Common use of Auf- und Abbau Clause in Contracts

Auf- und Abbau. 7.1. Die Auftragnehmerin ist nur zum Auf- und/ oder Abbau des Vertragsgegenstandes verpflichtet, soweit dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. 7.2. Im Falle eines vertraglich vereinbarten Verbindlichen Liefertermins, verpflichtet sich der Besteller, der Auftragnehmerin bei Bestellung den exakten Auftragsort und –zeitpunkt mitzuteilen und die Auftragnehmerin bei Ankunft am Auftragsort in Empfang zu nehmen und zu betreuen. Die Betreuung beinhaltet die Einführung in das Gelände, die genaue Lokalisierung des Aufbauortes und die Freigabe hinsichtlich der Verankerung und Postierung des Vertragsgegenstandes. 7.2.1. Der Besteller verpflichtet sich, die Freigabe unter Beachtung der Leitungspläne des Geländes durchzuführen. Mit dem Zeitpunkt der Freigabe haftet der Besteller für Fehler bei der Verankerung oder Positionierung. Ferner haftet der Besteller für Verzögerungen des Aufbaus, die durch eine fehlende Freigabe entstanden sind. 7.2.2. Der Besteller haftet für jede durch ihn verschuldete Verzögerung des Aufbaus, die aus einer fehlende Vorortbetreuung resultiert und den Aufbau verhindert oder verzögert. Eine Verzögerung liegt vor, wenn die Auftragnehmerin über 30 Minuten am vertraglich vereinbarten Aufbauort und –zeitpunkt keine Vorortbetreuung durch den Besteller erfährt. 7.3. Ist der An- und/oder Abtransport durch die Auftragnehmerin vereinbart, trägt der Besteller für den ungehinderten Zugang zur Verlade-/Auf- baustelle Sorge. Verstößt der Besteller gegen diese Pflicht, hat er für den entstandenen Schaden der Auftragnehmerin einzustehen.

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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen

Auf- und Abbau. 7.119.1. Der Kunde ist verpflichtet bis längstens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn einen Zeit- und Ablaufplan, der im Angebot Deckung zu finden hat und von Motto Catering zu genehmigen ist, für den im Zuge der Veranstaltung notwendigen Auf- und Abbau bekanntzugeben. Sollte der Plan nicht rechtzeitig vorgelegt werden oder im Angebot keine Deckung finden, ist Motto Catering nicht verpflichtet für dessen Einhaltung zu sorgen. 19.2. Die Auftragnehmerin Flächen und Räume sind auch während der Auf- und Abbauphase pfleglich und mit äußerster Sorgfalt zu behandelt. Bauliche Veränderungen (wie das Einschlagen von Nägeln) und eigenmächtige technische Umbauten sind untersagt. 19.3. Der Kunde ist nur zum Auf- und/ verpflichtet nach Veranstaltungsende für den Abbau und Abtransport aller von ihm eingebrachten Gegenstände und Materialien (insbesondere Dekorationen und Dekorationsmaterial, Drucksorten, Streuartikel etc.) zu sorgen und ist sämtlicher von ihm eingebrachter Abfall zu entsorgen. Der Vertragsgegenstand ist im besenreinen Zustand zu übergeben, es sei denn die entsprechenden Entsorgungs- und Reinigungsleistungen wurden im Angebot vereinbart. Die vereinbarte Reinigung wird in diesem Fall durch Motto Catering durchgeführt. Für außerordentlich grobe Verschmutzungen oder Abbau schwer zu entfernende Kleinteile (z.B. Konfetti, Reis) ist Motto Catering berechtigt (sofern nicht im Angebot vereinbart), die Sonderreinigung zu verrechnen. 19.4. Sollte die Rückstellung des Vertragsgegenstandes verpflichtet, soweit dies ausdrücklich nicht rechtzeitig im Vertrag vereinbart wurdebedungenen Zustand erfolgen, ist die Motto Catering zur Verrechnung eines verschuldens- und schadensunabhängigen und nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Pönales in Höhe der auf den Verzugszeitraum nach Stunden umgelegten ursprünglich vereinbarten Miete pro Veranstaltungsraum und Kalendertag berechtigt (siehe auch Punkt 5.4. 7.2). Im Falle eines vertraglich vereinbarten Verbindlichen Liefertermins, verpflichtet sich Darüber hinaus hält der Besteller, der Auftragnehmerin bei Bestellung den exakten Auftragsort Kunde Motto Catering hinsichtlich tatsächlich anfallender Nachteile und –zeitpunkt mitzuteilen Schäden (Entgang von Mietzins oder Schadenersatzansprüche anderer Mieter) völlig schad- und die Auftragnehmerin bei Ankunft am Auftragsort in Empfang zu nehmen und zu betreuen. Die Betreuung beinhaltet die Einführung in das Gelände, die genaue Lokalisierung des Aufbauortes und die Freigabe hinsichtlich der Verankerung und Postierung des Vertragsgegenstandesklaglos. 7.2.1. Der Besteller verpflichtet sich, die Freigabe unter Beachtung der Leitungspläne des Geländes durchzuführen. Mit dem Zeitpunkt der Freigabe haftet der Besteller für Fehler bei der Verankerung oder Positionierung. Ferner haftet der Besteller für Verzögerungen des Aufbaus, die durch eine fehlende Freigabe entstanden sind. 7.2.2. Der Besteller haftet für jede durch ihn verschuldete Verzögerung des Aufbaus, die aus einer fehlende Vorortbetreuung resultiert und den Aufbau verhindert oder verzögert. Eine Verzögerung liegt vor, wenn die Auftragnehmerin über 30 Minuten am vertraglich vereinbarten Aufbauort und –zeitpunkt keine Vorortbetreuung durch den Besteller erfährt. 7.3. Ist der An- und/oder Abtransport durch die Auftragnehmerin vereinbart, trägt der Besteller für den ungehinderten Zugang zur Verlade-/Auf- baustelle Sorge. Verstößt der Besteller gegen diese Pflicht, hat er für den entstandenen Schaden der Auftragnehmerin einzustehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auf- und Abbau. 7.1. Die Auftragnehmerin ist nur zum Auf- und/ oder Abbau des Vertragsgegenstandes verpflichtet, soweit dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. 7.2. Im Falle eines vertraglich vereinbarten Verbindlichen Liefertermins, verpflichtet sich der Besteller, der Auftragnehmerin bei Bestellung den exakten Auftragsort und –zeitpunkt mitzuteilen und die Auftragnehmerin Auf- tragnehmerin bei Ankunft am Auftragsort in Empfang zu nehmen und zu betreuen. Die Betreuung beinhaltet die Einführung in das Gelände, die genaue Lokalisierung des Aufbauortes und die Freigabe hinsichtlich der Verankerung und Postierung des Vertragsgegenstandes. 7.2.1. Der Besteller verpflichtet sich, die Freigabe unter Beachtung der Leitungspläne des Geländes durchzuführen. Mit dem Zeitpunkt der Freigabe haftet der Besteller für Fehler bei der Verankerung oder Positionierung. Ferner haftet der Besteller für Verzögerungen des Aufbaus, die durch eine fehlende feh- lende Freigabe entstanden sind. 7.2.2. Der Besteller haftet für jede durch ihn verschuldete Verzögerung des Aufbaus, die aus einer fehlende feh- lende Vorortbetreuung resultiert und den Aufbau verhindert oder verzögert. Eine Verzögerung liegt vor, wenn die Auftragnehmerin über 30 Minuten am vertraglich vereinbarten Aufbauort und –zeitpunkt zeit- punkt keine Vorortbetreuung durch den Besteller erfährt. 7.3. Ist der An- und/oder Abtransport durch die Auftragnehmerin vereinbart, trägt der Besteller für den ungehinderten Zugang zur Verlade-/Auf- baustelle Verlade-/Aufbaustelle Sorge. Verstößt der Besteller gegen diese Pflicht, hat er für den entstandenen Schaden der Auftragnehmerin einzustehen.

