Auflösung des Vereins Musterklauseln

Auflösung des Vereins. 24 Auflösung und Bestandsübertragung § 25 Liquidation
Auflösung des Vereins. 1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vereinsvorsitzenden oder auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer besonders hierzu berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von 2/3 aller Mitglieder und einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Auflösung des Vereins. 22 Die Auflösung des Vereins oder die Verschmelzung mit einem anderen Unternehmen kann beantragt werden:
Auflösung des Vereins. 25 Der Beschluss über die Verschmelzung oder Auflösung des Vereins bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die bestehenden Versicherungs- verhältnisse enden einen Monat nach der Veröffentlichung des genehmigten Auflösungsbeschlusses. Nach der Auflösung findet die Liquidation statt, die durch den Vorstand durchgeführt wird; es können auch besondere Liquidatoren bestellt werden. Nach Beendigung der Liquidation ist der Hauptversammlung eine Schlussrechnung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Über die Verteilung des nach Erfüllung der Verbindlichkeiten ver- bleibenden Vermögens beschließt die Hauptversammlung.
Auflösung des Vereins. 25 Durchführung und Abwicklung
Auflösung des Vereins. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung oder Abwicklung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke verbleibende Vermögen ist der Stadt Herzogenaurach mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigem Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
Auflösung des Vereins. 13 Beschluss § 15 Gesetzliche Bestimmungen § 14 Vermögensverteilung
Auflösung des Vereins. 31 Mit dem Ausscheiden des VC aus dem Verband der Vereine Creditreform e.V. verliert der Verein das Recht, den Namen „Creditreform“ oder „VC“ zu führen.
Auflösung des Vereins. 20 Die Auflösung des Vereins, die Bestandsübertragung oder eine Verschmelzung erfolgt, wenn in einer Hauptversammlung eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen dies beschließt. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 06.09.2016, Geschäftszeichen: VA 11-I 5002-1089-2016/0002.
Auflösung des Vereins. VI. Dissolution of the Association