Common use of Auf- und Abbau Clause in Contracts

Auf- und Abbau. Die An- und Abfahrt ist jeweils über den lokalen Veranstalter zu regeln. Mit dem Aufbau der Stände kann am Veranstaltungstag frühestens ab 15:00 Uhr begonnen werden. Der Abbau der Stände erfolgt nicht vor 21:00 Uhr. Zu Beginn der Öffnungszeiten müssen Aufstellen und Einrichten der Verkaufsein- richtungen des bergischen Feierabendmarktes in Hückeswagen, Wermelskirchen, Burscheid und Wipperfürth sowie alle Verkaufsvorbereitungen abgeschlossen sein. Die Verkaufseinrichtungen, Betriebsgegenstände und Waren müssen spätestens eine (1) Stunde nach Beendigung der Marktzeit vollständig vom Marktplatz entfernt sein. Der Standplatz muss um 22 Uhr besenrein hinterlassen sein. Der Stand / der Verkaufswagen ist standfest ohne Beschädigung der Marktoberfläche und der Markteinrichtungen aufzustellen. Sie dürfen insbesondere weder an den Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Laternen, Bänken, Abfallbehältern, Stromkästen oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. Transportkisten und ähnliche Gegenstände dürfen nicht höher als 1,40 m gestapelt werden. In Gängen für Durchfahrten darf nichts abgestellt werden. Der durch den Veranstalter festgelegte Flucht- und Rettungsweg ist jederzeit frei zu halten. Das Anbringen von Plakaten sowie jede sonstige Werbung (das gilt auch für digitale Werbung) ist nur in und an der Verkaufseinrichtung zulässig; diese Werbung muss sich auf das ausgeübte Gewerbe beziehen. Die Standplatzinhaber haben an ihren Verkaufseinrichtungen an gut sichtbarer Stelle ihre Firma in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Das Aufstellen von Verzehrtischen, Sitzgelegenheiten, Sonnenschirmen, Pavillons und Plakatständern ist grundsätzlich mit der Marktleitung abzustimmen. Etwaige Stromzuleitungen und/oder -Unter- verteilungen sind immer durch entsprechende Kabelbrücken durch den Marktbeschicker abzudecken.

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Samples: Teilnahmebedingungen Und Richtlinie

Auf- und Abbau. Die An- Der Auf- und Abfahrt ist jeweils über Abbau muss in den lokalen Veranstalter zu regeln. Mit dem Aufbau der Stände kann am Veranstaltungstag frühestens ab 15:00 Uhr begonnen vorab kommunizierten Zeiten durchgeführt werden. Der Abbau der Stände erfolgt nicht Standaufbau muss bis spätestens eine Stunde vor 21:00 Uhr. Zu Beginn der Öffnungszeiten müssen Aufstellen und Einrichten der Verkaufsein- richtungen des bergischen Feierabendmarktes in Hückeswagen, Wermelskirchen, Burscheid und Wipperfürth sowie alle Verkaufsvorbereitungen Veranstaltungsbeginn abgeschlossen sein. Die VerkaufseinrichtungenSollte der Stand bis dahin nicht vollständig aufgebaut sein, Betriebsgegenstände und Waren müssen spätestens aus Gründen, die der Standbetreiber zu vertreten hat, so ist eine (1) Stunde nach Beendigung der Marktzeit vollständig vom Marktplatz entfernt Vertragsstrafe von 100,- Euro netto an die Connichi zu zahlen. Der Standbetreiber muss pünktlich zur Öffnungszeit an allen Veranstaltungstagen verkaufsbereit sein. Andernfalls kann die Connichi aus wichtigem Grund den Vertrag kündigen und anderweitig über die Standfläche verfügen. Der