Lieferung von Software Musterklauseln

Lieferung von Software. Für die Lieferung von Software an APUS gelten ergänzend die folgenden Bedingungen: 11.1 Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, ist bei speziell für APUS erstellten Programmen daneben auch das Programm im Quellformat zu liefern. 11.2 Der Auftragnehmer räumt APUS jeweils zum Zeitpunkt der Erstellung das ausschließliche, örtlich unbeschränkte, in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare, übertragbare, dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare Recht ein, die Software im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form - zu nutzen, das heißt insbesondere, diese dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden, - abzuändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten, - für auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, zu veröffentlichen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, insbesondere nichtöffentlich und mit Ausnahme des Quellcodes öffentlich wiederzugeben, auch durch Bild-, Ton- und sonstige Informationsträger, - in Datenbanken, Datennetzen und Online-Diensten einzusetzen, einschließlich des Rechts, die Software, nicht jedoch den Quellcode, den Nutzern der vorgenannten Datenbanken, Netze und Online-Dienste zur Recherche und zum Abruf mittels vom Auftraggeber gewählter Tools bzw. zum nicht gewerblichen Herunterladen zur Verfügung zu stellen, - durch Dritte nutzen oder für den Auftraggeber betreiben zu lassen, - nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen, - zu verbreiten. Die Nutzungsrechte beziehen sich auf die Software, insbesondere deren Objekt- und Quellcode in allen Entwicklungs-, Zwischen- und Endstufen und die zugehörigen Dokumentationen sowie auf sonstige für die Ausübung der Nutzungsrechte notwendige Materialien wie beispielsweise Analysen, Lasten- bzw. Pflichtenhefte, Konzepte und Beschreibungen. 11.3 Die Einräumung der Nutzungsrechte nach Ziffer 11.2. ist mit Bezahlung der vereinbarten Vergütung abgegolten. Eine darüberhinausgehende Vergütungspflicht durch APUS, insbesondere in Form von Lizenzgebühren, besteht nicht.
Lieferung von Software. 8.2.1 Für die Lieferung und Überlassung von Software gilt in Er- gänzung der Regelungen unter Ziff. 8.1 das Folgende: 8.2.2 Der Kunde hat uns erkennbare Sachmängel entsprechend Ziff. 8.1.1 unter Angabe der ihm bekannten und für deren Er- kennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Der Kunde hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern. Die Meldung hat insbesondere folgende Anga- ben zu enthalten: - die aufgetretenen Probleme, - die betroffene Programmfunktionalität, - die Anzahl der betroffenen Anwender, einen Screenshot der Problemstellung sofern über die Benutzeroberfläche zu se- hen und eine Fehlerbeschreibung, - die Schilderung der System- und Hardwareumgebung so- wie ggf. simultan genutzter Drittsoftware. Bei der Lieferung von Drittsoftware können wir vom Kunden verlangen, dass dieser die vorstehende Meldung direkt an den jeweiligen Softwarehersteller weiterleitet und mit diesem im Rahmen der weiteren Mängelbeseitigung direkt koope- riert. 8.2.3 Wir leisten bei Sachmängeln von Software zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlassen wir nach unserer Xxxx dem Kunden einen neuen, mangelfreien Software- stand, insbesondere Patches, Bugfixes oder neue Versionen der Software oder beseitigt den Mangel auf sonstige Weise. Bei Sachmängeln von Drittsoftware erfolgt die Bereitstellung des neuen Softwarestandes ggf. direkt durch den jeweiligen Softwarehersteller. Den überlassenen neuen Softwarestand hat der Kunde zu übernehmen und auf seiner Hard- und Soft- wareumgebung gemäß den Installationsanweisungen von uns bzw. des Softwareherstellers zu installieren, soweit der vertragsgemäße Funktionsumfang der Software erhalten bleibt. Die Beseitigung eines Mangels kann darüber hinaus auch in der Form von Handlungsanweisungen („work around“) gegenüber dem Kunden erfolgen. Der Kunde hat derartige Handlungsanweisungen zu befolgen. Erbringen wir Leistungen bei der Fehlerermittlung oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, können wir eine Vergütung nach Aufwand verlangen, wenn der Kunde das Nichtvorliegen ei- nes Mangels mindestens grob fahrlässig verkannt hat. 8.2.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Mangelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Kundenvertrag zurückzutreten und/oder Schadenser- satz zu verlangen. Schl...
Lieferung von Software a. Der Lizenzgeber stellt dem Kunden die Software elektronisch zur Verfügung. Die Software, die nicht kundenspezifisch angepasst wird, gilt im Zeitpunkt der elektronischen Verfügbarkeit als vom Kunden angenommen. Unbeschadet der vorhergehenden Regelungen vereinbaren die Parteien für den Fall des physischen Versands einer Komponente der Software, dass die Lieferung dieser Software „Frei an Bord“ (Free On Board bzw. F.O.B. Incoterms 2020) ab dem Versendungsort erfolgt. b. Soweit im Bestellschein, in der Dokumentation oder in einer schriftlichen Vertragsergänzung nichts anderes vereinbart ist, ist der Lizenzgeber nicht verpflichtet, die Software als Quellcode zu liefern, sondern nur als Maschinencode oder durch Bereitstellung des Zugangs über Abonnementdienste. Muss der Lizenzgeber die Software oder Teile davon kundenspezifisch anpassen oder zusätzliche Teile der Software zur Verfügung stellen (z.B. bei der Beseitigung eines Mangels, im Rahmen seiner Supportverpflichtungen oder im Zuge von kundenspezifischen Anpassungen), so ist er nur dann zur Lieferung dieser zusätzlichen oder geänderten Software in Quellcodeform verpflichtet, wenn der ursprüngliche Teil der Software als Quellcode geschuldet war.
