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Auflagen und Bedingungen Musterklauseln

Auflagen und Bedingungen. Die in Artikel 1 genannten Einlagen werden unter den üblichen und rechtlichen Bedingungen und Auflagen für derartige Angelegenheiten und insbesondere unter den folgenden Auflagen und Bedingungen gewährt und angenommen: - Die aufnehmende SICAV übernimmt die eingebrachten Rechte und Vermögenswerte in dem Zustand, in dem sie sich bei ihrem Eintritt in den Genuss der Rechte befinden, und verzichtet ab sofort auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den einbringenden Organismus, den aufgenommenen FCP, aus welchem Grund auch immer, wie z. B. Insolvenz der Schuldner. - Sie trägt und bezahlt ab dem Tag der Durchführung der Fusion alle Steuern, Abgaben, Gebühren, Mieten, Versicherungsprämien und -beiträge und generell alle gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Lasten, die auf den eingebrachten Vermögenswerten lasten oder lasten werden und die mit ihrem Eigentum verbunden sind. - Ab dem Datum der Durchführung der Fusion muss die aufnehmende SICAV alle Verpflichtungen erfüllen, die von der Verwaltungsgesellschaft für den aufgenommenen FCP eingegangen wurden. Die aufnehmende SICAV tritt in die Rechte und Pflichten ein, die sich aus den oben genannten Verpflichtungen ergeben, die von der Verwaltungsgesellschaft für den aufgenommenen FCP eingegangen wurden, ohne Rückgriff auf die genannte Verwaltungsgesellschaft.
Auflagen und Bedingungen. (1) Der Nutzer hat die zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten und Außenbereiche stets sauber zu halten. Die Reinigung der gemieteten Räume einschließlich der Toiletten ist vom Nutzer durchzuführen. Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass Abfälle, Müll usw. gesammelt und ordnungsgemäß entsorgt und vom Xxxxxxxxx xxxxxxxx werden. (2) Bei der Verwendung von Grillanlagen, Waffeleisen, o.ä. sind die Gebäude mit geeigneten Maßnahmen zu schützen. (3) Der Nutzer ist für seine eigenen elektrischen Anlagen und Betriebsmittel selbst verant- wortlich. Gemäß Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschrift 3 – Unfallverhütungs- vorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel) besteht eine Prüfungspflicht. Straf- und haftungsrechtliche Konsequenzen, die auf eine Nichtbeachtung dieser Unfallverhü- tungsvorschriften zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Nutzers. Die Verbrauchsge- räte müssen den vorgeschriebenen DIN-Normen und VDE-Bestimmungen entsprechen. (4) Benötigte Kabel und Schläuche sind flach und sorgfältig zu verlegen und ggf. durch ge- eignete Überschreitungshilfen zu sichern. Die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des ordnungsgemäßen Kabelverlegens obliegt dem Nutzer. (5) Sämtliche Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch der Stromquelle an Personen, dem Besitz oder Eigentum Dritter entstehen, gehen zu Lasten des Nutzers. Sämtliche Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch an der benutzten Stromentnahmestelle entstehen, gehen zu Lasten des Nutzers. (6) Die vom Eigentümer bereitgestellten Feuerlöscher und falls durch die Eigenart der Ver- anstaltung notwendig Weitere, sind entsprechend der Beschilderung aufzuhängen und müssen stets zugänglich sein. (7) Die Verwendung von offenem Feuer, offenem Licht, Pyrotechnik, brennbaren Flüssigkei- ten und Gase, daraus hergestellten Mischungen und ähnlichen feuergefährlichen Stoffen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Gemeinde Dorfprozelten (8) Elektrische Heiz- und Beleuchtungsgeräte müssen einen ausreichenden Abstand zu brennbaren Stoffen haben, so dass keine Entzündungsgefahr besteht. (9) Elektrische Kochplatten u. ä. Elektrogeräte sind während des Betriebes ausreichend zu beaufsichtigen. Sie sind während des Betriebes auf nichtbrennbaren und ausreichend wärmedämmenden Unterlagen (z. B. Brandschutzplatten mit mindestens 2 cm dicke) so abzustellen, dass sich auch bei übermäßiger Erwärmung brennbare Gegenstände nicht entzündet werden können. Die Unterlagen müssen jeweils allseitig mindestens 2 cm über die Ger...
Auflagen und Bedingungen. Die Ausrichtung des Förderbeitrages kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.
Auflagen und Bedingungen. Im Falle, dass kein Platz mehr im aufgestellten Rack zur Verfügung steht und der Bedarf von wei- teren Entbündelungspartnern nach einer Kollokationslösung besteht, ist der Entbündelungspart- ner verpflichtet, mit anderen Entbündelungspartner auf einen ausserhalb des Raumes ange- brachten Verteiler bzw. Container auszuweichen, sofern LKW keine andere Lösung anbietet. Der Entbündelungspartner ist nicht berechtigt diese Lösung aus mangelnden Eigeninteresse (kein weiterer Bedarf an Rackspace) zu verweigern. Mögliche Auswirkungen (Raumtemperatur - klimatischen Veränderungen), die durch das zusätz- liche Vermieten des Rackspaces entstehen und Investitionen verursachen, werden, um den all- gemeinen Standard zu gewährleisten, anteilsmässig weiterverrechnet. LKW hat den Mieter vor- gängig über solche Massnahmen zu informieren. Jeder Entbündelungspartner ist verpflichtet das Rackspace optimal zu benutzen.

