. die Erarbeitung selbstbestimmter Vorstellungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, berufsvorbereitende Maßnahmen sowie die Heranführung an eine geregelte, planvolle TagesaufgabeDiese können individuell oder gemeinschaftlich erbracht werden. Die Leistung unterstützt z. B. bei der unmittelbaren Alltagsbewältigung, bei der Entwicklung eigener Zielvorstellungen und Zukunftsperspektiven sowie einer selbstbestimmten Lebensgestaltung bzw. Lebensplanentwicklung. Dies wird realisiert insbesondere durch Identifikation, Erhalt und Erwerb eigener Ressourcen, Kenntnisse und Fähigkeiten, Entwicklung und Förderung eigenen Antriebs und innerer MotivationSie werden im Verantwortungsbereich eines anderen Leistungsanbieters erbracht. Die Leistungen zum Erwerb umfassen die zur Zielerreichung notwendigen Maßnahmen im Einzelfall einschließlich der Pflegeleistungen. Nähere Festlegung der zu erbringenden Pflegeleistungen enthält der Teil B.2.5. Die Intensität und Erhalt praktischer Kenntnisse Dauer der Leistungen sind ausgerichtet am Ausmaß des individuellen Teilhabebedarfs. Sie werden auf Grundlage der im Gesamtplan (§ 121 SGB IX) enthaltenen Festlegungen erbracht. Zur Erreichung der individuellen Teilhabeziele erbringt der Leistungserbringer je nach Konzeption und Fähigkeiten werden in zwei Leistungsformen erbrachtLeistungsvereinbarung folgende Leistungen: - Individuelle und ganzheitliche berufliche Förderung und Begleitung der Beschäftigten zum Erhalt bzw. Weiterentwicklung der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit. Hierzu werden vielseitige, lernförderliche und dem individuellen Rehabilitationsziel entsprechende Arbeitsangebote bereitgestellt, die sich an den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen ausrichten. - Beschäftigung auf ausgelagerten Plätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (betriebsintegrierte Arbeitsplätze/ Außenarbeitsplätze), die nach § 219 Abs. 1 Satz 5 + 6 SGB IX zum Zwecke des Übergangs- oder dauerhaft angeboten werden. Die Tagesstruktur ist ein eigenständigesBereitstellung geeigneter Arbeits- und Beschäftigungsplätze erfolgt in den dafür erforderlichen und geeigneten Räumlichkeiten. - Sicherstellung der individuellen und ganzheitlichen (pädagogischen, sozialen, psychologischen und arbeitsmedizinischen) Förderung, Betreuung und Beschäftigung der Menschen mit Behinderungen durch geeignetes, den individuellen Bedarfen der Beschäftigten entsprechendes qualifiziertes Personal. - Erarbeitung individueller Teilhabepläne, in denen die Förder- und Betreuungsziele gemeinsam mit jeder und jedem Beschäftigten auf Dauer angelegtes AngebotGrundlage des Gesamtplans (§ 121 SGB IX) festgelegt, überprüft und in der Regel jährlich fortgeschrieben werden. Es findet in eigens für die Tagesstruktur vorgehaltenen Räumlichkeiten Die Teilhabeplanung bildet den grundlegenden Prozess der Leistung im zweiten Lebensraum stattArbeitsbereich ab. - Schulungen und Projekte sind zeitlich befristetSicherstellung der besonderen ärztlichen Betreuung (§ 10 Abs. Sie finden in geeigneten öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten statt. Die Angebote sind öffentlich bekannt zu geben und zugänglich zu machen. Im Leistungsangebot Tagesstruktur beinhaltet die Leistung folgende Leistungselemente: - Präsenzleistungen, - gemeinsame Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere zur Lebensweltgestaltung und Gemeinschaftsförderung, - Leistungen zur hauswirtschaftlichen und haustechnischen Unterstützung, insbesondere Nahrungszubereitung und Reinigungsarbeiten, - personenunabhängige Sozialraumarbeit, - zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen notwendige zusätzliche personelle Ausstattung (quantitativ und qualitativ3 WVO), z. B. pflegerischen Versorgung und therapeutischen Maßnahmen (§ 10 Abs. 2 WVO) je nach Art und Schwere