Berechnung der Zuschläge Musterklauseln

Berechnung der Zuschläge. 5.7.1. Die zeitanteiligen Gagen pro Stunde und die Zuschläge für Mehr-und Nachtarbeit sind nach der umgerechneten Stundengage zu berechnen. Eine Stundengage ent- spricht 1/50 der Wochengage bzw. 1/10 der Tagesgage oder bei Verträgen mit einer verminderten Wochengage nach TZ 5.3.3 1/40 der Wochengage bzw. 1/8 der Ta- gesgage.
Berechnung der Zuschläge. Die Zuschläge in Prozenten werden bei 41 Stunden pro Woche auf der Basis von 178 Arbeitsstunden brutto pro Monat berechnet. Entspricht die individuelle Stundenzahl nicht 41 Stunden, erfolgt eine pro rata Berechnung.
Berechnung der Zuschläge. Die Berechnung der Zuschläge erfolgt bei Zeitlohnarbeiten auf der Grundlage des zum Fällig- keitszeitpunkt vereinbarten Stundenlohnes, bei Akkord- und Prämienlohnarbeiten auf der Grundlage des persönlichen Durchschnittverdienstes je Arbeitsstunde gemäß den Berech- nungsgrundsätzen des § 14, bei Angestellten auf das Ergebnis der Teilung persönliches Ge- halt: 160* (alte Bundesländer) bzw. 169* (neue Bundesländer).
Berechnung der Zuschläge. Grundlage für die Ermittlung der Zuschläge ist die Grundvergütung für eine Arbeitsstunde gemäß 12.5 MTV. § Bei Arbeit an lohnzahlungspflichtigen Feiertagen erhalten die Beschäftigten bis zur Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit dieses Tages außer dem laufenden Monatslohn/-gehalt (brutto) nur den in 11.4 Absatz 2 und 3 festgelegten Zuschlag für jede geleistete Arbeitsstunde. §
Berechnung der Zuschläge. (I) Bei der Berechnung der Zuschläge ist der tatsächliche Stundenverdienst gem. § 15 Ziff. 2 Abs. (II) in Verbindung mit § 14 Ziff. 1 zugrunde zu legen. Für die Ermittlung des leistungsabhängigen Entgelts gem. § 14 Ziff. 1 Abs. (VI) kann durch Betriebsvereinbarung ein anderer Bemessungszeitraum zugrunde gelegt werden. Im Nichteinigungsfall kann gem. § 23 Abschn. D verfahren werden.
Berechnung der Zuschläge. Auf die Arbeitsstunde bezogene Zuschläge sind, soweit sie nicht pauschaliert werden, wie folgt zu berechnen:
Berechnung der Zuschläge. Die Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind nach der umgerechneten Stunden- vergütung zu berechnen. Treffen Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge zusammen, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag gezahlt. Für Reisezeiten werden Zuschläge für Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nicht gezahlt. Die nach Ziff. 9.1 bis 9.3 zu zahlenden Vergütungen entfallen, wenn die auf den Arbeitstag (8 Stun- den) umgerechnete Vergütung Euro 2002übersteigt. Mehrarbeitsvergütung und Zuschläge können durch einen einzelvertraglich zu vereinbarenden an- gemessenen Pauschalzuschlag zur Vergütung abgegolten werden.

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  • Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.