Aufbringung der Mittel Musterklauseln

Aufbringung der Mittel. Der Gemeinsame Bundesausschuss stellt die auf Grund der Beschlüsse des Stiftungsrats zum Haushalt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 benötigten Mittel zur Verfügung. Die Finanzierung erfolgt gemäß § 139 c Abs. 1 SGB V. Die Zuweisung nicht verbrauchter Mittel zum Stiftungsvermögen bedarf der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder. Sie kann nur im Rahmen des § 58 AO erfolgen.
Aufbringung der Mittel. 24 Beiträge (1) Die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaft werden durch Bei- träge aufgebracht. Beitragspflichtig sind die Unternehmerinnen und Unter- nehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versi- cherte in einer besonderen die Versicherung begründenden Beziehung ste- hen. Die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmerinnen und Unternehmer sowie die nach § 6 Abs. 1 SGB VII Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Die Beiträge müssen den Finanzbedarf (Umlagesoll) des abgelaufenen Ge- schäftsjahrs einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage (§ 82 SGB IV, § 172a SGB VII) sowie des Verwaltungsvermögens (§ 172b SGB VII) und der zur Beschaffung der Betriebsmittel (§ 81 SGB IV, § 172 SGB VII) nötigen Be- träge decken (§ 21 SGB IV, § 152 Abs. 1 SGB VII). (2) Die Betriebsmittel dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen (§ 172 Abs. 2 Satz 2 SGB VII). (3) Die Beiträge werden berechnet nach den zu berücksichtigenden Arbeits- entgelten der Versicherten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß (§§ 153 Abs. 1, 167 Abs. 1 SGB VII). Der Beitragsfuß drückt den Finanzbedarf des abgelaufenen Geschäftsjahrs (Umlagesoll) aus; er wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) be- rechnet (§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt (§ 153 Abs. 2 SGB VII, § 20 Abs. 2). Die Berechnungsgrundlage für die Beiträge der nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 10, Nr. 14 b) und Nr. 15 a) SGB VII Versicherten ist aus der Anlage zur Satzung ersichtlich. (4) Für Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII) gilt für die Beitragsberechnung Abs. 3 mit der Maßgabe, dass anstelle der Arbeitsentgelte die Versicherungssummen zugrunde gelegt werden. Als jewei- liger Jahresarbeitsverdienst gilt die Mindestversicherungssumme in Höhe der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Beginnt oder endet die Versicherung im Lauf des Jahres, so wird der Beitragsberechnung für jeden vollen und angefange- nen Monat der zwölfte Teil der Versicherungssumme zugrunde gelegt. (5) Für die nach § 2 Abs. 2 SGB VII Versicherten werden die Beiträge nach der Zahl der Versicherten in den Unternehmen unter Berücksichtigung der Ge- fährdungsrisiken (§§ 153, 155 SGB VII) berechnet. (6) Die Beiträge für den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossen- schaften nach §§ 176 ...
Aufbringung der Mittel. 13 Finanzierung der Beihilfen (1) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung der gewerblichen Arbeitnehmer einen Beitrag in Höhe von 1,2 Prozent der Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer an die Kasse abzuführen. (2) Für jeden Angestellten hat der Arbeitgeber monatlich 20 Euro an die Kasse abzuführen. (3) Sofern der Arbeitgeber die Beiträge nach Absatz 2 und 3 gemäß § 40b des Einkommensteuergesetzes pauschal zu versteuern hat, ist eine Überwälzung dieser zu entrichtenden Steuer auf den Arbeitnehmer unwirksam. (4) Die Kasse hat das unmittelbare Recht, die vorstehenden Beiträge zu fordern. (1) Die erzielten Überschüsse der Kasse werden nach Auffüllung oder Wiederauffüllung der Verlustrücklage der Rück- stellung für Beitragsrückerstattung (Überschussbeteiligung) zugewiesen. (2) Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist zur Erhöhung oder Ergänzung der Beihilfe, insbesondere der unbe- fristeten Beihilfe, oder zur Ermäßigung der Beiträge zu verwenden. Sobald die Rückstellung einen Betrag erreicht hat, der eine angemessene Erhöhung oder Ergänzung der Beihilfe oder eine Ermäßigung der Beiträge rechtfertigen würde, hat die Mitgliedervertreterversammlung der Kasse auf Vorschlag des Vorstands nach Anhörung des Sachverständigen über Zeitpunkt und Art der Verwendung zu entscheiden. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde. (3) Sind die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse anzupassen, kann die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, auf Beschluss der Mitgliedervertreterversammlung im Interesse der Versicherten aus- nahmsweise auch dazu verwendet werden, um die Deckungsrückstellung zu erhöhen. Der Beschluss bedarf der Zu- stimmung der Aufsichtsbehörde.
Aufbringung der Mittel. A 98. (1) Den Aufwand für die Leistungen nach die- sem Pensionsrecht trägt die KFA. (2) Der Angestellte leistet sowohl von den monatlich fällig werdenden Bezügen als auch vom Urlaubszu- schuss und von der Weihnachtsremuneration außer seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen Pensionsbeitrag; dieser beträgt: 1. von den Bezügen bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG a) für Angestellte, die zuletzt nach dem 31. Dezem- ber 1995 in den Dienst eingetreten sind, zusätz- lich zum Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversi- cherung 1,3 % b) für Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eingetreten sind und – unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsge- setz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten – das für den Anspruch auf Alterspension nach § 253 Abs 1 ASVG maßgebende Lebensalter nach dem 1. Juni 2024 erreichen werden, zusätz- lich zum Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversi- cherung 1,3 %, c) für alle anderen Angestellten zusätzlich zum Bei- trag zur gesetzlichen Pensionsversiche- rung 2,3 %; 2. von den den Höchstbetrag gemäß Z 1 übersteigen- den Bezügen bis zum Zweifachen dieses Höchstbet- rages die Summe der Prozentsätze nach Z 1 lit a, 3. von den, den Höchstbetrag gemäß Z 2 übersteigen- den Bezugsteilen die Summe der Prozentsätze nach Z 1 lit a zuzüglich 1,45 Prozentpunkten.
Aufbringung der Mittel. Die Mittel der Betriebskrankenkasse werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht.
Aufbringung der Mittel. Die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel erhält die Anstalt aus der Einbringung der mit Ablauf des 30. Juni 2012 aufgelösten Anstalten NKL und SKL (Altanstalten) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 12 Absatz 1.
Aufbringung der Mittel. Die Überlasser haben für die von ihnen zum Zweck der Über- lassung an Dritte beschäftigten Arbeitnehmer einen Beitrag an den Fonds zu entrichten. Der Beitragssatz beträgt im Jahr 2013 0,25 vH, im Jahr 2014 0,35 vH, im Jahr 2015 0,6 vH, im Jahr 2016 und im ersten Quartal 2017 0,8 vH, und ab dem zweiten Quartal 2017 0,35 vH der Bei- tragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage ist die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltende all- gemeine Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festge- legten Höchstbeitragsgrundlage. Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG) sind Sonderbeiträge an den Fonds mit dem jeweils gleichen Hundertsatz zu entrichten.
Aufbringung der Mittel. Die finanziellen Mittel der Gesellschaft werden aufgebracht durch:
Aufbringung der Mittel. Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende „Gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes e. V.“ hat insbesondere die Aufgabe, die Urlaubsvergütung aus Mitteln zu sichern, die durch Beiträge aufgebracht werden. Der Arbeitgeber hat die zur Sicherung der Urlaubsvergütung notwendigen Mittel durch einen Beitrag, der in einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme (das ist die Summe der Bruttoarbeitslöhne im Sinne von § 5 Nummer 2) in einem besonderen Tarifvertrag festgelegt wird, aufzubringen. Der Arbeitgeber hat diesen Beitrag an die Kasse abzuführen. Die Urlaubskasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern. Für die Einzahlung, Verwaltung und Auszahlung der Urlaubsvergütung gelten die Bestimmungen des Tarifver- trags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 28. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung.

Related to Aufbringung der Mittel

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Geltung der Bedingungen 1.1 Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht. Diese gelten somit auch für alle künftigen Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 1.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind, sofern sie mit nicht zur Vertretung ermächtigten Mitarbeitern des Lagerhalters vereinbart wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt für Weisungen des Einlagerers.

  • Mitwirkung des Auftraggebers Der Auftraggeber ist zur Erbringung folgender Mitwirkungsleistun- gen verpflichtet. Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus Ver- trag und seinen Anlagen ergeben. Sofern darüber hinaus Mitwir- kungspflichten erforderlich werden, wird der Auftragnehmer den Auf- traggeber auf diesen Umstand hinweisen. Die Parteien werden sich sodann über diese zusätzlichen Mitwirkungspflichten abstimmen, wobei der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten erfüllen wird und diese nur aus wichtigem Grund verweigern darf. 1. Der Auftraggeber stellt eine Kontaktperson zur Verfügung, die be- vollmächtigt ist, Entscheidungen zu treffen, die im Rahmen der Er- bringung der jeweils vereinbarten Leistung erforderlich sind. 2. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer alle zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen (sofern dem Auftraggeber dies tatsächlich und rechtlich möglich ist) auf entspre- chende Anfrage schnellstmöglich zur Verfügung stellen, insbeson- dere bei Informationen, von denen der Auftraggeber erkennt oder erkennen muss, dass sie für die Erbringung der Leistungen von Be- deutung sind. Informationen über durch den Auftraggeber vorge- nommene Änderungen an seinen technischen Anlagen, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer auch ohne Aufforderung übermit- teln, wenn und soweit diese Auswirkungen auf die zu erbringenden Leistungen haben können. 3. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die zur Anbindung des jeweiligen Gebäudes erforderlichen Kabeltrassen, Leerrohre sowie sonstigen Wegerechte ab Verlassen der vom Auftragnehmer betrie- benen Werkstrasse i.S.d. Ziffer 2.2 der Chemieparkrichtlinie Nr. 1 „Grundsätze der Werksplanung“ vom 01. November 2003 bis zum Gebäudeeingangsverteiler („GEV“, in der Regel im Technikraum des jeweiligen Gebäudes) zur Verlegung eigener Verkabelung des Auftragnehmers unentgeltlich zur Verfügung stellen. In diesem Zu- sammenhang ist der Auftraggeber insbesondere verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Nutzungsgestattung des jeweiligen Grund- stückseigentümers bzw. sonstigen Berechtigten nach Maßgabe des zusammen mit dem Auftragsformular durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Musters bereitzustellen („Grundstückseigentü- mererklärung“). Die Zurverfügungstellung der erforderlichen Kabelt- rassen, Leerrohre sowie sonstigen Wegerechte bzw. der Grund- stückseigentümererklärung erfolgt gemäß der Anforderung des Auf- tragnehmers im Zuge der Planung der Anschaltung der durch den Auftraggeber beauftragten Anbindung(en). Sofern die Zurverfü- gungstellung gemäß der Anforderung des Auftragnehmers aus tat- sächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, werden die Parteien über eine alternative Erschließung des Gebäudes mit Glas- fasern des Auftragnehmers verhandeln. Erzielen die Parteien inner- halb von vier (4) Wochen nach Anforderung des Auftragnehmers keine Einigung, kann der Auftragnehmer die betroffene Anbindung kündigen und alle mit der bisherigen Planung und Realisierung ver- bundenen internen und externen Aufwendungen des Auftragneh- mers sind durch den Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über jegliche Änderung oder Einwirkung auf die vom Auftragnehmer genutzten Kabeltrassen, Leerrohre sowie sonstigen Wegerechte bzw. über jegliche Änderung oder einen Wegfall einer erteilten Grundstücksei- gentümererklärung unverzüglich im Voraus zu informieren, sofern diese zu einer Störung oder Unterbrechung der vom Auftragnehmer verlegten Verkabelung führen könnten. Jegliche dergestalt geplante Maßnahme ist zudem vor ihrer Durchführung mit dem Auftragneh- mer abzustimmen. Sofern durch eine Maßnahme im Sinne von Satz 1 dieses Absatzes Veränderungen an der vom Auftragnehmer ver- legten Verkabelung zur weiteren Aufrechterhaltung der Netzleistun- gen erforderlich werden, sind alle hiermit verbunden internen und externen Aufwendungen durch den Auftraggeber zu tragen. Sofern eine Aufrechterhaltung der Anbindung nach Durchführung der Maß- nahmen aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, gelten Sätze 4 und 5 des vorstehenden Absatzes entsprechend. Die Pflicht des Auftraggebers zur Bereitstellung bestehender Kabelt- rassen, Leerrohre sowie sonstiger Wegerechte sowie zur Duldung der verlegten Auftragnehmer-Verkabelung bleibt auch nach Beendi- gung des Vertrages für weitere drei (3) Jahre bestehen. Eine Rück- bauverpflichtung seitens des Auftragnehmers besteht jedoch nicht. 4. Bei Vor-Ort-Einsätzen am Standort des Auftraggebers hat dieser da- für Sorge zu tragen, dass geschulte Mitarbeiter zur Verfügung ste- hen, um die Mitarbeiter des Auftragnehmers zu unterstützen und ge- gebenenfalls nach Anweisungen selbst Installations- und Fehlerbe- hebungsarbeiten zu leisten. Alle im Rahmen des Vor-Ort-Einsatzes erfassten Hard- und Softwareprodukte sind den Mitarbeitern des Auftragnehmers so zugänglich zu machen, dass diese unmittelbar mit ihrer Tätigkeit beginnen können, insbesondere sind Verkabelun- gen und Anbauten zu entfernen und verdeckte Anschlüsse freizule- gen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer in dem zur Erbrin- gung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Um- fang Zugang zu seinen Räumlichkeiten gewähren. Sofern der Auf- traggeber bei Vor-Ort-Einsätzen nicht entsprechend der vorgenann- ten Regelungen mitwirkt oder (ggf. auch mündlich oder in Textform) vereinbarte Termine nicht wahrnimmt, ist der Auftragnehmer be- rechtigt, den Aufwand in Höhe des anwendbaren, jeweils vereinbar- ten Stundensatzes für Dienstleistungen nach Zeit und Material zu- züglich Spesen zusätzlich in Rechnung zu stellen. 5. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer schnellstmöglich über alle dem Auftraggeber bekannten Umstände informieren, die geeig- net sind, den Netzbetrieb oder sonstige Einrichtungen des Auftrag- nehmers oder anderer Kunden zu beeinträchtigen. 6. Der Auftragnehmer stellt die beauftragten Netzleistungen grundsätz- lich am GEV bereit. Sämtliche Verkabelung ausgehend vom GEV zur weiteren Erschließung der Etagen und Räume des Gebäudes liegt in der Verantwortung des Auftraggebers. 7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Anschaltung von Telekommu- nikationsendgeräten (LAN-Switche, Router, Firewalls, TK-Anlagen, Telefonen, Faxgeräten etc.) an die dafür vorgesehenen Schnittstel- len des durch den Auftragnehmer bereitgestellten Netzabschlussge- rätes (Customer Premises Equipment, "CPE") oder, sofern ein CPE nicht vom Leistungsumfang umfasst ist, an der durch den Auftrag- nehmer bereitgestellten Abschlusseinrichtung, fachgerecht vorzu- nehmen. Der Auftraggeber darf an einem CPE bzw. einer Ab- schlusseinrichtung nur Telekommunikationsendgeräte betreiben, die den gültigen elektrotechnischen und telekommunikationstechni- schen Normen und Zulassungsvorschriften, insbesondere CE, IEEE, ITU, entsprechen. 8. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Standorte, an denen elektrotechnische Anlagen des Auftragnehmers installiert werden sollen, über die notwendigen Stellflächen sowie ausreichend Elekt- rizität inklusive unterbrechungsfreier Stromversorgung verfügen, dass sie hinreichend klimatisiert sind sowie dass sich die techni- schen Anlagen dauerhaft in sicherer Arbeitsumgebung befinden und gegen Feuer, Diebstahl und Vandalismus ausreichend gesichert sind. 9. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die erforderlichen tech- nischen Einrichtungen für Betrieb und Instandhaltung sowie Strom inklusive unterbrechungsfreier Stromversorgung und Erdung unent- geltlich und rechtzeitig zur Verfügung und hält diese für die Dauer des Vertrages in funktionsfähigem und ordnungsgemäßem Zustand. Für hierfür eventuell erforderliche Genehmigungen sorgt der Auf- traggeber. 10. Der Auftragnehmer erbringt ggf. beauftragte Sprachtelekommunika- tionsdienstleistungen unter Beachtung der durch den Auftraggeber angegebenen Informationen. Bei der Inanspruchnahme von Sprach- telekommunikationsdienstleistungen ist der Auftraggeber insbeson- dere verpflichtet, a. zugeteilte Rufnummern nur im Rahmen ihrer Zuteilung zu nutzen; b. den korrekten, vollständigen Rufnummernblock der be- rechtigten Nebenstellen sowie jede diesbezügliche Än- derung unverzüglich anzuzeigen; c. vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung "Anrufwei- terschaltung" sicherzustellen, dass das Einverständnis desjenigen Drittbenutzers vorliegt, an den die Anrufe umgeleitet werden, und dieser die Weiterleitung ggf. un- terdrücken kann. 11. Soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer damit beauftragt, Log Files zu speichern oder den Auftragnehmer damit beauftragt, sonst in irgendeiner Weise Daten zu speichern bzw. ihr zur Verfügung zu stellen, die Rückschlüsse auf das Nutzungsverhalten seiner Mitar- beiter ermöglicht, steht der Auftraggeber dafür ein, dass Arbeitneh- merrechte bzw. Dritte hierdurch nicht verletzt, insbesondere Beteili- gungsrechte eingehalten werden. Insbesondere auf § 87 Absatz (1) Ziffer 6 des Betriebsverfassungsgesetzes wird hingewiesen. 12. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, verbleiben sämtliche durch den Auftragnehmer bereitgestellte Einrichtungen im Eigentum des Auftragnehmers. 13. Der Auftraggeber erbringt sämtliche Mitwirkungspflichten für den Auftragnehmer unentgeltlich. Mitwirkungspflichten sind vertragliche Hauptpflichten des Auftraggebers.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Wie lange werden meine Daten gespeichert? Wir verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfor- derlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforder- lich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken: • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.