Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis. Gemäß § 103 TKG 2003 kann der ISP ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Adresse, E-Mail-Adresse und Internet-Adresse sowie auf Wunsch des Teilnehmers mit der Berufsbezeichnung erstellen. Der ISP ist zur Erstellung eines Teilnehmerverzeichnisses nicht verpflichtet. Auf ausdrücklichem Wunsch des Teilnehmers hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben. Die genannten Daten werden nur für Zwecke der Benützung des öffentlichen Telefondienstes verwendet und ausgewertet. Eine Einteilung von Teilnehmern nach Kategorien zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen ist gem § 103 Abs 1 TKG 2003 zulässig, ansonsten wird der ISP keine elektronischen Profile der Kunden erstellen.
Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis. Gemäß § 103 des Telekommunikationsgesetzes 2003, kann das xxxxx.xxx ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Adresse, E-Mail-Adresse und Internetadresse sowie auf Wunsch des Teilnehmers mit der Berufsbezeichnung erstellen. Das xxxxx.xxx ist zur Erstellung eines Teilnehmerverzeichnisses nicht verpflichtet. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Teilnehmers, hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben. Die genannten Daten werden nur für Zwecke der Benützung des öffentlichen Telefondienstes verwendet und ausgewertet. Eine Einteilung von Teilnehmern nach Kategorien zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen ist gem. § 103, Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes 2003 zulässig, ansonsten wird das xxxxx.xxx keine elektronischen Profile der Kunden erstellen.
Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis. Gemäß § 103 TKG 2003 kann mieX ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Adresse sowie auf Wunsch des Teilnehmers mit der Berufsbezeichnung erstellen. mieX ist zur Erstellung eines Teilnehmerverzeichnisses nicht verpflichtet. Auf ausdrücklichem Wunsch des Teilnehmers hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben. Die genannten Daten werden nur für Zwecke der Benützung des öffentlichen Telefondienstes verwendet und ausgewertet. Eine Einteilung von Teilnehmern nach Kategorien zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen ist gem § 103 Abs 1 TKG 2003 zulässig, ansonsten wird mieX keine elektronischen Profile der Kunden erstellen.
Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis. Gemäß § 103 des Telekommunikationsgesetzes 2003, kann die Firma IHAB OG ein öffentliches Teil- nehmerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Adresse, E-Mail-Adresse und Internetadresse sowie auf Wunsch des Teilnehmers mit der Berufsbezeichnung erstellen. Die Firma IHAB OG ist zur Erstellung eines Teilnehmerver- zeichnisses nicht verpflichtet. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Teilnehmers, hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben. Die genannten Daten werden nur für Zwecke der Benützung des öffentlichen Telefondienstes ver- wendet und ausgewertet. Eine Einteilung von Teil- nehmern nach Kategorien zur Erstellung und Her- ausgabe von Teilnehmerverzeichnissen ist gem. § 103, Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes 2003 zulässig, ansonsten wird die Firma IHAB OG keine elektronischen Profile der Kunden erstellen.
Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis. Gemäß § 103 TKG 2003 kann fonira ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Adresse, e-mail-Adresse und Internet- Adresse sowie auf Wunsch des Teilnehmers mit der Berufsbezeichnung erstellen. fonira ist zur Erstellung eines Teilnehmerverzeichnisses nicht verpflichtet. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Teilnehmers hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben. Die genannten Daten werden nur für Zwecke der Benützung des öffentlichen Telefondienstes verwendet und ausgewertet. Eine Einteilung von Teilnehmern nach Kategorien zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen ist gem. § 103 Abs. 1 TKG 2003 zulässig, ansonsten wird fonira keine elektronischen Profile der Kunden erstellen.
Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis. Gemäß §103 TKG 2003 kann AVIDO ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Adresse, Emailadresse und Internetadresse sowie auf Wunsch des Teilnehmers mit der Berufsbezeichnung erstellen. Auf ausdrücklichem Wunsch des Teilnehmers hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben. Die genannten Daten werden nur für Zwecke der Benützung des öffentlichen Telefondienstes verwendet und ausgewertet. Eine Einteilung von Teilnehmern nach Kategorien zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen ist gemäß §103 Abs 1 TKG 2003 zulässig, ansonsten wird AVIDO keine elektronischen Profile der Kunden erstellen.
Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis. Gemäß § 103 TKG 2003 kann SmartFiber ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Adresse, E-Mail-Adresse und Internet-Adresse sowie auf Wunsch des Teilnehmers mit der Berufsbezeichnung erstellen. SmartFiber ist zur Erstellung eines Teilnehmerverzeichnisses nicht verpflichtet. Auf ausdrücklichem Wunsch des Teilnehmers hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben. Die genannten Daten werden nur für Zwecke der Benützung des öffentlichen Telefondienstes verwendet und ausgewertet. Eine Einteilung von Teilnehmern nach Kategorien zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen ist gem. § 103 Abs 1 TKG 2003 zulässig, ansonsten wird SmartFiber keine elektronischen Profile der Kunden erstellen.
Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis. Gemäß § 103 TKG 2003 kann „SelfNet“ ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Adresse, sowie auf Wunsch des Teilnehmers mit der Berufsbezeichnung erstellen. „SelfNet“ ist zur Erstellung eines Teilnehmer Verzeichnisses nicht verpflichtet. Auf ausdrücklichen Wunsch des Teilnehmers hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben. Die genannten Daten werden nur für Zwecke der Benützung des öffentlichen Telefondienstes verwendet und ausgewertet. Eine Einteilung von Teilnehmern nach Kategorien zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmer Verzeichnissen ist gem. § 103 Abs. 1 TKG 2003 zulässig, ansonsten wird „SelfNet“ keine elektronischen Profile der Kunden erstellen
Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis. Gemäß § 103 des Telekommunikationsgesetzes 2003, kann die Firma netvoice data security GmbH ein öffentli- ches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Adresse, E-Mail-Adresse und Inter- netadresse sowie auf Wunsch des Teilnehmers mit der Berufsbezeichnung erstellen. Die Firma netvoice data se- curity GmbH ist zur Erstellung eines Teilnehmerverzeich- nisses nicht verpflichtet. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Teilnehmers, hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben. Die genannten Daten werden nur für Zwecke der Benützung des öffentlichen Telefon- dienstes verwendet und ausgewertet. Eine Einteilung von Teilnehmern nach Kategorien zur Erstellung und He- rausgabe von Teilnehmerverzeichnissen ist gem. § 103, Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes 2003 zulässig, ansonsten wird die Firma netvoice data security GmbH keine elektroni- schen Profile der Kunden erstellen.
Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis. Gemäß § 103 TKG 2003 kann CYBERSERVICE ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Adresse, e-mail-Adresse und Internet-Adresse, sowie auf Wunsch des Teilnehmers mit der Berufsbezeichnung erstellen. CYBERSERVICE ist zur Erstellung eines Teilnehmerverzeichnisses nicht verpflichtet. Auf ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch des Teilnehmers hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben. Die genannten Daten werden nur für Zwecke der Benützung des öffentlichen Telefondienstes verwendet und ausgewertet. Eine Einteilung von Teilnehmern nach Kategorien zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen ist gem. §103 Abs. 1 TKG 2003 zulässig, ansonsten wird CYBERSERVICE keine elektronischen Profile der Kunden erstellen.