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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen

Auf- und Abbau. 7.1. Die Auftragnehmerin ist nur zum Auf- und/ Warenverkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens 1 Stunde vor Beginn der Marktzeit angefahren, ausgepackt oder Abbau des Vertragsgegenstandes verpflichtet, soweit dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. 7.2. Im Falle eines vertraglich vereinbarten Verbindlichen Liefertermins, verpflichtet sich der Besteller, der Auftragnehmerin bei Bestellung den exakten Auftragsort und –zeitpunkt mitzuteilen und die Auftragnehmerin bei Ankunft am Auftragsort in Empfang zu nehmen und zu betreuen. Die Betreuung beinhaltet die Einführung in das Gelände, die genaue Lokalisierung des Aufbauortes und die Freigabe hinsichtlich der Verankerung und Postierung des Vertragsgegenstandes. 7.2.1aufgestellt werden. Der Besteller verpflichtet sichVerkauf ist so frühzeitig zu beenden, die Freigabe unter Beachtung dass der Leitungspläne des Geländes durchzuführenMarktplatz bis spätestens 1 Stunde nach Beendigung der Marktzeit geräumt ist. Mit dem Zeitpunkt Abbau darf frühestens 30 Minuten vor Marktende begonnen werden. Die Tbg kann im Einzelfall Ausnahmen von der Freigabe haftet der Besteller für Fehler bei der Verankerung oder Positionierung. Ferner haftet der Besteller für Verzögerungen des Aufbaus, die durch eine fehlende Freigabe entstanden sindAuf- und Abbauzeit zulassen. 7.2.23.1 Angeboten werden die in § 67 Abs. Der Besteller haftet für jede durch ihn verschuldete Verzögerung 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S.1426) festgelegten Gegenstände. Das sind im Einzelnen: - Lebensmittel im Sinne der §§ 1,2 des AufbausLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie zubereitete Speisen zum Verzehr vor Ort mit Ausnahme alkoholischer Getränke; - Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei; - Rohe Naturerzeugnisse - floristische Dekorationen auch mit zugehörigen Behältnissen 3.2 Die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere Hygienevorschriften und Vorschriften beim Umgang mit Lebensmitteln sind seitens der Anbieter sicherzustellen und auf Verlangen nachzuweisen. Die Standbetreiber haben die aus einer fehlende Vorortbetreuung resultiert Pflicht, den Wochenmarkt im Umfang der erteilten Erlaubnisse und den Aufbau verhindert der festgesetzten Marktzeiten zu beschicken. Ist eine Beschickung aufgrund Krankheit oder verzögertsonst. Eine Verzögerung liegt vorunvorhergesehener Ereignisse im Einzelfall nicht möglich, wenn so ist unverzüglich die Auftragnehmerin über 30 Minuten am vertraglich vereinbarten Aufbauort und –zeitpunkt keine Vorortbetreuung durch den Besteller erfährtTbg zu informieren. 7.3. Ist 4.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen der An- und/oder Abtransport durch Tbg und dem Standbetreiber werden privatrechtlich auf Basis eines Miet- und Nutzungsvertrages gestaltet. 4.2 Für den Abschluss eines Miet- und Nutzungsvertrages stellt die Auftragnehmerin vereinbartTbg auf folgende sachlichen und neutralen Auswahlkriterien ab: - Attraktivität, trägt der Besteller für den ungehinderten Zugang zur Verlade-/Auf- baustelle Sorge. Verstößt der Besteller gegen diese Pflicht, hat er für den entstandenen Schaden der Auftragnehmerin einzustehen.Vielseitigkeit und Neuartigkeit des Warenangebotes - Vorrang von Erzeugern und Direktvermarktern vor Händler - Ausgewogene Konkurrenzsituation - Zuverlässigkeit des Standbetreibers

