Art und Umfang der Nutzung Musterklauseln

Art und Umfang der Nutzung. Der Vermieter weist darauf hin und verpflichtet den Mieter ausdrücklich, die Mietsache ausschließlich in Zusammenhang mit der Ausübung des Golfsports auf der Golfanlage des Bochumer Golfclubs zu nutzen. Das Befahren von Teichrändern und öffentlichen Straßen ist untersagt, mit Ausnahme des Clubparkplatzes und zum Überqueren der Straße zwischen Übungsgelände und der neuen Drivingrange bzw. Abschlag, Bahn Grün 8 Richtung Abschlag 9, Grün 10 Richtung Abschlag 11, sowie Grün 18 Richtung Clubhaus und Parkplätze, sofern der Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Darüber hinaus dürfen die Grüns, Abschläge, Vorgrüns, die Zwischenräume zwischen Grünbunkern und Grüns und alle Übungsgrüns, sowie alle sonst für Golfcarts als gesperrt ausgewiesenen Teile des Golfplatzes nicht befahren werden. Wo auf der Golfanlage befestigte Wege vorhanden sind und deren Benutzung in Betracht kommt, sind bei Nässe ausschließlich diese mit dem Golfcart zu befahren. Das Golfcart darf mit höchstens zwei Personen (Fahrer und Beifahrer) genutzt werden.
Art und Umfang der Nutzung. 4.1 Der Anbieter gewährt dem Kunde ein nicht-exklusives, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Plattform gemäss den Bestimmungen des Vertrages. 4.2 Jede Zuwiderhandlung gegen dieses Nutzungsrecht stellt einen wichtigen Grund dar, der den Anbieter berechtigt, den Vertrag fristlos aufzulösen und überdies Schadenersatz zu verlangen.
Art und Umfang der Nutzung. 7.1 Die Firma räumt der SBB AG das Recht zur Nutzung ihrer Standardsoftware ein. Art und Umfang der Nutzung richten sich nach der individuellen Vereinbarung im Vertrag. So- weit die Parteien in der Vertragsurkunde nichts Gegenteiliges vereinbart haben, ist die Nutzung unbefristet und geographisch nicht eingeschränkt. Sie ist an keine bestimmte Hardware gebunden. 7.2 Die SBB AG kann zu Sicherungs- und Archi- vierungszwecken von der Standardsoftware ohne zusätzliche Vergütung die nötigen Ko- pien erstellen, um diese bei Ausfall der Hard- ware auf der Ersatzhardware einzusetzen. 7.3 Die SBB AG ist befugt, die Standardsoftware im Hinblick auf die vertragsgemässe Nutzung zu parametrisieren und im Rahmen des Ge- setzes mit Drittsoftware interoperabel zu ma- chen. 7.4 Die Standardsoftware kann im Rahmen der Ziffern 7.1 bis 7.3 innerhalb des eigenen Kon- zerns genutzt werden. Zudem kann der Leis- tungsbezüger mit schriftlicher Zustimmung der Firma das Nutzungsrecht an der Stan- dardsoftware auf einen Dritten übertragen. 7.5 Die SBB AG ist berechtigt, die Standardsoft- ware in einem Rechenzentrum eines beauf- tragten Dritten – ausschliesslich für seine ei- genen Zwecke (ausgelagertes Rechenzent- rum) – betreiben zu lassen; sie muss dem be- auftragten Dritten die Pflichten aus diesen AGB schriftlich überbinden.
Art und Umfang der Nutzung. 5.1 Der Kunde ist berechtigt, mit der lizenzierten Anzahl an Nutzern gleichzeitig über einen Browser auf die Software zuzugreifen. Für die Nutzung sind die Herstellung einer Internetverbindung bis zum Übergabepunkt des Anbieters und die Verwendung eines vom An- bieter freigegebenen aktuellen Browsers erforderlich. 5.2 Der genaue Nutzungs- und Funktionsumfang der Software ergibt sich aus der Produktbeschreibung, abrufbar unter xxxxx://xxx.xxxxxxx-xxxx.xx/. 5.3 Der Anbieter ist berechtigt, den Funktionsumfang der Software – unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden – jederzeit und ohne Angabe des konkreten Grundes zu erweitern, zu verringern, einzustellen oder in sonstiger Weise zu ändern.
Art und Umfang der Nutzung. 6.1. Die Nutzung kostenloser Inhalte der WEBSITE darf lediglich im Umfang von Ziffer 2.1. erfolgen. Jede weitere Nutzung ist ausdrücklich untersagt. 6.2. Die Nutzung kostenpflichtiger, via Online-Shop auf der WEBSITE bezogener Produkte beschränkt sich ausdrücklich auf den in Ziffer 2.2. genannten Umfang. Insbesondere sind jegliche Verbreitung, das Zugänglichmachen sowie die Übernahme der Produkte / Daten in eigene, zur kommerziellen Nutzung gedachte Produkte des Kunden ausdrücklich untersagt. Solche Produkte bilden den Datenstand der bestellten Version ab – eine jeweilige Aktualisierung erfolgt nicht. 6.3. Die Nutzung kostenpflichtiger INDIVIDUALLÖSUNGEN im Sinne von Ziffer 2.3. richtet sich nach dem im Einzelfall abgeschlossenen Vertrag. 6.4. Mangels anderslautender Vereinbarung im Rahmen einer INDIVIDUALLÖSUNG ist jedes Kopieren, Publizieren, Veräussern, Umformatieren und anders Darstellen verboten, so auch das Anlegen eines Mirrors der WEBSITE auf der Website des Kunden. 6.5. Dem Kunden ist es strengstens untersagt, Computerprogramme zu verwenden, welche das System und die Produkte von PSC negativ beeinflussen (Viren, Würmer, Trojaner, weitere Programme, welche die Verfügbarkeit der Plattform beeinträchtigen. Der Schutz der eigenen Computersysteme obliegt dem Kunden, und er ist verpflichtet, über aktuelle Schutzprogramme zu verfügen.