Standplatz Standbetreiber bleibt zur Zahlung der vereinbarten Miete und Schadensersatz verpflichtet. Das gesamte Material des Standbetreibers muss um 22 Uhr besenrein hinterlassen seininnerhalb der Standfläche gelagert werden. Es besteht keine Lagermöglichkeit für Leergut oder sonstige Gegenstände auf dem Veranstaltungsgelände. Der Stand / darf vor dem offiziellen Ende der Verkaufswagen jeweiligen Öffnungszeiten für den Bereich weder ganz noch teilweise geräumt werden. Bei Zuwiderhandlung ist standfest ohne Beschädigung der Marktoberfläche Standbetreiber verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% der Miete zu zahlen. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände, des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials, des Gebäudes, des gesamten Connichi Geländes oder des Baumbestandes haftet der Standbetreiber. Die Standfläche ist im ordnungsgemäßen Zustand, spätestens bis zu dem für die Beendigung des Abbaus bzw. der Räumung festgesetzten Termins, zurückzugeben. Schäden sind anzuzeigen und zu beheben. Andernfalls ist die Connichi berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Standbetreibers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt. Nicht termingerecht abgebaute Stände werden von der Markteinrichtungen aufzustellenConnichi auf Kosten des Standbetreibers entfernt. Sie dürfen insbesondere weder Die Connichi behält sich vor, von jedem Standbetreiber bei Ankunft am Veranstaltungsort eine Kaution in Höhe von 50,- Euro netto zu berechnen. Diese wird, sofern keine Beanstandungen vorliegen, nach dem Standabbau am letzten Veranstaltungstag, an den Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Laternen, Bänken, Abfallbehältern, Stromkästen oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werdenStandbetreiber zurückgegeben. Transportkisten und ähnliche Gegenstände dürfen Sollte der Reinigungspflicht des Standbetreiber nicht höher als 1,40 m gestapelt werden. In Gängen für Durchfahrten darf nichts abgestellt werden. Der durch den Veranstalter festgelegte Flucht- und Rettungsweg ist jederzeit frei zu halten. Das Anbringen von Plakaten sowie jede sonstige Werbung (das gilt auch für digitale Werbung) ist nur in und an der Verkaufseinrichtung zulässig; diese Werbung muss sich auf das ausgeübte Gewerbe beziehen. Die Standplatzinhaber haben an ihren Verkaufseinrichtungen an gut sichtbarer Stelle ihre Firma in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Das Aufstellen von Verzehrtischen, Sitzgelegenheiten, Sonnenschirmen, Pavillons und Plakatständern ist grundsätzlich mit der Marktleitung abzustimmen. Etwaige Stromzuleitungen nachgekommen worden und/oder -Unter- verteilungen sind immer durch entsprechende Kabelbrücken durch den Marktbeschicker abzudeckeneine weitere Reinigung seitens der Connichi nötig sein, behält sich die Connichi vor, die Kaution als Aufwandspauschale einzubehalten. Der Standbetreiber ist verpflichtet sich, vor seiner endgültigen Abreise und nach Beendigung des Abbaus abzumelden und die Standfläche von der Connichi oder einem Stellvertreter abnehmen zu lassen. Erfolgt dies nicht ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 50,- Euro netto zu zahlen.