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Samples: Allgemeine Vertrags Und Nutzungsbedingungen

Auf- und Abbau. 7.1. Die Auftragnehmerin (1) Der Aussteller ist nur zum Auf- und/ oder Abbau des Vertragsgegenstandes verpflichtet, soweit dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. 7.2. Im Falle eines vertraglich vereinbarten Verbindlichen Liefertermins, verpflichtet sich der Besteller, der Auftragnehmerin bei Bestellung den exakten Auftragsort und –zeitpunkt mitzuteilen und die Auftragnehmerin bei Ankunft am Auftragsort in Empfang zu nehmen und zu betreuen. Die Betreuung beinhaltet die Einführung in das Gelände, die genaue Lokalisierung des Aufbauortes und die Freigabe hinsichtlich der Verankerung und Postierung des Vertragsgegenstandes. 7.2.1. Der Besteller verpflichtet sich, die Freigabe unter Beachtung der Leitungspläne des Geländes durchzuführen. Mit dem Zeitpunkt der Freigabe haftet der Besteller für Fehler bei der Verankerung oder Positionierung. Ferner haftet der Besteller für Verzögerungen des Aufbaus, die durch eine fehlende Freigabe entstanden sinddie Aka Merch & Textil GmbH festgelegten Fristen für den Auf- und Abbau des Standes einzuhalten. 7.2.2(2) Ist 12 Stunden vor Eröffnung der Veranstaltung festzustellen, dass der Aussteller bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit dem Aufbau seines Standes begonnen hat, ist die Aka Merch & Textil GmbH berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in einer anderen Weise auszufüllen. Der Besteller haftet Aussteller hat in diesem Fall den vollen Beteiligungspreis einschließlich der zusätzlich bestellten Leistungen und die bereits entstandenen Kosten zu bezahlen. Darüber hinaus gehen die für jede durch ihn verschuldete Verzögerung Dekoration bzw. Ausfüllen des nicht bezogenen Standes entstandenen Kosten zu Lasten des Ausstellers. Schadenersatzansprüche des Ausstellers sind ausgeschlossen. (3) Beanstandungen der Lage, Art oder Größe des Standes, die nicht nach Punkt 1.7. ausgeschlossen sind, müssen vor Beginn des eigenen Aufbaus, spätestens am Tage nach dem durch die aus einer fehlende Vorortbetreuung resultiert Aka Merch & Textil GmbH festgesetzten Aufbaubeginn, schriftlich mitgeteilt werden. (4) Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen. (5) Die Messefläche ist im ursprünglichen Zustand spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus durch den von der Aka Merch & Textil GmbH festgesetzten Termin zurückzugeben. Auf den Standbau oder den Hallenboden aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und den Aufbau verhindert Beschädigungen sowie Teppichklebeband und Klebstoffreste sind einwandfrei und ohne Beschädigung des Untergrundes zu beseitigen. Andernfalls ist die Aka Merch & Textil GmbH berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben vorbehalten. Der Aussteller haftet darüber hinaus für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder verzögertleihweise zur Verfügung gestellten Materials. (6) Stände bzw. Eine Verzögerung liegt vorAusstellungsgüter, die zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin noch nicht abgebaut bzw. abgefahren wurden, können von der Aka Merch & Textil GmbH auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und/oder Beschädigung bei einem Spediteur eingelagert werden. (7) Die Messe-/Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Messe/Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn die Auftragnehmerin über 30 Minuten am vertraglich vereinbarten Aufbauort und –zeitpunkt keine Vorortbetreuung durch Messe- / Ausstellungsleitung ihr Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Mitteilung ist den Besteller erfährtim Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers zu übergeben. Werden trotzdem die Messe-/Ausstellungsgegenstände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes. 7.3. Ist der An- und/oder Abtransport durch die Auftragnehmerin vereinbart, trägt der Besteller für den ungehinderten Zugang zur Verlade-/Auf- baustelle Sorge. Verstößt der Besteller gegen diese Pflicht, hat er für den entstandenen Schaden der Auftragnehmerin einzustehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auf- und Abbau. 7.16.1. Auf- und Abbau erfolgen uneingeschränkt auf Kosten des Ausstellers und werden gesondert von Design Atelier oder den von Design Atelier betrauten Unternehmen vorgeschrieben. 6.2. Design Atelier oder ein von dieser betrauter Dritter (etwa Fusion Events) gibt die Zeiten (Beginn und Ende) für den Auf- und Abbau des Ausstellungsstandes schriftlich bekannt und leitet den Auf- und Abbau aus rein organisatorischer Sicht. Hilfe beim Aufbau kann dem Aussteller nur gegen völligen Haftungsausschluss gewährt werden. 6.3. Die Auftragnehmerin ist nur zum bekannt gegebenen Zeiten sind strikt einzuhalten und es liegt am Aussteller, unverzüglich und spätestens binnen 3 (drei) Werktagen nach Erhalt der ihm bekannt gegebenen Auf- und/ und Abbauzeiten gegenüber Design Atelier schriftlich bekannt zu geben, ob ein anderer oder Abbau des Vertragsgegenstandes verpflichtetlängerer Zeitraum benötigt wird. Sämtliche damit verbundenen Kosten trägt der Aussteller, soweit dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurdeder darüber hinaus verpflichtet ist, für jede wie auch immer geartete Überschreitung der Auf- oder Abbauzeit eine pauschalierte Konventionalstrafe von EUR 1.000,00 pro angefangener Stunde zu bezahlen. 7.26.4. Im Falle eines vertraglich vereinbarten Verbindlichen Liefertermins, verpflichtet sich der Besteller, der Auftragnehmerin bei Bestellung den exakten Auftragsort Eine vorzeitige Schließung des Ausstellungsstandes bzw. ein vorzeitiger Abbau desselben (auch das Einpacken) ist unzulässig. Der Abbau muss termin- und –zeitpunkt mitzuteilen und die Auftragnehmerin bei Ankunft am Auftragsort in Empfang zu nehmen und zu betreuenfachgemäß durchgeführt werden. 6.5. Die Betreuung beinhaltet Zeiten für die Einführung in das GeländeAbbauarbeiten werden dem Aussteller fristgerecht, jedoch spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung mitgeteilt. Bei Überschreitung der Abbauzeit ist Design Atelier berechtigt, die genaue Lokalisierung Räumung der Standaufbauten und deren Lagerung auf Kosten und Gefahr des Aufbauortes und die Freigabe hinsichtlich der Verankerung und Postierung des VertragsgegenstandesAusstellers durchführen zu lassen. 7.2.16.6. Der Besteller verpflichtet sichNach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen, die Freigabe unter Beachtung der Leitungspläne anderenfalls dies von Design Atelier auf Kosten des Geländes durchzuführen. Mit dem Zeitpunkt der Freigabe haftet der Besteller für Fehler bei der Verankerung oder Positionierung. Ferner haftet der Besteller für Verzögerungen des Aufbaus, die durch eine fehlende Freigabe entstanden sindAusstellers durchgeführt wird. 7.2.2. Der Besteller haftet für jede durch ihn verschuldete Verzögerung des Aufbaus, die aus einer fehlende Vorortbetreuung resultiert und den Aufbau verhindert oder verzögert. Eine Verzögerung liegt vor, wenn die Auftragnehmerin über 30 Minuten am vertraglich vereinbarten Aufbauort und –zeitpunkt keine Vorortbetreuung durch den Besteller erfährt. 7.3. Ist der An- und/oder Abtransport durch die Auftragnehmerin vereinbart, trägt der Besteller für den ungehinderten Zugang zur Verlade-/Auf- baustelle Sorge. Verstößt der Besteller gegen diese Pflicht, hat er für den entstandenen Schaden der Auftragnehmerin einzustehen.

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Samples: General Exhibition Conditions

Auf- und Abbau. 7.1a) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen mit Ausnahme der Wochenmärkte Bergerhausen, Borbeck, Haarzopf, Holsterhausen, Stadtmitte und Südostviertel frühestens um 19.00 Uhr am Vorabend angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. In der Zeit von 22.00 Uhr am Vorabend bis 06.00 Uhr am Markttag dürfen keine Arbeiten auf dem Markt durchgeführt werden. b) Auf den in Ziffer 6.a) genannten Wochenmärkten dürfen Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände frühestens wie nachfolgend aufge- führt angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden: Bergerhausen am Markttag ab 12.30 Uhr Borbeck am Vorabend ab 20.30 Uhr Haarzopf am Markttag ab 06.00 Uhr Holsterhausen am Markttag ab 11.00 Uhr Stadtmitte am Markttag ab 07.00 Uhr Südostviertel am Markttag ab 12.00 Uhr Weberplatz am Markttag ab 14.00 Uhr c) Mit Beginn der Verkaufszeit müssen alle Verkaufsvorbereitungen beendet sein. d) Spätestens 1 Stunde nach Beendigung der Verkaufszeit müssen die Verkaufseinrichtungen, Waren und sonstigen Betriebsgegenstände vom Marktplatz entfernt sein. Die Auftragnehmerin ist nur zum Auf- und/ oder Abbau des Vertragsgegenstandes verpflichtetlediglich zur Anfuhr der Marktwaren bestimmten Fahrzeuge sind nach ihrer Entladung unverzüglich, soweit dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurdespätestens jedoch mit Beginn der Marktzeit aus dem Marktbereich zu entfernen. 7.2e) Die Markthändler sind für den Auf- und Abbau sowie den ordnungsgemäßen Zustand der Verkaufseinrichtungen verantwortlich. Im Falle eines vertraglich vereinbarten Verbindlichen Liefertermins, verpflichtet sich der Besteller, der Auftragnehmerin bei Bestellung den exakten Auftragsort und –zeitpunkt mitzuteilen und die Auftragnehmerin bei Ankunft am Auftragsort in Empfang Sie haben alle Vorkehrungen zur Verhütung von Unfallgefahren zu nehmen und zu betreuentreffen. Die Betreuung beinhaltet die Einführung in das GeländeMarkthändler können sich für den Auf- und Abbau der Verkaufseinrichtungen Dritter bedienen. f) Die Standplatzinhaber haben an ihren Verkaufseinrichtungen gut sichtbar den Vor- und Familiennamen anzubringen. Standplatzinhaber, die genaue Lokalisierung des Aufbauortes und die Freigabe hinsichtlich der Verankerung und Postierung des Vertragsgegenstandeseine Firma führen, haben den Firmennamen zusätzlich zu nennen. 7.2.1. Der Besteller verpflichtet sich, die Freigabe unter Beachtung der Leitungspläne des Geländes durchzuführen. Mit dem Zeitpunkt der Freigabe haftet der Besteller für Fehler bei der Verankerung oder Positionierung. Ferner haftet der Besteller für Verzögerungen des Aufbaus, die durch eine fehlende Freigabe entstanden sind. 7.2.2. Der Besteller haftet für jede durch ihn verschuldete Verzögerung des Aufbaus, die aus einer fehlende Vorortbetreuung resultiert und den Aufbau verhindert oder verzögert. Eine Verzögerung liegt vor, wenn die Auftragnehmerin über 30 Minuten am vertraglich vereinbarten Aufbauort und –zeitpunkt keine Vorortbetreuung durch den Besteller erfährt. 7.3. Ist der An- und/oder Abtransport durch die Auftragnehmerin vereinbart, trägt der Besteller für den ungehinderten Zugang zur Verlade-/Auf- baustelle Sorge. Verstößt der Besteller gegen diese Pflicht, hat er für den entstandenen Schaden der Auftragnehmerin einzustehen.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Wochenmärkte

Auf- und Abbau. 7.1. Die Auftragnehmerin (1) Der Aussteller ist nur zum Auf- und/ oder Abbau des Vertragsgegenstandes verpflichtet, soweit dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. 7.2. Im Falle eines vertraglich vereinbarten Verbindlichen Liefertermins, verpflichtet sich der Besteller, der Auftragnehmerin bei Bestellung den exakten Auftragsort und –zeitpunkt mitzuteilen und die Auftragnehmerin bei Ankunft am Auftragsort in Empfang zu nehmen und zu betreuen. Die Betreuung beinhaltet die Einführung in das Gelände, die genaue Lokalisierung des Aufbauortes und die Freigabe hinsichtlich der Verankerung und Postierung des Vertragsgegenstandes. 7.2.1. Der Besteller verpflichtet sich, die Freigabe unter Beachtung der Leitungspläne des Geländes durchzuführen. Mit dem Zeitpunkt der Freigabe haftet der Besteller für Fehler bei der Verankerung oder Positionierung. Ferner haftet der Besteller für Verzögerungen des Aufbaus, die durch eine fehlende Freigabe entstanden sinddie C³ GmbH festgelegten Fristen für den Auf- und Abbau des Standes einzuhalten (siehe Besondere Teilnahmebedingungen, Punkt 1.1). 7.2.2(2) Ist 12 Stunden vor Eröffnung der Veranstaltung festzustellen, dass der Aussteller bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit dem Aufbau seines Standes begonnen hat, ist die C³ GmbH berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in einer anderen Weise auszufüllen. Der Besteller haftet Aussteller hat in diesem Fall den vollen Beteiligungspreis einschließlich der zusätzlich bestellten Leistungen und die bereits entstandenen Kosten zu bezahlen. Darüber hinaus gehen die für jede durch ihn verschuldete Verzögerung Dekoration bzw. Ausfüllen des nicht bezogenen Standes entstandenen Kosten zu Lasten des Ausstellers. Schadenersatzan- sprüche des Ausstellers sind ausgeschlossen. (3) Beanstandungen der Lage, Art oder Größe des Standes, die nicht nach Punkt 3.8 ausgeschlossen sind, müssen vor Beginn des eigenen Aufbaus, spätestens am Tage nach dem durch die aus einer fehlende Vorortbetreuung resultiert C³ GmbH festgesetzten Aufbaubeginn, schriftlich mitgeteilt werden. (4) Mit dem Abbau der Stände darf erst am letzten Ausstellungstag nach Ausstellungsende begonnen werden. Die C³ GmbH ist berechtigt, bei jedem Verstoß des Ausstellers eine Konventionalstrafe in Höhe von 3.000,00 € in Rechnung zu stellen. (5) Die Messefläche ist im ursprünglichen Zustand spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus durch die C³ GmbH festgesetzten Termin zurückzugeben. Auf den Standbau oder den Hallenboden aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und den Aufbau verhindert Beschädigungen sowie Teppichklebeband und Klebstoffreste sind einwandfrei und ohne Beschädigung des Untergrundes zu beseitigen. Andernfalls ist die C³ GmbH berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben vorbehalten. Der Aussteller haftet darüber hinaus für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder verzögertleihweise zur Verfügung gestellten Materials. (6) Stände bzw. Eine Verzögerung liegt vorAusstellungsgüter, die zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin noch nicht abgebaut bzw. abgefahren wurden, können von der C³ GmbH auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und/ oder Beschädigung bei einem Spediteur eingelagert werden. (7) Die Messe- und Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Messe/Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn die Auftragnehmerin über 30 Minuten am vertraglich vereinbarten Aufbauort Messe- /Ausstellungsleitung ihr Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Mitteilung ist den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers zu übergeben. Werden trotzdem die Messe- und –zeitpunkt keine Vorortbetreuung durch den Besteller erfährtAusstellungsgegenstände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes. 7.3. Ist der An- und/oder Abtransport durch die Auftragnehmerin vereinbart, trägt der Besteller für den ungehinderten Zugang zur Verlade-/Auf- baustelle Sorge. Verstößt der Besteller gegen diese Pflicht, hat er für den entstandenen Schaden der Auftragnehmerin einzustehen.

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Samples: Allgemeine Teilnahmebedingungen

Auf- und Abbau. 7.111.1 Der Aufbau der Biker Days Basels beginnt am Mittwoch. Die Auftragnehmerin ist nur zum Auf- und/ oder Abbau des Vertragsgegenstandes verpflichtetStände müssen bis Xxxxxxx, soweit dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde14.00 Uhr fertig gestellt sein. Ca. 4 Wochen vor dem Event verschickt der Veranstalter an alle Partner ein Ausstellerbriefing. An die vorgegebenen Zeitslots für das Eintreffen auf dem Gelände muss sich gehalten werden, allfällige Änderungswünsche müssen mit dem Veranstalter abgestimmt werden. 7.2. Im Falle eines vertraglich vereinbarten Verbindlichen Liefertermins11.2 Bei verspäteter Ankunft des Partners hat der Veranstalter das Recht, verpflichtet sich den Aufbau des Standes weiter zu verzögern, falls der Besteller, Gesamtaufbau auf dem Areal der Auftragnehmerin bei Bestellung den exakten Auftragsort und –zeitpunkt mitzuteilen und die Auftragnehmerin bei Ankunft am Auftragsort in Empfang zu nehmen und zu betreuen. Die Betreuung beinhaltet die Einführung in das Gelände, die genaue Lokalisierung des Aufbauortes und die Freigabe hinsichtlich der Verankerung und Postierung des VertragsgegenstandesBiker Days Basel behindert wird. 7.2.111.3 Am Xxxxxxx ab 13.00 Uhr dürfen sich keine Fahrzeuge mehr auf dem Festgelände befinden. 11.4 Kein Abbau vor dem Ende! Die Biker Days Basel enden am Sonntag um 18 Uhr. Unmittelbar nach Schluss der Biker Days Basel hat der Partner den Stand komplett abzubauen und für den reibungslosen und leisen Abtransport des Materials zu sorgen. Nicht entfernte Installationen werden auf Kosten des Partners entsorgt. Der Besteller verpflichtet sich, die Freigabe unter Beachtung Abbau muss noch am Sonntag beendet werden und der Leitungspläne des Geländes durchzuführen. Mit dem Zeitpunkt der Freigabe haftet der Besteller für Fehler bei der Verankerung oder Positionierung. Ferner haftet der Besteller für Verzögerungen des Aufbaus, die durch eine fehlende Freigabe entstanden sindPlatz besenrein an den Veranstalter übergeben werden. 7.2.2. Der Besteller haftet für jede durch ihn verschuldete Verzögerung des Aufbaus, die aus einer fehlende Vorortbetreuung resultiert und den Aufbau verhindert oder verzögert. Eine Verzögerung liegt vor, wenn die Auftragnehmerin über 30 Minuten am vertraglich vereinbarten Aufbauort und –zeitpunkt keine Vorortbetreuung durch den Besteller erfährt. 7.3. Ist der An- und/oder Abtransport durch die Auftragnehmerin vereinbart, trägt der Besteller für den ungehinderten Zugang zur Verlade-/Auf- baustelle Sorge. Verstößt der Besteller gegen diese Pflicht, hat er für den entstandenen Schaden der Auftragnehmerin einzustehen.