Art und Umfang der Nutzung. 7.1 Die Leistungserbringerin räumt der Leistungsbezügerin das Recht zur Nutzung ihrer Standardsoftware ein. Art und Umfang der Nutzung richten sich nach der individuellen Vereinbarung im Vertrag. Soweit die Parteien in der Vertragsurkunde nichts Ge- genteiliges vereinbart haben, ist die Nutzung unbefristet und ge- ographisch nicht eingeschränkt. Sie ist an keine bestimmte Hardware gebunden. 7.2 Die Leistungsbezügerin kann zu Sicherungs- und Archivie- rungszwecken von der Standardsoftware ohne zusätzliche Ver- gütung die nötigen Kopien erstellen, um diese bei Ausfall der Hardware auf der Ersatzhardware einzusetzen. 7.3 Die Leistungsbezügerin ist befugt, die Standardsoftware im Hinblick auf die vertragsgemässe Nutzung zu parametrisieren und im Rahmen des Gesetzes mit Drittsoftware interoperabel zu machen. 7.4 Die Standardsoftware kann im Rahmen der Ziffern 7.1 bis
Art und Umfang der Nutzung. Der Vermieter weist darauf hin und verpflichtet den Mieter ausdrücklich, die Mietsache ausschließlich in Zusammen- hang mit der Ausübung des Golfsports auf der Golfanlage des Golfclub Rheinblick e.V. zu nutzen. Öffentlichen Strassen dürfen aus Sicherheitsgründen und weil dafür eine Kfz-Zulassung des Carts notwendig wäre, nicht befahren werden. Das Befahren von Steilhänge, Wiesen (Rough), des Weg- es am Herrenabschlag 15 und der Uferböschungen der Teiche ist aus Sicherheitsgründen untersagt. Darüber hinaus dürfen die Grüns, Abschläge, Vorgrüns, die Zwischenräume zwischen Grünbunkern und Grüns und alle Übungsgrüns sowie alle sonst für Golfcarts als ge- sperrt ausgewiesenen Teile des Golfplatzes nicht befahren werden. Zu allen Grüns muss ein Mindestabstand von 10 Meter eingehalten werden. Wo auf der Golfanlage befestig- te Wege vorhanden sind und deren Benutzung in Betracht kommt, sind ausschließlich diese mit dem Golfcart zu be- fahren. Die Nutzung des Weges am Loch 15 rechts des Damenabschlags und am Loch 18 ab dem Abschlag ist ein absolutes MUSS ! Auf Wegen abwärts muss langsam gefahren werden.
Art und Umfang der Nutzung. Der Vermieter weist darauf hin und verpflichtet den Mieter ausdrücklich, die Mietsache ausschließlich in Zusammenhang mit der Ausübung des Golfsports auf der Golfanlage des Golfclubs Emstal, Lingen zu nutzen. Das Befahren von Uferböschung und öffentlichen Straßen ist untersagt, mit Ausnahme des Clubparkplatzes und zum Überqueren der Strasse zwischen Bahn 3/4 u. 13/14, sofern der Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Darüber hinaus dürfen die Grüns, Abschläge, Vorgrüns, die Zwischenräume zwischen Grünbunkern und Grüns und alle Übungsgrüns sowie alle sonst für Golfcarts als gesperrt ausgewiesenen Teile des Golfplatzes nicht befahren werden. Wo auf der Golfanlage befestigte Wege vorhanden sind und deren Benutzung in Betracht kommt, sind bei Nässe ausschließlich diese mit dem Golfcart zu befahren. Das Golfcart darf mit höchstens zwei Personen (Fahrer und Beifahrer) genutzt werden.
Art und Umfang der Nutzung. Der Vermieter weist darauf hin und verpflichtet den Mieter ausdrücklich, die Mietsache ausschließlich in Zusammenhang mit der Ausübung des Golfsports auf der Golfanlage zu nutzen. Die Fahrgeschwindigkeit ist den Witterungsverhältnissen anzupassen. Darüber hinaus dürfen die Grüns, Abschläge, Vorgrüns, die Zwischenräume zwischen Grünbunkern und Grüns und alle Übungsgrüns sowie alle sonst für Golf-Carts als gesperrt ausgewiesenen Teile des Golfplatzes nicht befahren werden.
Art und Umfang der Nutzung. Die Nutzung erfolgt am . Zweck: Eine Untervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte, gleich ob gewerblich oder privat ist nicht gestattet. Der Nutzer verpflichtet sich, sich an die Hausordnung (Anlage 2) zu halten und für die Einhal- tung der Hausordnung während der Zeit seiner Nutzung zu sorgen.