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Samples: Teilnahmebedingungen

Auf- und Abbau. Die An- und Abfahrt ist jeweils über den lokalen Veranstalter zu regeln. Mit dem Aufbau der Stände kann am Veranstaltungstag frühestens ab 15:00 Uhr begonnen werden. Der Abbau der Stände erfolgt nicht vor 21:00 Uhr. Zu Beginn der Öffnungszeiten müssen Aufstellen und Einrichten der Verkaufsein- richtungen des bergischen Feierabendmarktes in Hückeswagen, Wermelskirchen, Burscheid und Wipperfürth sowie alle Verkaufsvorbereitungen abgeschlossen sein. Die Verkaufseinrichtungen, Betriebsgegenstände und Waren müssen spätestens eine (1) Stunde Der Aussteller ist verpflichtet, die durch die CVD festgelegten Fristen für den Auf- und Abbau des Standes einzuhalten (siehe Besondere Teilnahmebedingungen, Punkt 1.1). (2) Ist 12 Stunden vor Eröffnung der Veranstaltung festzustellen, dass der Aussteller bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit dem Aufbau seines Standes begonnen hat, ist die CVD berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in einer anderen Weise auszufüllen. Der Aussteller hat in diesem Fall den vollen Beteilungspreis einschließlich der zusätzlich bestellten Leistungen und die bereits entstandenen Kosten zu bezahlen. Darüber die für Dekoration bzw. Ausfüllen des nicht bezogenen Standes entstandenen Kosten zu Lasten des Ausstellers. Schadenersatzansprüche des Ausstellers sind ausgeschlossen. (3) Beanstandungen der Lage, Art oder Größe des Standes, die nicht nach Punkt 3.8 ausgeschlossen sind, müssen vor Beginn des eigenen Aufbaus, spätestens am Tage nach dem durch die CVD festgesetzten Aufbaubeginn, schriftlich mitgeteilt werden. (4) Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen. (5) Die Messefläche ist im ursprünglichen Zustand spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus durch die CVD festgesetzten Termin zurückzugeben. Auf den Standbau oder den Hallenboden aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sowie Teppichklebeband und Klebstoffreste sind einwandfrei und ohne Beschädigung des Untergrundes zu beseitigen. Andernfalls ist die CVD berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben vorbehalten. Der Aussteller haftet darüber hinaus für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials. (6) Stände bzw. Ausstellungsgüter, die zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin noch nicht abgebaut bzw. abgefahren wurden, können von der CVD auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und/ oder Beschädigung bei einem Spediteur eingelagert werden. (7) Die Messe- und Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Marktzeit vollständig vom Marktplatz entfernt seinMesse/Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn die Messe- /Ausstellungsleitung ihr Pfandrecht geltend gemacht hat. Der Standplatz muss um 22 Uhr besenrein hinterlassen seinDiese Mitteilung ist den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers zu übergeben. Der Stand / der Verkaufswagen ist standfest ohne Beschädigung der Marktoberfläche Werden trotzdem die Messe- und der Markteinrichtungen aufzustellen. Sie dürfen insbesondere weder an den Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an LaternenAusstellungsgegenstände entfernt, Bänken, Abfallbehältern, Stromkästen oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. Transportkisten und ähnliche Gegenstände dürfen nicht höher so gilt dies als 1,40 m gestapelt werden. In Gängen für Durchfahrten darf nichts abgestellt werden. Der durch den Veranstalter festgelegte Flucht- und Rettungsweg ist jederzeit frei zu halten. Das Anbringen von Plakaten sowie jede sonstige Werbung (das gilt auch für digitale Werbung) ist nur in und an der Verkaufseinrichtung zulässig; diese Werbung muss sich auf das ausgeübte Gewerbe beziehen. Die Standplatzinhaber haben an ihren Verkaufseinrichtungen an gut sichtbarer Stelle ihre Firma in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Das Aufstellen von Verzehrtischen, Sitzgelegenheiten, Sonnenschirmen, Pavillons und Plakatständern ist grundsätzlich mit der Marktleitung abzustimmen. Etwaige Stromzuleitungen und/oder -Unter- verteilungen sind immer durch entsprechende Kabelbrücken durch den Marktbeschicker abzudeckenBruch des Pfandrechtes.