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  • Rahmenbedingungen Über grundlegende Änderungen der Rahmenbedingungen werden sich die Vertragspartner gegenseitig unverzüglich informieren. Ihre Auswirkungen auf die Zielerfüllung werden in den Berichten dargelegt.

  • Bedingungen Ist der Bewertungstag kein Handelstag, so gilt der nächstfolgende Handelstag als Bewertungstag. "Bewertungstag+1": nicht anwendbar.

  • Gegenstand der Bedingungen Diese Allgemeinen Bedingungen regeln den Anschluss/die Anschlüsse der Gasanlage an das Erdgasverteilernetz des Netzbetreibers (im Folgenden einheitlich: Netzanschluss) und dessen weiteren Betrieb sowie die Nutzung dieses Anschlusses zur Entnahme von Erdgas hin- ter der Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck.

  • Lieferbedingungen Soweit nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich durch den Verkäufer anerkannt werden die Produkte „Geliefert benannter Bestimmungsort“ an dem in der Auftragsbestätigung benannten Ort verkauft (Incoterms® 2010 „DAP“). Die für die Lieferung angegebene Zeit ist nur ein Hinweis und begründet keine vertragliche Verpflichtung, es sei denn anderweitig ausdrücklich schriftlich durch den Verkäufer bestätigt. Die Nichteinhaltung einer solchen Lieferungszeit führt nicht zu einem Recht, Verluste oder Schäden geltend zu machen, es sei denn eine solche Nichteinhaltung ist das Ergebnis von vorsätzlichem Fehlverhalten oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Verkäufers. Wenn eine Lieferungszeit ausdrücklich schriftlich durch den Verkäufer bestätigt wurde, berührt eine solche Lieferungszeit nicht höhere Gewalt, die es dem Verkäufer automatisch erlaubt, Lieferungen ohne jedwede Entschädigung des Käufers aufzuschieben. Bei Ankunft der Produkte am Lieferungsort wird der Käufer zur angegebenen Lieferzeit (von der der Verkäufer den Käufer rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hat) Entladeanlagen zur Verfügung stellen und die Produkte unverzüglich entladen. Jede Hilfestellung durch den Verkäufer oder seinen Subunternehmer bezüglich des Entladens ist vollständig auf eigene Gefahr des Käufers. Ein Nichterfüllen der unverzüglichen Beförderung durch den Käufer berechtigt den Verkäufer, alle sich daraus ergebenden Kosten und Auslagen ersetzt zu verlangen und entweder den Verkauf ganz oder teilweise zu kündigen oder die Produkte bei einer dritten Partei seiner Xxxx deponieren zu lassen. In Falle einer Beförderung EXW fällt jede Hilfestellung durch den Verkäufer oder seinen Subunternehmer bezüglich der Verladung vollständig in den Risikobereich des Käufers. Wenn der Verkäufer an den Käu-fer eine Menge an Produkten liefert, die bis zu 5 Prozent die durch den Käufer bestellte Menge unterschreitet, ist der Käufer nicht berechtigt, die gelieferten Produkte wegen der Fehlmenge abzulehnen. Von der Ablieferung der Produkte an ist der Käufer vollständig und ausschließlich für die Produkte verantwortlich, einschließlich der Einhaltung von verpflichtenden Standards des Umweltschutzrechts, der Verpackung und der Verpackungsmaterialien. Wenn Laderoste und Paletten Eigentum des Verkäufers sind und zurückgegeben werden können, müssen sie dem Verkäufer zurückgegeben werden. Jeglicher Wiedergebrauch solcher Gerätschaften durch den Käufer ist nicht gestattet und geschieht folglich vollständig auf eigene Gefahr des Käufers.

  • Besondere Bedingungen Es gelten für den Einzug die „Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für Ein- zugsaufträge von öffentlichen Verwaltungen (Staatskassen-Bedingungen)“ sowie für die Kommunikation die „Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für die Datenfern- übertragung via EBICS für sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl (EBICS-Bedingungen)“ oder die “Besondere Bedingungen für die Anwendung ‚onlinebanking.bundesbank‘ der Deut- schen Bundesbank mit HBCI (elektronische Signatur) (HBCI-Bedingungen Giro)“ bzw. die „Besondere Bedingungen für die Anwendung ‚onlinebanking.bundesbank‘ der Deutschen Bundesbank mit PIN/eTAN (PIN/eTAN-Bedingungen Giro)“.

  • Geltung der Bedingungen 1.1 Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht. Diese gelten somit auch für alle künftigen Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 1.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind, sofern sie mit nicht zur Vertretung ermächtigten Mitarbeitern des Lagerhalters vereinbart wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt für Weisungen des Einlagerers.

  • Sonstige Bedingungen 19.1 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Telekabel Riesa auf einen Dritten übertragen. Die Zustimmung kann nur aus einem sachlichen Grund verweigert werden. 19.2 Telekabel Riesa darf ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen. Telekabel Riesa hat dem Kunden die Übertra- gung vor ihrem Vollzug in Textform anzuzeigen. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Zugang dieser Anzeige für den Zeitpunkt, an dem die Übertra- gung wirksam wird, kündigen. Telekabel Riesa wird den Kunden in der Anzeige auf dieses Kündigungsrecht hinweisen. 19.3 Telekabel Riesa ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung der vertraglich geschul- deten Leistungen zu beauftragen. 19.4 Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner gilt deutsches Recht. 19.5 Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Ge- richtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und Telekabel Riesa der Sitz von Telekabel Riesa. 19.6 Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis. Besonderer Teil Kabelanschluss

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Nutzungsbedingungen a) Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Sie darf ausschließlich für eigene Zwecke im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs genutzt werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software außerhalb der nachfolgenden Regelungen zu ändern, anzupassen, zu übersetzen oder zu vervielfältigen. b) Die Software darf nur zum Zwecke der Datensicherung kopiert werden. Der Kunde hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werden. c) Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden, geeigneten Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. d) Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung ist nicht zulässig. e) Der Kunde wird dafür sorgen, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen nicht an Dritte vermietet, unterlizenziert oder verleast werden.

  • Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen a) Allgemeine Geltung Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB-DSS“) gelten für die gesamte Vertragsbeziehung zwischen DKV Supply Solutions GmbH, Xxxxx-Xxxxxxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx („DSS“) und dem DSS Kunden („Kunde“) in der jeweils gültigen Fassung. Nach Beendigung der Vertragsbeziehung gelten diese AGB-DSS bis zur vollständigen Abwicklung der Geschäftsbeziehung fort. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind nicht verbindlich, auch wenn DSS den Vertrag durchführt, ohne solchen ausdrücklich zu widersprechen. b) Besondere Bedingungen für spezielle Leistungen Für spezielle Lieferungen und Leistungen und/oder Legitimationsobjekte (nachstehend auch „spezielle Leistungen“) kann DSS besondere Bedingungen (nachstehend „besondere Bedingungen“) erlassen. Grundsätzlich können besondere Bedingungen für spezielle Leistungen auf der Internetseite xxx.XXX-Xxxxxx-Xxxxxxxxx.xxx eingesehen werden und gelten dann jeweils aktuell. Die besonderen Bedingungen werden spätestens mit der Inanspruchnahme der speziellen Leistungen Vertragsbestandteil. Besondere Bedingungen für spezielle Leistungen gehen diesen AGB-DSS vor, auch wenn diese von diesen AGB-DSS abweichende oder hierzu im Widerspruch stehende Regelungen enthalten. Sie können von DSS nach den für die Änderungen der AGB-DSS geltenden Bestimmungen (lit. c) in Kraft gesetzt oder geändert werden. Auf Anforderung des Kunden stellt DSS die besonderen Bedingungen dem Kunden in Papierform zur Verfügung. c) Änderungen DSS ist berechtigt, diese AGB-DSS mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. DSS wird den Kunden hierüber schriftlich unterrichten, ohne dass die geänderten Bedingungen insgesamt mitgeteilt werden müssten; es genügt die Unterrichtung über die Tatsache der Änderung auch in elektronischer Form. Die jeweils aktuellen AGB-DSS sind auf der Internetseite xxx.XXX-Xxxxxx-Xxxxxxxxx.xxx frei zugänglich abrufbar. Sollte dieser Abruf nicht möglich sein, wird DSS dem Kunden die AGB-DSS unentgeltlich auf Anforderung elektronisch (z.B. Email) oder in Papierform (z.B. per Post) zusenden. Sofern der Kunde dem nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Bekanntgabe der Änderung schriftlich widerspricht, gilt dies als Einverständnis mit der Änderung. DSS wird in den jeweiligen Änderungsmitteilungen auf das Widerspruchsrecht hinweisen.