der Behinderung im Einvernehmen mit dem Wohn- zuständigen Xxxxxx der Eingliederungshilfe. - Durchführung geeigneter, den Bedarfen der Beschäftigten entsprechenden, arbeitsbegleitender Maßnahmen, die dem Menschen zur Erhaltung und TeilhabegesetzErhöhung der Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit im Hinblick auf die Teilhabe am Arbeitsleben dienen. - Zur Förderung des Überganges auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verfügt der Leistungserbringer über eine geeignete, - Für besondere, zielgruppenspezifische Konzepte (z. B. geschlossene Intensivgruppen) können auf der Basis eines zwischen Leistungserbringer und mit dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe abgestimmten Fachkonzepts notwendige zusätzliche Leistungen und/oder Ressourcen gesondert vereinbart werdenabgestimmte Konzeption. Diese ermöglicht eine planvolle, am Einzelfall orientierte Unterstützung eines Übergangs in eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Teil der Übergangsförderung bilden neben internen Maßnahmen auch die Entwicklung und Pflege der Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern und z.B. Arbeitgeberverbänden und Kammern zur Gestaltung von übergangsfördernden Netzwerken sowie die Kooperation mit arbeitsmarktpolitischen Ämtern und Diensten, insbesondere Agentur für Arbeit und Jobcenter. Bei der Übergangsförderung arbeitet der Leistungserbringer eng mit dem Integrationsfachdienst (IFD) zusammen. - Bei Anstreben wirtschaftlicher Arbeitsergebnisse. - Auszahlung eines leistungsangemessenen Entgeltes. - Abschluss eines Beschäftigtenvertrages analog § 221 Abs. 3 SGB IX zur Regelung der Leistung Rechte und Pflichten mit pflegerischem Charakter jeder und jedem Beschäftigten. - Mitbestimmung und Mitwirkung der Beschäftigten gemäß § 60 Abs. 2 SGB IX einschließlich der Funktion einer Frauenbeauftragten. - Zusammenarbeit mit Angehörigen oder gesetzlich bestellten Betreuerinnen und Betreuern im Einvernehmen mit der oder dem Beschäftigten im erforderlichen Umfang. - Im Einvernehmen mit der oder dem Beschäftigten kooperiert der Leistungserbringer mit Dritten, soweit dies zur Erreichung des individuellen Teilhabeziels erforderlich oder sinnvoll ist. Der Leistungserbringer arbeitet dabei eng mit Beratungsstellen, Einrichtungen, Diensten und Behörden insbesondere in der Region zusammen, die sich mit der sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung befassen. - Koordination der Übergänge von Beschäftigten in Anschlussmaßnahmen (zum Beispiel Andere Leistungsanbieter, WfbM, Budget für Arbeit) und ein Daraufhinwirken, dass diese nahtlos erfolgen. - Übernahme aller dem Leistungserbringer obliegenden Aufgaben zur Sicherstellung der gesetzlichen Sozialversicherung von Menschen mit Behinderung, die sich aus der - Gesetzlichen Krankenversicherung SGB V, - Gesetzlichen Rentenversicherung SGB VI, - Gesetzlichen Unfallversicherung SGB VII, - Sozialen Pflegeversicherung SGB XI ergeben. - Sicherstellung des Arbeitsschutzes sowie alle weiteren gesetzlich vorgegebenen Leistungen. - Berücksichtigung der jeweils aktuellen fachlichen Standards bei der Leistungserbringung. - Sicherstellung von Supervision, Fortbildung und Qualifizierung des Personals im Sinne der §§ 9 und 10 WVO. - Der Leistungserbringer richtet sich räumlich und konzeptionell barrierefrei aus. Die Barrierefreiheit wird im individuellen Fall gewährleistet. - Sicherstellung der notwendige Aufwand notwendigen Verwaltungs-, Leitungs- und Regieaufgaben. - Berücksichtigung sonstiger gesetzlich vorgesehener Leistungen, wie die Organisation des Fahrdienstes (§ 8 Abs. 4 WVO) und die Ermöglichung der Mittagsverpflegung nach § 113 Abs. 4 SGB IX, sofern der Bedarf für eine beratende Pflegefachkraft berücksichtigtden Menschen mit Behinderung besteht.

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