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Samples: Allgemeine Teilnahmebedingungen

Auf- und Abbau. Die An- und Abfahrt ist jeweils 9.1. Für den Aufbau der Ausstellungsstände steht 1 Tag (8.00 - 17.00 Uhr) zur Verfügung. Ist mit dem Aufbau des Standes am Tag vor der Eröffnung der Ausstellung bis 12.00 Uhr nicht begonnen wor- den, kann die PMA über den lokalen Veranstalter Stand anderweitig verfügen. Die da- raus entstehenden Kosten, gehen zu regeln. Mit dem Lasten des Ausstellers (siehe 7.3.-7.4.4) Der Aufbau der Stände kann muss am Veranstaltungstag frühestens ab 15:00 Uhr begonnen bis 1/2 Stunde vor Einlass beendet sein. 9.2. Angesichts der begrenzten Dienstzeit des Personals von PMA und im Interesse aller Aussteller an einem ungestörten Ausstel- lungsbetrieb, ist es PMA unmöglich, einem Aussteller, der seinen Stand nicht innerhalb der First (8.1.) der Ausstellungsbedingun- gen zum Standplatzmietvertrag bezogen hat, den späteren Bezug des Standes zu gewähren. 9.3. Die Gestaltung des Standes bleibt bei Einhaltung aller Vertrags- bedingungen jedem Aussteller überlassen. Der Ausstellungs- stand muss dem Gesamtplan der Ausstellung angepasst sein. PMA behält sich vor, den Aufbau unpassend oder unzureichend ausgestatteter Stände zu untersagen oder auf Kosten des Aus- stellers abzuändern. 9.4. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beim Einrichten der Ausstellungsstände die bau- und feuerpolizeilichen Vorschrif- ten genauestes zu beachten sind. Dekorationen und Verkleidun- gen müssen nachweislich nach DIN 4102 schwer entflammbar sein. Der Aussteller ist verpflichtet, an den ausgestellten Maschi- nen und Geräten Schutzvorrichtungen anzubringen, die den be- rufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften entspre- chen. Bauelemente, Standbeschilderung und Fahnen müssen so gehalten sein, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn unterbleibt. Irreführende Firmenschilder müssen auf Verlangen von PMA entfernt werden. Der Abbau der Stände erfolgt nicht vor 21:00 Uhr. Zu Beginn der Öffnungszeiten müssen Aufstellen und Einrichten der Verkaufsein- richtungen des bergischen Feierabendmarktes in HückeswagenSoweit erforderlich, Wermelskirchen, Burscheid und Wipperfürth sowie alle Verkaufsvorbereitungen abgeschlossen seinist für bauliche Anlagen - insbesondere bei zweigeschossigen Ausstel- lungsständen - eine bauaufsichtliche Genehmigung einzuholen. Die Verkaufseinrichtungenerforderlichen Bauanträge sowie Pläne und die statischen Be- rechnungen oder Prüfbücher sind rechtzeitig bei der PMA einzu- reichen. Alle daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Ausstellers. 9.5. Das Inventar, Betriebsgegenstände sowie die Veranstaltungshalle selbst darf weder durch Nägel, noch Schrauben beschädigt werden. Es darf nur Klebematerial, welches leicht zu entfernen ist, verwendet werden. Wegen der Brandgefahr dürfen Fahrzeuge nur voll betankt in der Halle stehen. Die Batterie muss abgeklemmt werden, und Waren müssen unter dem Motorblock muss ein Ölauffangbehälter stehen. Nach Aus- stellungsschluss sind die Bodenbeläge und Klebebänder wieder zu entfernen. Bei Zuwiderhandlung haftet der Verursacher im vol- len Umfang für den dadurch entstandenen Schaden. 9.6. Die von der PMA gestalten Standbegrenzungswände sind weiß beschichtet und brauchen nicht angestrichen werden. Eine Be- schädigung der Wände durch Vernageln, Einschnitte, Bohrungen usw. erfordert eine spätere Instandsetzung bzw. Erneuerung der Wandelemente, deren Kosten der Aussteller zu tragen hat. Nach Räumung des Standes durch den Aussteller hat PMA das Recht ohne vorherige Mahnung auf Kosten des Ausstellers die Beschä- digungen beseitigen zu lassen. 9.7. Die Entladung und Beladung von Fahrzeugen ist zügig durchzu- führen. Ent- und beladene Fahrzeuge haben das Gelände unver- züglich wieder zu verlassen. Anderenfalls ist PMA befugt, Fahr- zeuge auf Kosten des Ausstellers abschleppen zu lassen. Die von der PMA vorgegebenen Zeiten zum Be- und Entladen der Halle sind vom Aussteller einzuhalten, diese Zeiten werden im Messe- Check bekannt gegeben. Kosten, die dem PMA durch Verzöge- rungen entstehen, werden dem Aussteller in Rechnung gestellt. Die PMA übernimmt keine Gewähr für den zeitlichen Ablauf beim Be- und Entladen. 9.8. Für die termingerechte Räumung des Standes ist ausschließlich der Aussteller verantwortlich. Die Zeiten für den Abbau des Mes- sestandes werden im Messe-Check jeweils bekannt gegeben. Die Räumung der Halle muss aber bis spätestens eine (1) Stunde 12.00 Uhr des fol- genden Tages nach Beendigung der Marktzeit vollständig vom Marktplatz entfernt seinVeranstaltung erfolgen. Die Ausstellungsfläche muss im besenreinen Zustand verlassen wer- den. 9.9. Kein Stand darf vor Beendigung der Veranstaltung ganz oder teilweise geräumt werden. Die PMA behält sich das Recht vor, eventuell Vertragsstrafen zu erheben. 9.10. Der Standplatz muss um 22 Uhr besenrein hinterlassen sein. Der Stand / der Verkaufswagen ist standfest ohne Beschädigung der Marktoberfläche und der Markteinrichtungen aufzustellen. Sie dürfen insbesondere weder an den Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an LaternenAusstellerhaftet für alle Schäden, Bänken, Abfallbehältern, Stromkästen die durch ihn oder ähnlichen Einrichtungen befestigt von ihm beauftragten Personen oder Firmen verursacht werden. Transportkisten und ähnliche Gegenstände dürfen nicht höher als 1,40 m gestapelt werden. In Gängen für Durchfahrten darf nichts abgestellt werden. Der durch den Veranstalter festgelegte Flucht- und Rettungsweg ist jederzeit frei zu halten. Das Anbringen von Plakaten sowie jede sonstige Werbung (das gilt auch für digitale Werbung) ist nur in und an der Verkaufseinrichtung zulässig; diese Werbung muss sich auf das ausgeübte Gewerbe beziehen. Die Standplatzinhaber haben an ihren Verkaufseinrichtungen an gut sichtbarer Stelle ihre Firma in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Das Aufstellen von Verzehrtischen, Sitzgelegenheiten, Sonnenschirmen, Pavillons und Plakatständern ist grundsätzlich mit der Marktleitung abzustimmen. Etwaige Stromzuleitungen und/oder -Unter- verteilungen sind immer durch entsprechende Kabelbrücken durch den Marktbeschicker abzudecken.

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Samples: Exhibition Agreement

Auf- und Abbau. Die An- Zeiten für Aufbau und Abfahrt Abbau ergeben sich aus der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung. Abweichende Aufbau- oder Abbauzeiten müssen von uns vorab ausdrücklich schriftlich genehmigt werden. Maßgeblich für den rechtzeitigen Abbau ist jeweils über die besenreine Rückgabe an uns. Für den lokalen Veranstalter zu regelnTransport zur, in und von der Standfläche sind Sie selbst verantwortlich. Mit Das Bekleben von Säulen, Wänden, Böden, Fenstern, Decken, Leinwänden und Spiegeln usw. ist auf dem Aufbau gesamten Gelände der Stände Veranstaltungsstätte untersagt. Das Einschlagen von Nägeln oder Dekornadeln in Säulen, Vorhänge, Böden, Decken und Wänden ist untersagt, ebenso Bohrungen und bauliche Veränderungen