Außenwirtschaft Musterklauseln

Außenwirtschaft. (1) Der Auftragnehmer steht dafür ein, sämtliche im Zusammenhang mit einer Lieferung anzuwendenden Außenwirtschaftsvorschrif- ten zu beachten und insbesondere alle exportrechtlich notwen- digen Genehmigungen eigenverantwortlich und auf seine Kosten einzuholen.
Außenwirtschaft. (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei einer grenzüberschreitenden Erbringung von Leistungen alle exportrechtlich notwendigen Genehmigungen eigenverantwortlich und auf seine Kosten einzuholen und alle einschlägigen Gesetze und Regelungen einzuhalten.
Außenwirtschaft. (1) Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit einer Lieferung von Software anzuwendenden Außenwirtschaftsvorschriften zu beachten und insbesondere alle exportrechtlich notwendigen Genehmigungen eigenverantwortlich und auf eigene Kosten einzuholen und Laetus alle erforderlichen Informationen zu erteilen.
Außenwirtschaft. Eine offene, regelgebundene Weltwirtschaft ist der beste Garant für weltweiten Wohlstand und weltweite Sicherheit. Zur langfristigen Wachstums- und Wohlstandssicherung in Deutschland leistet die Außenwirtschaftspolitik einen wesentlichen Beitrag. In der Handelspolitik bekämp- fen wir jede Art des Protektionismus und setzen uns nachhaltig für weitere Markt- öffnung ein. In der Außenwirtschaftsförderung sorgen wir verstärkt dafür, dass deutsche Unternehmen sich auch im drastisch verschärften Wettbewerb auf den Märkten gegenüber ihren Konkurrenten erfolgreich behaupten können. Weltwirtschaft und Welthandel in einer globalisierten Welt bedürfen klarer Regeln, die allen Ländern eine faire Chance geben, die Integration der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft fördern und zur nachhaltigen Rohstoffversorgung beitragen. Der Königsweg für die weitere Liberalisierung des Handels mit Waren und Dienst- leistungen liegt im multilateralen Ansatz der WTO. Ein zügiger und ehrgeiziger Abschluss der Doha-Welthandelsrunde hat absoluten Vorrang. Gerade dem deut- schen Mittelstand, der traditionell auf den Auslandsmärkten besonders aktiv ist, erleichtern wir so die Teilhabe am Welthandel. Die WTO-Regeln müssen weiter ausgebaut werden. In diesem Zusammenhang ist auch eine Effektivierung des Streitschlichtungsmechanismus unter Beteiligung des WTO-Generalsekretärs an- zustreben. Ergänzend hierzu setzen wir uns für bilaterale Freihandelsabkommen mit den dy- namischen Ländern und Regionen ein, die als sog. WTO-plus-Abkommen insbe- sondere auch den Abbau nicht-tarifärer Handelshemmnisse und die Einbeziehung weiterer handelsbezogener Themen wie Wettbewerb und öffentliches Beschaf- fungswesen zum Ziel haben und die – WTO-konform – als Wegbereiter möglicher späterer Erweiterungen des Welthandelssystems ausgestaltet werden. Außenwirtschaft und Entwicklungszusammenarbeit müssen besser aufeinander aufbauen und optimal ineinander greifen. Entwicklungspolitische Entscheidungen müssen die Interessen der deutschen Wirtschaft, insbesondere des Mittelstandes, angemessen berücksichtigen. Bei Auftragsvergabe sollen die Auslandshandels- kammern über die Aufträge der Entwicklungsorganisationen rechtzeitig informiert werden. Deutschland ist auf Investitionen aus dem Ausland angewiesen. Investoren aus aller Welt sind uns sehr willkommen. Darum werden wir unser Investitionsmarke- ting verstärken. Die zuletzt geschaffene Änderung des AWG wird nur im Ausnah- mefall angewandt und insgesamt nach einem ...
Außenwirtschaft. (1) Der Auftragnehmer beachtet auf eigene Kosten sämtliche im Zusammenhang mit einer Lieferung anzuwendenden Außenwirtschaftsvorschriften; insbesondere holt er sämtliche exportrechtlich notwendige Genehmigungen ein.