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Samples: Standbetreibervertrag

Auf- und Abbau. 7.1. Die Auftragnehmerin ist nur zum 6.1 Auf- und/ und Abbau erfolgen uneingeschränkt auf Kosten des Ausstellers und werden gesondert von Design Atelier oder den von Design Atelier betrauten Unternehmen vorgeschrieben. 6.2 Design Atelier oder ein von diesem betrauter Dritter gibt die Zeiten (Beginn und Ende) für den Auf- und Abbau des Vertragsgegenstandes verpflichtet, soweit dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurdeAusstellungsstandes schriftlich bekannt und leitet den Auf- und Abbau aus rein organisatorischer Sicht. Hilfe beim Aufbau kann dem Aussteller nur gegen völligen Haftungsausschluss gewährt werden. 7.26.3 Die bekannt gegebenen Zeiten sind strikt einzuhalten und es liegt am Aussteller, unverzüglich und spätestens binnen 3 (drei) Werktagen nach Erhalt der ihm bekannt gegebenen Auf- und Abbauzeiten gegenüber Design Atelier schriftlich bekannt zu geben, ob ein anderer oder längerer Zeitraum benötigt wird. Im Falle eines vertraglich vereinbarten Verbindlichen LieferterminsSämtliche damit verbundenen Kosten trägt der Aussteller. 6.4 Eine vorzeitige Schließung des Ausstellungsstandes bzw. ein vorzeitiger Abbau desselben (auch das Einpacken) ist unzulässig. Der Abbau muss termin- und fachgemäß durchgeführt werden. 6.5 Die Zeiten für die Abbauarbeiten werden dem Aussteller fristgerecht, verpflichtet sich jedoch spätestens 14 Tage vor der Besteller, Veranstaltung mitgeteilt bzw. sind aus der Auftragnehmerin bei Bestellung den exakten Auftragsort und –zeitpunkt mitzuteilen und die Auftragnehmerin bei Ankunft am Auftragsort in Empfang zu nehmen und zu betreuenAusstellerinformation klar ersichtlich. Die Betreuung beinhaltet die Einführung in das GeländeBei Überschreitung der Abbauzeit ist Design Atelier berechtigt, die genaue Lokalisierung Räumung der Standaufbauten und deren Lagerung auf Kosten und Gefahr des Aufbauortes und die Freigabe hinsichtlich Ausstellers durchführen zu lassen. Sollte der Verankerung und Postierung des VertragsgegenstandesAbbau nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit erfolgen, hat Design Atelier das Recht dem Aussteller eine Pönalstrafe von € 3.000,- netto in Rechnung zu stellen (pro Tag). 7.2.16.6 Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen, anderenfalls dies von Design Atelier auf Kosten des Ausstellers durchgeführt wird. Der Besteller verpflichtet sich, die Freigabe unter Beachtung der Leitungspläne des Geländes durchzuführen. Mit dem Zeitpunkt der Freigabe haftet der Besteller Design Atelier übernimmt für Fehler bei der Verankerung oder Positionierung. Ferner haftet der Besteller für Verzögerungen des Aufbaus, die durch eine fehlende Freigabe entstanden sind. 7.2.2. Der Besteller haftet für jede durch ihn verschuldete Verzögerung des Aufbaus, die aus einer fehlende Vorortbetreuung resultiert und den Aufbau verhindert oder verzögert. Eine Verzögerung liegt vor, wenn die Auftragnehmerin über 30 Minuten am vertraglich vereinbarten Aufbauort und –zeitpunkt keine Vorortbetreuung durch den Besteller erfährt. 7.3. Ist der An- zurückgelassen und/oder Abtransport durch die Auftragnehmerin vereinbart, trägt der Besteller für den ungehinderten Zugang zur Verlade-/Auf- baustelle Sorge. Verstößt der Besteller gegen diese Pflicht, hat er für den entstandenen Schaden der Auftragnehmerin einzustehennicht zeitgerecht abgeholte Ware keine Haftung.

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Samples: General Exhibition Conditions