Lieferung von Software. 10.1 Bei der Lieferung von Software wird dem Besteller ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Benutzung der Software und der zugehörigen Dokumentation für den Betrieb der Ware eingeräumt, für den die Software geliefert wird. Abgesehen von einer Sicherungskopie darf der Besteller keine Vervielfältigung anfertigen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige Iden- tifikationen der Software dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert wer-den. 10.2 Der Besteller ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software so-wie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Er hat die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien einen gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Seine Mitarbeiter sind nachdrück- lich auf die Einhaltung dieser AGBs sowie der Bestimmung des Ur- heberrechts hinzuweisen. 10.3 Unsere Haftung für den Verlust oder die Veränderung von Daten wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Si- cherungskopien eingetreten wäre.
Lieferung von Software. Bei der Lieferung von Software wird dem Besteller ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Benut- zung der Software und der zugehörigen Dokumentation für den Betrieb der Ware eingeräumt, für den die Software geliefert wird. Abgesehen von einer Sicherungskopie darf der Besteller keine Vervielfältigung anfertigen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige Identifikationen der Software dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
Lieferung von Software. Soweit im Vertrag nicht anders vereinbart, liefert der Auftragnehmer dem Auf- traggeber die Software in maschinenlesbarer Form. Dies erfolgt entweder in Form einer physischen Lieferung oder Übergabe eines physischen Datenträ- gers bzw. durch Zurverfügungstellung in elektronischer Form (z.B. Download). Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Lieferzeitpunkt aktuelle Version zu lie- fern. Wird kein Liefertermin vereinbart, wird der Liefertermin dem Auftraggeber vom Auftragnehmer bekannt gegeben. Der Versand von Software und Datenträgern erfolgt auf Gefahr des Auftragge- bers.
Lieferung von Software. 8.1 Mit der Bestellung lizenzierter Software von Dritten, bestätigt der Kunde gegenüber der STW die Kenntnis des Leistungsumfanges dieser Software-Li- zenzbestimmungen. Die STW stellt Software von Dritten nur in jenem Rah- men zur Verfügung, der durch die Lizenzbedingungen dieses Dritten vorgegeben wird; diese werden auf Wunsch – gegebenenfalls nur in Originalsprache – zur Verfügung gestellt. Bei der Benutzung von Software eines Dritten wird der Kun- de nicht Vertragspartner dieses Dritten. 8.2 Für Software, die als „Public Domain“ oder als „Shareware“ klassifiziert ist, übernimmt die STW keine wie immer geartete Gewähr. Die vom jeweiligen Rechteinhaber für diese Software angegebenen Nutzungsbestimmungen oder Lizenzregelungen sind zu beachten. 8.3 Die Lieferung umfasst den auf den bezeichneten Anlagen ausführbaren Pro- grammcode. Sämtliche Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben bei der STW bzw. ihren Vertragspartnern. 8.4 Die STW übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software › allen Anforderungen des Kunden entspricht, sofern dies nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurde, › mit anderen Programmen des Kunden zusammenarbeitet und › jederzeit und fehlerfrei funktioniert. 8.5 Weiters übernimmt die STW keine Gewähr, dass sämtliche Softwarefehler behoben werden können. Die Gewährleistung ist jedenfalls auf reproduzierbare (laufend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion beschränkt. 8.6 Die Weitergabe von Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlas- sung, ist in jedem Fall ausgeschlossen. 8.7 Für alle von der STW erstellten Makros, Programmmodule und diverse Softwareerweiterungen gilt das uneingeschränkte Urheberrecht der STW. Die STW behält sich das Recht vor, alle einmal erdachten Strategien, Abläufe und Algorithmen bei anderen Aufträgen wieder zu verwenden.
Lieferung von Software. Der Kunde erhält die Software bestehend aus dem Programm und dem Benutzerhandbuch. Die Technik der Auslieferung der Soft- ware richtet sich nach den Vereinbarungen; mangels anderer Ver- einbarung werden Programm und Handbuch webbasiert ausgelie- fert, d.h. der Kunde erhält einen direkten Zugang zu der Software per Internet. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.
Lieferung von Software. Hubdrive überlässt dem Kunden die für ihn erstellte/angepasste Software ausschließlich in compilierter Form. Die Lieferung einer Installationsanleitung und Bedienungsanleitung erfolgt nur, wenn dies zuvor vertraglich festgelegt wurde und der Aufwand zur Erstellung vom Kunden übernommen wird.
Lieferung von Software. 8.1 Ist eine Software Teil der von Scansonic ge- lieferten Ware, so wird dem Kunden mangels aus- drücklicher anderweitiger Vereinbarung ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht übertragen. 8.2 Das Nutzungsrecht gilt für die Einzelnutzung auf einem Computer und darf gleichzeitig nur von ei- ner Person ausgeübt werden. 8.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu vermieten, unterzulizenzieren, öffentlich zugäng- lich zu machen oder sie Dritten in anderer Weise zur Verfügung zu stellen.