Aufmaß Musterklauseln

Aufmaß. 1. Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß der Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.
Aufmaß. Unter Aufmaß ist die Ermittlung des Umfangs (Massen) der Bauleistungen zu verstehen. Diese Mengenermittlung (Massenermittlung) dient anhand der Einheitspreise (1.1.) der Ermittlung der erbrachten Leistung und ist Grundlage für die Schlussrechnung (1.9.). Das Aufmaß erfolgt gemäß den Angaben im Leistungsverzeichnis/Angebot (1.2.). Ist kein Leistungsverzeichnis/Angebot (1.2.). vorhanden, erfolgt das Aufmaß nach den Regeln der Technik, das bedeutet, es ist nach den für das jeweilige Gewerk (1.10.) bestehenden DIN- Normen zu erstellen.
Aufmaß. Die Abrechnung der Vergütung des AN erfolgt bei Ein- heitspreisverträgen auf der Grundlage des Aufmaßes der tatsächlich ausgeführten Leistungen. Das Aufmaß ist von dem AN und dem AG gemeinsam zu erstellen und zu unterzeichnen. Der AN hat dem AG mit einem Vorlauf von wenigstens 14 Werktagen einen Termin zur Erstellung des Aufma- ßes zu benennen. Erscheint der AG zu einem verein- barten Termin nicht, hat der AN ihm unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist einen neuen Termin vorzuschlagen. Dem AG bleibt es unbe- nommen, das Aufmaß auf seine Richtigkeit nachzuprü- fen.
Aufmaß. Die Aufmaße werden vom AN unentgeltlich erstellt und der Zeitpunkt der Leistungsfeststellung dem AG rechtzeitig mitgeteilt, sodass dieser anwesend sein kann. Das Aufmaß ist spätestens bis zum Übernahmezeitpunkt zu erstellen, mit Bestandplänen zu ergänzen und von beiden Vertragspartnern zu unterfertigen. Verdeckte Teile sind rechtzeitig aufzumessen und mit dem AG zu überprüfen. Unterbleibt diese Aufmessung bzw. die Möglichkeit des AG diese zu kontrollieren, gilt das vom AG geschätzte und nach billigem Ermessen erstellte Aufmaß als erbrachte Leistung. Das Aufmaß ist in digitaler und leicht prüfbarer Form dem AG zuzuleiten. Die Legung der Schlussrechnung ist erst nach einvernehmlicher Feststellung und Prüfung der Massen zulässig.
Aufmaß. 1. Bei den bei Vertragsabschluss vereinbarten Bauelementen handelt es sich grundsätzlich um Maßanfertigungen.
Aufmaß. Das Aufmaß wird gemeinsam durch Bevollmächtigte der Auftraggeberin und des Auftragnehmers erstellt. Die erforderlichen Skizzen und Massenzusammenstellungen erfolgen durch den Auftragnehmer. Die Vergütung für die geleisteten Arbeiten erfolgt auf der Grundlage des von der Auftraggeberin geprüften und anerkannten Aufmaßes unter Einbehaltung der vereinbarten Sicherheitsleistung.
Aufmaß. Die Fertigungsmaße werden am Bau genommen. Ergibt sich bei dem Aufmaß, dass sich die Abmessungen der Elemente oder der Umfang der Leistungen gegenüber dem Vertrag ändern, ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren; einer Anzeige des Auftragnehmers bedarf es nicht. Der Besteller gestattet dem Auftragnehmer und seinen Erfüllungsgehilfen das Betreten des Grundstückes, damit alle mit dem Aufmaß und der Montage verbundenen Arbeiten dort vorgenommen werden können. Der Besteller ist verpflichtet, zur Abklärung der am Bau zu nehmenden Maße das Aufmaß gemeinsam mit dem Auftragnehmer selbst oder durch einen von ihm bevollmäch- tigten Vertreter durchzuführen. Der Besteller ist diesbezüglich verpflichtet, einen Termin zur gemeinsamen Durchführung des Aufmaßes zu benennen. Der Aufwand für vergebliche Anfahrten und Lohnkosten, der durch schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Besteller entsteht, ist von diesem zu ersetzen.
Aufmaß. Aufmassblätter sind grundsätzlich immer im Beisein des AG anzufertigen. Ist dieser nicht anwesend zählen die Aufzeichnungen des Baggerfahrers und werden für die Verrechnung herangezogen.
Aufmaß. Das Aufmaß für die Berechnung von Leistungen die nach Einheitspreisen abgerechnet werden erfolgt unmittelbar nach Fertigstellung des Bauteils in Gegenwart des AG. Der AN stellt hierfür das geeignete Personal zur Verfügung. Es gelten die einschlägigen Richtlinien, nach welchen das Aufmaß durchzuführen ist. Notwendige Messinstrumente und sonstige erforderliche Hilfsmittel sind vom AN kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Aufmaß. Ist ein Aufmaß zur Bestimmung der Massen erforderlich und/oder Vertragsbestandteil, so wird dieses Aufmaß gemeinsam aufgenommen. Überlässt der Besteller das Aufmaß der Gesellschaft, wird es Vertragsbestandteil, sofern der Besteller nicht unverzüglich widerspricht.