Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
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Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche Gegenan- sprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
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Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte. a) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungs- rechte stehen dem Käufer im gesetzli- chen Umfange zu. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten Verkäufer darf nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellt sindfestgestellten Gegenfor- derung aufrechnen.
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