Aufbringung der Mittel Musterklauseln

Aufbringung der Mittel. (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss stellt die auf Grund der Beschlüsse des Stiftungsrats zum Haushalt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 benötigten Mittel zur Verfügung. Die Finanzierung erfolgt gemäß § 139 c Abs. 1 SGB V. Die Zuweisung nicht verbrauchter Mittel zum Stiftungsvermögen bedarf der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder. Sie kann nur im Rahmen des § 58 AO erfolgen.
Aufbringung der Mittel. 24 Beiträge § 25 Vorschüsse § 26 Gefahrtarif, Veranlagung zu den Gefahrklassen § 27 Entgeltnachweis § 28 Beitragsüberwachung § 29 Beitragszuschlagsverfahren
Aufbringung der Mittel. 13 Finanzierung der Beihilfen
Aufbringung der Mittel. A 98. (1) Den Aufwand für die Leistungen nach diesem Pensi- onsrecht trägt die KFA.
Aufbringung der Mittel. 1. Die finanziellen Mittel der Gesellschaft werden aufgebracht durch:
Aufbringung der Mittel. (1) Die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel erhält die Anstalt aus der Einbringung der mit Ablauf des 30. Juni 2012 aufgelösten Anstalten NKL und SKL (Altanstalten) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 12 Absatz 1.
Aufbringung der Mittel. A 98. (1) Den Aufwand für die Leistungen nach die- sem Pensionsrecht trägt die KFA.
Aufbringung der Mittel. 22d. (1) Die Überlasser haben für die von ihnen zum Zweck der Über- lassung an Dritte beschäftigten Arbeitnehmer einen Beitrag an den Fonds zu entrichten. Der Beitragssatz beträgt im Jahr 2013 0,25 vH, im Jahr 2014 0,35 vH, im Jahr 2015 0,6 vH, im Jahr 2016 und im ersten Quartal 2017 0,8 vH, und ab dem zweiten Quartal 2017 0,35 vH der Bei- tragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage ist die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltende all- gemeine Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festge- legten Höchstbeitragsgrundlage. Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG) sind Sonderbeiträge an den Fonds mit dem jeweils gleichen Hundertsatz zu entrichten.
Aufbringung der Mittel. Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende „Gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes e. V.“ hat insbesondere die Aufgabe, die Urlaubsvergütung aus Mitteln zu sichern, die durch Beiträge aufgebracht werden. Der Arbeitgeber hat die zur Sicherung der Urlaubsvergütung notwendigen Mittel durch einen Beitrag, der in einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme (das ist die Summe der Bruttoarbeitslöhne im Sinne von § 5 Nummer 2) in einem besonderen Tarifvertrag festgelegt wird, aufzubringen. Der Arbeitgeber hat diesen Beitrag an die Kasse abzuführen. Die Urlaubskasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern. Für die Einzahlung, Verwaltung und Auszahlung der Urlaubsvergütung gelten die Bestimmungen des Tarifver- trags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 28. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung.
Aufbringung der Mittel. Die Mittel der Betriebskrankenkasse werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht.