Arznei- und Verbandmittel Musterklauseln

Arznei- und Verbandmittel. Sofern im Rahmen lebenserhaltender Maßnahmen verordnet, sind auch Nähr- und Stärkungsmittel, insbesondere Nahrungsergänzung (wie Vitamine, Mineralstoffe, Spurenelemente) und Mittel zur künstlichen Ernährung erstattungsfähig.
Arznei- und Verbandmittel. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die von einem Vertragsarzt verordnet worden sind und innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Verordnung aus der Apotheke (auch Internet- und Versandapotheke) bezogen werden. Erstattungsfähig sind ferner nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundes- ausschusses durch den behandelnden Vertragsarzt ausnahmsweise zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können. Stehen für das verordnete Arzneimittel mehrere wirkstoffgleiche Arzneimittel zur Verfügung, sind nur Aufwendungen für eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel erstattungsfähig, es sei denn die Verordnung eines bestimmten Arzneimittels ist medizinisch notwendig oder keines der drei preisgünstigsten Arzneimittel ist zeitgerecht lieferbar. (2) Bei versicherten Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie bei versicherten Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen sind auch verordnete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel erstattungsfähig. (3) Als Arzneimittel gelten nicht: Nährmittel, Stärkungsmittel, Genussmittel, Mineralwässer, kosmetische Mittel, Mittel zur Hygiene und Kör- perpflege, Mittel zur Potenzsteigerung, zur Raucherentwöhnung, zur Gewichtsreduzierung oder gegen Haarausfall, sowie sonstige Mittel, für die die Gesetzliche Krankenversicherung keine Leistungen vorsieht. Sondennahrung, Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate und Elementardiäten gelten als Arzneimittel, wenn aufgrund einer medizini- schen Indikation eine normale Nahrungsaufnahme nicht möglich ist. Die dafür entstehenden Aufwendungen sind in den Fällen erstat- tungsfähig, die in den Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses als medizinisch notwendig festgelegt sind. (4) Keine Leistungspflicht besteht für Arzneimittel, die wegen Unwirtschaftlichkeit oder weil sie ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden, durch Rechtsverordnung für die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenver- sicherung ausgeschlossen sind, sowie für nicht verordnungsfähige Arzneimittel im Sinne der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- schusses. (5) Aufwendungen für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sind nur bis zur Höhe des Apothekenverkaufspreises gemäß Arzneimittel- preisverordnung oder, im Falle von vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgesetzt...
Arznei- und Verbandmittel. In Ergänzung zu § 4 Nr. 2 b) Satz 2 Teil II AVB/KK 2013 sind auch Nährstofflösungen zur enteralen und parenteralen Ernährung sowie medikamentenähnliche Nährmittel, die zur Vermeidung schwerer gesundheitlicher Schäden, z. B. bei Enzymmangelkrankheiten, Morbus-Crohn und Mukoviszidose, zwingend erforderlich sind, erstattungsfähig.
Arznei- und Verbandmittel. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für nicht beihilfefähige Arznei- und Verbandmittel, wenn sie nach dem Grundtarif erstattungsfähig sind.
Arznei- und Verbandmittel. In Ergänzung zu § 4 Nr. 2 b) Satz 2 Teil II AVB/KK 2013 sind auch Harn- und Blutteststreifen, notwendige Sensoren zur kontinuierlichen Blutzuckermessung, Nährstofflösungen zur enteralen und parenteralen Ernährung sowie medikamentenähnliche Nährmittel, die zur Vermeidung schwerer gesundheitlicher Schäden, z. B. bei Enzymmangelkrankheiten, Morbus-Crohn und Mukoviszidose, zwingend erforderlich sind, erstattungsfähig.
Arznei- und Verbandmittel. 5.1 Wir erstatten die Kosten von Arzneimitteln, Verbandstoffen und ruhigstellenden Verbänden, wenn sie von einem zugelassenen Behandler verordnet sind. 5.2 Wir leisten nicht für Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden. 5.3 Als Arzneimittel gelten nicht – Nährmittel und Stärkungspräparate, – kosmetische Präparate. Wir leisten auch dann nicht, wenn ein zugelassener Behandler diese Mittel verord- net hat und sie heilwirksame Stoffe enthalten.
Arznei- und Verbandmittel. Die nach § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB V (siehe Anhang) vor- gesehenen Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmitteln werden mit 100 % erstattet.
Arznei- und Verbandmittel. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 % ersetzt, wenn die Erstbehandlung durch einen Hausarzt erfolgt. Wird die Erstbehandlung nicht durch einen Hausarzt durchgeführt, reduziert sich die Erstattung auf 75 %.
Arznei- und Verbandmittel. Als Arzneimittel gelten allopathische und homöopathische Medikamente. Sondennahrung gilt als Arzneimittel, wenn eine Nahrungsaufnahme auf natürlichem Weg nicht möglich ist. Nicht erstattungsfähig sind Präparate zur Behandlung der erektilen Dysfunktion und zur Gewichtsreduktion sowie Badezusätze, kosmetische Mittel, Desinfektions-, Nähr- und Stärkungsmittel.
Arznei- und Verbandmittel. Als Arzneimittel gelten auch Harn- und Blutteststreifen. Sofern im Rahmen lebenserhaltender Maßnahmen oder zur Vermeidung schwerer gesundheitlicher Schäden z.B. bei Enzymmangelkrankheiten, Morbus Crohn oder Mukoviszidose verordnet, sind auch Nähr- und Stär- kungsmittel, insbesondere Nahrungsergänzung (wie Vitamine, Mineralstoffe, Spurenelemente) und Mittel zur künstlichen Ernährung (enteral und parenteral) erstattungsfähig.