Auf- und Abbau. 7.1a) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen mit Ausnahme der Wochenmärkte Bergerhausen, Borbeck, Haarzopf, Holsterhausen und Stadtmitte frühestens um 19.00 Uhr am Vorabend angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. In der Zeit von 22.00 Uhr am Vorabend bis 06.00 Uhr am Markttag dürfen keine Arbeiten auf dem Markt durchgeführt werden. b) Auf den in Ziffer 6.a) genannten Wochenmärkten dürfen Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände frühestens wie nachfolgend aufge- führt angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden: Bergerhausen am Markttag ab 12.30 Uhr Borbeck am Vorabend ab 20.30 Uhr Haarzopf am Markttag ab 06.00 Uhr Holsterhausen am Markttag ab 11.00 Uhr Stadtmitte am Markttag ab 07.00 Uhr Weberplatz am Markttag ab 14.00 Uhr c) Mit Beginn der Verkaufszeit müssen alle Verkaufsvorbereitungen beendet sein. d) Spätestens 1 Stunde nach Beendigung der Verkaufszeit müssen die Verkaufseinrichtungen, Waren und sonstigen Betriebsgegenstände vom Marktplatz entfernt sein. Die Auftragnehmerin ist nur zum Auf- und/ oder Abbau des Vertragsgegenstandes verpflichtetlediglich zur Anfuhr der Marktwaren bestimmten Fahrzeuge sind nach ihrer Entladung unverzüglich, soweit dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurdespätestens jedoch mit Beginn der Marktzeit aus dem Marktbereich zu entfernen. 7.2e) Die Markthändler sind für den Auf- und Abbau sowie den ordnungsgemäßen Zustand der Verkaufseinrichtungen verantwortlich. Im Falle eines vertraglich vereinbarten Verbindlichen Liefertermins, verpflichtet sich der Besteller, der Auftragnehmerin bei Bestellung den exakten Auftragsort und –zeitpunkt mitzuteilen und die Auftragnehmerin bei Ankunft am Auftragsort in Empfang Sie haben alle Vorkehrungen zur Verhütung von Unfallgefahren zu nehmen und zu betreuentreffen. Die Betreuung beinhaltet die Einführung in das GeländeMarkthändler können sich für den Auf- und Abbau der Verkaufseinrichtungen Dritter bedienen. f) Die Standplatzinhaber haben an ihren Verkaufseinrichtungen gut sichtbar den Vor- und Familiennamen anzubringen. Standplatzinhaber, die genaue Lokalisierung des Aufbauortes und die Freigabe hinsichtlich der Verankerung und Postierung des Vertragsgegenstandeseine Firma führen, haben den Firmennamen zusätzlich zu nennen. 7.2.1. Der Besteller verpflichtet sich, die Freigabe unter Beachtung der Leitungspläne des Geländes durchzuführen. Mit dem Zeitpunkt der Freigabe haftet der Besteller für Fehler bei der Verankerung oder Positionierung. Ferner haftet der Besteller für Verzögerungen des Aufbaus, die durch eine fehlende Freigabe entstanden sind. 7.2.2. Der Besteller haftet für jede durch ihn verschuldete Verzögerung des Aufbaus, die aus einer fehlende Vorortbetreuung resultiert und den Aufbau verhindert oder verzögert. Eine Verzögerung liegt vor, wenn die Auftragnehmerin über 30 Minuten am vertraglich vereinbarten Aufbauort und –zeitpunkt keine Vorortbetreuung durch den Besteller erfährt. 7.3. Ist der An- und/oder Abtransport durch die Auftragnehmerin vereinbart, trägt der Besteller für den ungehinderten Zugang zur Verlade-/Auf- baustelle Sorge. Verstößt der Besteller gegen diese Pflicht, hat er für den entstandenen Schaden der Auftragnehmerin einzustehen.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Wochenmärkte

Auf- und Abbau. 7.1Bezüglich der Auf- und Abbautermine erhält der Aussteller rechtzeitig ein technisches Rundschreiben, dessen Details unbedingter Beach- tung bedürfen. Es wird grundsätzlich gebeten, den Ausstellern zuge- hende Rundschreiben dringend zu beachten und falls erforderlich, ausgefüllt und unterschrieben möglichst umgehend zurückzusenden. Die Auftragnehmerin ist nur zum Auf- und/ oder Abbau Stände der Firmen, die jeweils bis 16.00 Uhr am Vortag der Mes- seeröffnung nicht belegt sind bzw. für die kein Hinweis auf ein späte- res Eintreffen vorliegt, werden zu Lasten des Vertragsgegenstandes verpflichtet, soweit dies ausdrücklich Ausstellers im Vertrag vereinbart wurde. 7.2Auftrag der Messe-/Ausstellungsleitung tapeziert und im Sinne eines reprä- sentativen Gesamtbildes dekorativ ausgestaltet bzw. Im Falle eines vertraglich vereinbarten Verbindlichen Liefertermins, verpflichtet sich der Besteller, der Auftragnehmerin bei Bestellung den exakten Auftragsort und –zeitpunkt mitzuteilen und die Auftragnehmerin bei Ankunft am Auftragsort in Empfang zu nehmen und zu betreuenanderweitig ver- geben. Die Betreuung beinhaltet die Einführung Standmiete ist in das Gelände, die genaue Lokalisierung des Aufbauortes und die Freigabe hinsichtlich der Verankerung und Postierung des Vertragsgegenstandes. 7.2.1diesem Fall in voller Höhe zu entrichten. Der Besteller verpflichtet sich, die Freigabe unter Beachtung der Leitungspläne des Geländes durchzuführen. Mit dem Zeitpunkt der Freigabe haftet der Besteller für Fehler bei der Verankerung oder Positionierung. Ferner haftet der Besteller für Verzögerungen des AufbausFür Schäden, die durch den verspäteten oder nicht erfolgten Versand der Bestellformulare seitens des Ausstellers entstehen (unrichtiger KataIog-Eintrag, unvollständige Stromleitungen bei Aufbau usw.), haftet in keinem Fall die Messe-/Ausstellungsleitung. Bei Abbau vor Ausstellungsschluss am letzten Messetag ist die Messe-/Ausstel- lungsleitung berechtigt dem Aussteller eine fehlende Freigabe entstanden sindKonventionalstrafe in Höhe von € 500,– in Rechnung zu stellen. 7.2.2. Der Besteller haftet für jede durch ihn verschuldete Verzögerung des Aufbaus, die aus einer fehlende Vorortbetreuung resultiert und den Aufbau verhindert oder verzögert. Eine Verzögerung liegt vor, wenn die Auftragnehmerin über 30 Minuten am vertraglich vereinbarten Aufbauort und –zeitpunkt keine Vorortbetreuung durch den Besteller erfährt. 7.3. Ist der An- und/oder Abtransport durch die Auftragnehmerin vereinbart, trägt der Besteller für den ungehinderten Zugang zur Verlade-/Auf- baustelle Sorge. Verstößt der Besteller gegen diese Pflicht, hat er für den entstandenen Schaden der Auftragnehmerin einzustehen.

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Samples: Vertrag Für Aussteller