Außenwirtschaft. 16.1 Der Lieferant hat alle Anforderungen der an- wendbaren nationalen, europäischen und internatio- nalen Ausfuhr-, Exportkontroll-, Embargo-, Ver- bringungs- und Zollbestimmungen zu erfüllen. Rechtzeitig vor der Lieferung der bestellten Ware hat der Lieferant HDSE alle Daten, Unterlagen und Infor- mationen unverzüglich, unaufgefordert, kostenfrei und in einer geeigneten Weise auf seinen Geschäftspa- pieren und/oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die HDSE zur Einhaltung der anwendbaren Ausfuhr-, Exportkontroll-, Embargo- oder Zollbestimmungen bei Aus-, Ein-, Durch- oder Wiederausfuhr oder einer in- nergemeinschaftlichen Verbringung benötigt. Das be- trifft insbesondere (1) alle anwendbaren deutschen, europäischen oder U.S.-Amerikanischen ex- portkontrollrechtlichen Ausfuhrlistennummern für ausfuhrgenehmigungspflichtige Waren, (2) den han- delspolitischen Warenursprung, (3) die statistische Warennummer sowie (4) Präferenznachweise, Ur- sprungszeugnisse, und (Langzeit-) Lieferantenerklä- rungen sowie (5) etwaige weitere Dokumente und Daten gemäß den jeweils geltenden und anwendbaren gesetzlichen Vorgaben des Außenhandels. Auf Artikel 22 Absatz 10 EG Dual-Use VO 428/2009 wird hinge- wiesen.
Außenwirtschaft. (1) Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen können europäischen, deutschen, US-amerikanischen o- der anderen nationalen Bestimmungen unterliegen.
Außenwirtschaft. 7.1 Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit einer Lieferung von Software anzuwendenden Außenwirtschaftsvorschriften zu beachten und insbeson- dere alle exportrechtlich notwendigen Genehmigungen eigenverantwortlich und auf eigene Kosten einzuholen und DEKRA alle erforderlichen Informationen zu erteilen.
Außenwirtschaft. (1) Bei der Gestaltung des freien Außenwirtschaftsverkehrs trägt die Deutsche Demokratische Republik den Grundsätzen eines freien Welthandels, wie sie insbesondere im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) zum Ausdruck kommen, Rechnung. Die Bundesrepublik Deutschland wird zur weiteren Integration der Wirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik in die Weltwirtschaft ihre Erfahrungen umfassend zur Verfügung stellen.
Außenwirtschaft. 16.1 Der Lieferant hat alle Anforderungen der anwend- baren nationalen, europäischen und internationalen Ausfuhr-, Exportkontroll-, Embargo-, Verbringungs- und Zollbestimmungen zu erfüllen. Rechtzeitig vor der Lie- ferung der bestellten Ware hat der Lieferant HDSE alle Daten, Unterlagen und Informationen unverzüglich, un- aufgefordert, kostenfrei und in einer geeigneten Weise auf seinen Geschäftspapieren und/oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die HDSE zur Einhaltung der anwendbaren Ausfuhr-, Exportkontroll-, Embargo- oder Zollbestimmungen bei Aus-, Ein-, Durch- oder Wieder- ausfuhr oder einer innergemeinschaftlichen Verbrin- gung benötigt. Das betrifft insbesondere (1) alle an- wendbaren deutschen, europäischen oder U.S.-Ameri- kanischen exportkontrollrechtlichen Ausfuhrlistennum- mern für ausfuhrgenehmigungspflichtige Waren, (2) den handelspolitischen Warenursprung, (3) die statisti- sche Warennummer sowie (4) Präferenznachweise, Ur- sprungszeugnisse, und (Langzeit-) Lieferantenerklärun- gen sowie (5) etwaige weitere Dokumente und Daten gemäß den jeweils geltenden und anwendbaren ge- setzlichen Vorgaben des Außenhandels. Auf Artikel 11 Absatz 9 EG Dual-Use VO 2021/821 wird hingewiesen.