Kontaktstellen. (1) Beauftragt eine Partei mehrere zuständige Stellen mit der Kontrolle, so gewähr- leistet sie die Koordinierung von deren Tätigkeiten.
(2) Jede Partei benennt eine einzige Kontaktstelle. Diese Stelle: – übermittelt den Kontaktstellen der anderen Parteien die Zusammenarbeitser- suchen im Hinblick auf die Durchführung dieses Titels; – nimmt die Zusammenarbeitsersuchen der vorgenannten Stellen entgegen und leitet sie an die zuständige(n) Stelle(n) der Partei weiter, deren Zuständigkeit sie unterliegen; – vertritt diese Partei gegenüber der anderen Partei im Rahmen der Zusammen- arbeit gemäss diesem Titel; – teilt der anderen Partei die Massnahmen mit, die gemäss Artikel 11 getroffen wurden.
Kontaktstellen. Die Kontaktdaten des ISP sind auf dessen Webseite verfügbar.
Kontaktstellen. Die Kontaktdaten des ISP sind auf dessen Webseite verfügbar. xxxxx.xx Xxxxxx Xxxxx 0000 Xxxxxxxx 5 +00 000 0000000
Kontaktstellen. A. Für die Koordinierung und Verwaltung dieser Anlage wurden folgende Stellen benannt:
(1) Für die Vereinigten Staaten von Amerika: Federal Aviation Administration Office of International Affairs Africa, Europe & Middle East Office, AEU Xxxxxx Xxxxxx Bldg., 6th Floor, East 000 Xxxxxxxxxxxx Xxxxxx, X.X. Xxxxxxxxxx, X.X. 00000 — XXX Tel.: +0 000 000 0000 Fax: +0 000 000 0000
(2) Für die Europäische Union: Europäische Kommission Generaldirektion Mobilität und Verkehr Direktion Luftverkehr Referat „Einheitlicher europäischer Luftraum“ Xxx xx Xxx 00 0000 Xxxxxxx — Xxxxxxx Tel.: +00 0 000 00 00 B. Für spezifische Tätigkeiten werden gemäß den Beilagen zu dieser Anlage Verbindungspersonen für technische Programme ernannt.
Kontaktstellen. Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über dieses Kapitel betreffende Angelegenheiten benennt jede Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine dafür verantwortliche Kontaktstelle und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten der Kontaktstelle mit. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei Änderungen dieser Kontaktdaten unverzüglich.
Kontaktstellen. Die Vertragsparteien legen folgende Kontaktstellen fest:
(a) für die Türkei: das Wirtschaftsministerium oder seine Nachfolgeorganisati- on; und
(b) für die EFTA-Staaten: das EFTA-Sekretariat.
Kontaktstellen. Die Parteien teilen einander ihre jeweiligen Kontaktstellen für die technische Koordinierung und die Verwaltung der im Rahmen dieser Beilage durchzuführenden Informationsmanagementtätigkeiten mit.
Kontaktstellen. Die Kontaktdaten der Salzburg AG sind auf der Webseite xxxxxxxx-xx.xx verfügbar.
Kontaktstellen. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von bezeichneten Kontaktstellen für Angelegen- heiten im Bereich der Zusammenarbeit aus.
Kontaktstellen. Jede Vertragspartei benennt zur Erleichterung der Zusammenarbeit und Koordinierung nach diesem Kapitel eine Kontaktstelle und notifiziert der anderen Vertragspartei deren Kontaktdaten. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei Änderungen dieser Kontaktdaten unverzüglich.