jeder Art. Soweit Bohrungen o.a. für Sie notwendig sind, müsste hierfür vorab der Eigentümer der Veranstaltungsstätte ausdrücklich zustimmen. Das Abstellen bzw. Anlehnen von Gegenständen an Wänden (nicht: Messebauwänden), Säulen und Spiegeln ist untersagt. Klebebänder zum Verkleben von Kabeln oder für das Anbringen von Plakaten usw. auf gemieteten Messebauten müssen ebenso wie eventuell aufgeklebte Poster/Plakate und anderen Aufhängungen rückstandslos entfernt wer- den, anderenfalls kann am Veranstaltungstag frühestens ab 15:00 Uhr begonnen ein etwa dadurch entstehender Schaden in Rechnung gestellt werden. Der Abbau bzw. Rückbau ist erst mit dem Schluss der Stände erfolgt nicht vor 21:00 Uhroffiziellen Öffnungszeiten der Veranstaltung erlaubt. Zu Beginn der Öffnungszeiten Abbauarbeiten müssen Aufstellen und Einrichten der Verkaufsein- richtungen innerhalb des bergischen Feierabendmarktes in Hückeswagen, Wermelskirchen, Burscheid und Wipperfürth sowie alle Verkaufsvorbereitungen vereinbarten Zeitraumes abgeschlossen sein. Die VerkaufseinrichtungenMessestände, Betriebsgegenstände und Waren Ausstellungs- gegenstände oder sonstige Materialien müssen spätestens eine (1) Stunde nach Beendigung der Marktzeit vollständig Veranstaltung unverzüglich entfernt wer- den und die überlassene Fläche besenrein herausgegeben werden; eine Zwischenlagerung ist ggf. nach vorheriger Vereinbarung und gegen Entgelt möglich. Das gilt entsprechend für die Zwischenlagerung jeglicher Transport- behältnisse während der Veranstaltung. Das Zustandekommen eines Verwahrungsvertrages gemäß § 688 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Generell sorgen Sie für den Transport von eingebrachten Materialien innerhalb der Veranstaltungsstätte. Trollis oder Handwagen zum Transport innerhalb des Gebäudes vor Ort müssen Sie selbst mitbringen oder gegen zusätzliches Entgelt vom Marktplatz entfernt seinBetreiber der Veranstaltungsstätte bzw. Der Standplatz muss um 22 Uhr besenrein hinterlassen sein. Der Stand / der Verkaufswagen ist standfest ohne Beschädigung der Marktoberfläche und der Markteinrichtungen aufzustellenam Veranstaltungsort anmieten; diese dürfen ausschließlich zweckgemäß eingesetzt werden. Sie dürfen insbesondere weder haften gemeinsam mit dem Bediener der Transportmittel für von diesem ver- ursachte Schäden an den Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an LaternenBoden, Bänken, Abfallbehältern, Stromkästen oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. Transportkisten und ähnliche Gegenstände dürfen nicht höher als 1,40 m gestapelt werden. In Gängen für Durchfahrten darf nichts abgestellt werden. Der durch den Veranstalter festgelegte Flucht- und Rettungsweg ist jederzeit frei zu halten. Das Anbringen von Plakaten sowie jede sonstige Werbung (das gilt auch für digitale Werbung) ist nur in und an der Verkaufseinrichtung zulässig; diese Werbung muss sich auf das ausgeübte Gewerbe beziehen. Die Standplatzinhaber haben an ihren Verkaufseinrichtungen an gut sichtbarer Stelle ihre Firma in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Das Aufstellen von Verzehrtischen, Sitzgelegenheiten, Sonnenschirmen, Pavillons und Plakatständern ist grundsätzlich mit der Marktleitung abzustimmen. Etwaige Stromzuleitungen und/oder -Unter- verteilungen sind immer durch entsprechende Kabelbrücken durch den Marktbeschicker abzudeckenWänden usw.

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Samples: General Terms and Conditions for Trade Fairs, Exhibitions, Conferences, Etc.

Auf- und Abbau. Der Standaufbau muss rechtzeitig vor der Eröffnung der Veranstaltung abgeschlossen sein. Vom Veranstalter definierte Verkehrsflächen sind unbedingt freizulassen. Die An- genauen Auf- und Abfahrt ist jeweils über den lokalen Abbauzeiten werden vom Veranstalter zu regelnrechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bekanntgegeben. Mit Der Aussteller verpflichtet sich zur Entsorgung des Mülls nach Auf-/Abbau des Standes. Notwendige Aufräumarbeiten werden dem Aufbau der Stände kann am Veranstaltungstag frühestens ab 15:00 Uhr begonnen Verursacher in Rechnung gestellt. Kein Stand darf vor Veranstaltungsendeganzoder teil- weise geräumt werden. Der Abbau Veranstalter behält sich darüber hinaus vor, einen Ausschluss für die nächste Veranstaltung auszusprechen. 10.Strom Ein Stromanschluss von 220Voltwird zur Verfügunggestellt. 11.Haftung Haftungsansprüche gegen den Veranstalter sind ausgeschlossen. Den Ausstellern wird empfohlen,ihr Risiko selbst über eine Versicherung ab- zudecken. Der Aussteller ist selbst für alle Schäden, die Dritte auf dem Stand des Ausstellers oder für dessen Tätigkeiterleiden, haftpflichtig. 12.Behördliche Bestimmungen Sämtliche Gänge im Ausstellungsbereich müssen aufgrund von Sicher- heitsvorschriften in voller Breite freigehalten werden. Die Einrichtung der Stände erfolgt darf nicht vor 21:00 Uhrüber die Begrenzung des Standes hinausgehen. Zu Beginn Für die Dauer der Öffnungszeiten müssen Aufstellen Veranstaltungist das vomVeranstalter an alle Ausstel- ler ausgegebene Namensschild zu tragen. Andere Namensschilder sind nicht gestattet. 14.Abgabevon Nahrungs-und Einrichten Genussmitteln/Ausschank Verköstigungen und Abgaben vonNahrungs- und Genussmitteln sind ge- nehmigungspflichtig, sofern Sie nicht über ggf. vorgeschriebene ortsge- bundene Cateringservices erfolgen. 15.Höhere Gewalt Kann der Verkaufsein- richtungen des bergischen Feierabendmarktes in HückeswagenVeranstalter aufgrund eines besonderen Umstandes die Ver- anstaltung nicht durchführen, Wermelskirchenentfällt die Standmiete. Im Falle einer Absage übernimmt der Veranstalter keinerlei weitere Kosten. Muss eine begonnene Veranstaltung verkürzt oder vorzeitig beendet werden, Burscheid und Wipperfürth sowie alle Verkaufsvorbereitungen abgeschlossen hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückerstattung oder Reduzierung der Standmiete. Sobald die Veranstaltung aus zwingenden Gründen auf einen anderen Termin verlegt werden muss, so behalten die getroffenen Vereinbarungen ihre Gültigkeit. 16.Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise nicht wirksam oder unwirksam sein. Die Verkaufseinrichtungen, Betriebsgegenstände und Waren müssen spätestens eine (1) Stunde nach Beendigung wird hierdurch nicht die Gültigkeit der Marktzeit vollständig vom Marktplatz entfernt sein. Der Standplatz muss um 22 Uhr besenrein hinterlassen sein. Der Stand / der Verkaufswagen ist standfest ohne Beschädigung der Marktoberfläche und der Markteinrichtungen aufzustellen. Sie dürfen insbesondere weder an den Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Laternen, Bänken, Abfallbehältern, Stromkästen oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. Transportkisten und ähnliche Gegenstände dürfen nicht höher als 1,40 m gestapelt werdenübrigen Regelungen berührt. In Gängen für Durchfahrten darf nichts abgestellt werdeneinem solchen Fall gilt die gesetzliche Regelung des jeweiligen Vertragstypus, auf den sich die un- wirksame Regelung bezieht. Der durch den Veranstalter festgelegte Flucht- und Rettungsweg Gerichtsstand ist jederzeit frei zu halten. Das Anbringen von Plakaten sowie jede sonstige Werbung (das gilt auch für digitale Werbung) ist nur in und an der Verkaufseinrichtung zulässig; diese Werbung muss sich auf das ausgeübte Gewerbe beziehen. Die Standplatzinhaber haben an ihren Verkaufseinrichtungen an gut sichtbarer Stelle ihre Firma in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Das Aufstellen von Verzehrtischen, Sitzgelegenheiten, Sonnenschirmen, Pavillons und Plakatständern ist grundsätzlich mit der Marktleitung abzustimmen. Etwaige Stromzuleitungen und/oder -Unter- verteilungen sind immer durch entsprechende Kabelbrücken durch den Marktbeschicker abzudeckenBremen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen