Auflösung des Vereins. 24 Auflösung und Bestandsübertragung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliedervertreterversammlung be- schlossen werden. Auf den besonderen Zweck dieser Mitgliedervertreterversammlung ist in der Einladung hinzuweisen. Der Auflösungsantrag muss einstimmig vom Vorstand oder von mindestens 50 % der Mit- gliedervertreter gestellt werden. Die Mitgliedervertre- terversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn 3/4 der Mitgliedervertreter anwesend sind. Ist die Be- schlussfähigkeit der Mitgliedervertreterversammlung nicht gegeben, so ist binnen vier Wochen eine neue Mitgliedervertreterversammlung einzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit- gliedervertreter beschlussfähig ist.
2. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn 3/4 der erschie- nenen Mitgliedervertreter dafür stimmen und die Auf- sichtsbehörde die Genehmigung dazu erteilt hat. Mit dem Beschluss über die Auflösung des Vereins kann auch der Beschluss über eine Bestandsübertragung auf ein anderes Unternehmen verbunden werden.
3. Die zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern be- stehenden Versicherungsverträge erlöschen, sofern keine Bestandsübertragung erfolgt, vier Wochen nach der Bekanntgabe des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Auflösungsbeschlusses.
1. Nach der Auflösung des Vereins findet die Liquidation durch den Vorstand statt, jedoch kann die Mitglie- dervertreterversammlung auch andere Personen zu Liquidatoren bestellen, die ihre Beschlüsse mit Stim- menmehrheit fassen.
2. Ergibt sich nach Beendigung der Liquidation ein Überschuss, so wird dieser nach dem Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beiträge – nicht vor Ablauf eines Jahres nach Genehmigung des Auf- lösungsbeschlusses – an die Mitglieder verteilt. Ein etwaiger Fehlbetrag ist in gleicher Weise durch Nach- schüsse zu decken.
Auflösung des Vereins. 23
1. Beschlüsse über die Auflösung des Ver- eins müssen in zwei Mitgliederversamm- lungen gefasst werden, die mindestens vier Wochen auseinanderliegen. Erforderlich ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Eine Bevollmäch- tigung bei der Stimmabgabe gemäß § 12 Ziff. 2 ist nicht zulässig. Die Auflösung bedarf der Genehmigung der Aufsichts- behörde.
2. Über die Verwendung des bei der Abwicklung etwa vorhandenen Überschus- ses beschließen die beiden Mitgliederver- sammlungen. Im Übrigen gelten für die Auflösung und Abwicklung die gesetzlichen Bestimmungen.
Auflösung des Vereins. 25 Der Beschluss über die Verschmelzung oder Auflösung des Vereins bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die bestehenden Versicherungs- verhältnisse enden einen Monat nach der Veröffentlichung des genehmigten Auflösungsbeschlusses. Nach der Auflösung findet die Liquidation statt, die durch den Vorstand durchgeführt wird; es können auch besondere Liquidato- rinnen oder Liquidatoren bestellt werden. Nach Beendigung der Liquidation ist der Hauptversammlung eine Schlussrechnung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Über die Verteilung des nach Erfüllung der Verbindlichkeiten ver- bleibenden Vermögens beschließt die Hauptversammlung.
Auflösung des Vereins. 22 Die Auflösung des Vereins oder die Verschmelzung mit einem anderen Unternehmen kann beantragt werden:
Auflösung des Vereins. 25 Durchführung und Abwicklung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch zwei für diesen Zweck berufene, binnen eines Zeitraumes von vier Wochen aufeinander folgende Mitgliederversammlungen mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
2. Die bestehenden Versicherungsverträge erlöschen vier Wochen nach der Veröffentlichung des rechtskräftig genehmigten Auflösungsbeschlusses.
3. Nach der Auflösung sind die noch laufenden Geschäfte durch den Vorstand oder an dessen Stelle durch den von der Mitgliederversammlung ermächtigen Bevollmächtigen abzuwickeln. Nach Abschluss der Abwicklung ist eine Mitgliederversammlung zu berufen und dieser die Schlussrechnung der Prüfung vorzulegen. Überschüsse werden anteilig auf die im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beiträge verteilt. Die Mitgliederversammlung kann auch eine andere Verwendung der Überschüsse beschließen.
Auflösung des Vereins. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederhauptversammlung und bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Auflösung des Vereins. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen der Mitglieder und aller Verbindlichkeiten an den Kreisverband Fürstenwalde des Verbandes der Gärtner- und Siedlerfreunde e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere die Förderung des Kleingartenwesen zu verwenden hat. Das Protokoll über die Auflösung und das Schriftgut des Vereins sind dem Kreisverband zur Aufbewahrung zu übergeben.
Auflösung des Vereins. Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins fällt das Klubhaus unentgeltlich an die Bürger- gemeinde Eptingen.
Auflösung des Vereins. 1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
2) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an- wesend ist. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine 2. Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der er- schienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzu- nehmen.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kreuztal oder ihre Rechtsnachfolgerin, mit der Maßgabe, die Mittel unmittelbar und aus- schließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden.
Auflösung des Vereins. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen: