Aufschläge Musterklauseln

Aufschläge. Liegt eine Verletzung der Regelungen. gem. ZIff. 1. und 2 vor, erhebt Telefónica Germany für die Nutzung der regulierten Roaming-Dienste im EU-Ausland aktuell folgende Aufschläge (brutto, d. h. mit MWSt.) auf den Inlandspreis a. Ab 01.07.2022: Aufschlag pro versendete SMS: 0,00476 €; ab 1. Januar 2025: Aufschlag pro versendete SMS 0,00357 € pro SMS-Nachricht b. Ab 01.07.2022: Aufschlag für abgehende Gespräche: 0,02618 € pro Minute; ab 01.01.2025: Aufschlag für abgehende Gespräche: 0,02261 € pro Minute c. Ab. 01.07.2022: Aufschlag für Datennutzung (einschl. MMS) pro Gigabyte (Taktung je angefangenem Kilobyte): 2,38 €; ab 01.01.2023; 2,142 €; ab 01. Januar 2024: 1,8445 €; ab 01. Januar 2025: 1,547 €; ab 01. Januar 2026: 1,309 € ; ab 01. Januar 2027: 1,19 €. d. Ab dem 01.07.2022: Der Aufschlag, der für eingehende regulierte Roaminganrufe erhoben wird, entspricht der Höhe des gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 für das entsprechende Jahr festgelegte unionsweit einheitliche maximale Mobilfunkzustellungsentgelt. Die Höhe der Aufschläge richtet sich nach gesetzlichen Vorhaben, die Telefónica Germany nicht beeinflussen kann und kann jeweils von den o.g. Beträgen abweichen. Telefónica Germany beendet die Erhebung des Aufschlags, sobald Sie einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder stabile Bindungen an Deutschland nachweisen oder die missbräuchliche oder zweckwidrige Nutzung abstellten.
Aufschläge. Der Abschluss dieses Rahmenvertrages ist für den Kunden un- entgeltlich. Es entstehen für den Kunden keine unmittelbaren Zahlungspflichten aus dem Rahmenvertrag. Für die Ausführung der unter dem Rahmenvertrag geschlosse- nen einzelnen Finanzkommissionsgeschäfte fallen Aufschläge auf Seiten von FXFlat und IBIE an. Die Höhe der Aufschläge, für die von FXFlat und IBIE erbrachten Leistungen, ergibt sich aus dem für den das Depot einschlägigen „Konditionenverzeichnis“, das in seiner jeweils aktuellen Fassung über die Internetseite der FXFlat einsehbar ist. Wenn ein Kunde eine dort aufgeführte Hauptleistung in Anspruch nimmt und die Parteien keine ab- weichende Vereinbarung getroffen haben, gelten die zu diesem Zeitpunkt im „Konditionenverzeichnis“ angegebenen Aufschlä- ge. Die vom Kunden gegenüber FXFlat und IBIE geschuldeten Auf- schläge werden unmittelbar mit der Abbuchung des Betrages für das Ausführungsgeschäft dem Abrechnungskonto des je- weiligen Kunden belastet. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die FXFlat die von Dritten an sie geleisteten Aufschläge behält, vorausgesetzt, dass die FXFlat diese nach den Vorschriften des Wertpapierhan- delsgesetzes (insbesondere § 70 WpHG) annehmen darf. Inso- weit treffen der Kunde und die FXFlat die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 667, 675 BGB; § 384 HGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen die FXFlat auf Herausgabe der Aufschläge nicht entsteht. Ohne diese Vereinbarung müsste die FXFlat – die An- wendbarkeit des Rechts der Geschäftsbesorgung auf alle vom Kunden getätigten Geschäfte mit Finanzinstrumenten unterstellt – die Aufschläge an den Kunden herausgeben.
Aufschläge. Liegt eine Verletzung der Regelungen. gem. ZIff. 1. und 2 vor, erhebt Telefónica Germany für die Nutzung der regulierten Roaming-Dienste im EU- Ausland aktuell folgende Aufschläge (brutto, d. h. mit MWSt.) auf den Inlandspreis a. Aufschlag pro versendete SMS: 0,0119 € b. Aufschlag für abgehende Gespräche: 0,03808€ pro Minute c. Aufschlag für Datennutzung (einschl. MMS) pro GB (Taktung je angefangenem KB): 7,14€ (ab 01. Januar 2018); 5,355€ (ab 01. Januar2019); 4,165€ (ab 01. Januar 2020); 3,57€ (ab 01. Januar 2021) und 2,975€ (ab 01. Januar 2022). Die Höhe der Aufschläge richtet sich nach gesetzlichen Vorgaben, die Telefónica Germany nicht beeinflussen kann und kann jeweils von den o.g. Beträgen abweichen. Telefónica Germany beendet die Erhebung des Aufschlags, sobald Sie einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder stabile Bindungen an Deutschland nachweisen oder die missbräuchliche oder zweckwidrige Nutzung abstellten.
Aufschläge. Der auf dem Formular angegebene Betrag zur Deckung zusätzlicher Betriebskosten aus dem Geschäftsbetrieb in bestimmten Regionen oder an bestimmten Standorten oder in Verbindung mit der Nutzung des Mietwagens durch Personen unter 21 Jahren.

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  • Ausgabeaufschlag Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kur- zer Anlagedauer die Wertentwicklung reduzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weiter- geben.

  • Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.

  • Aufsichtspflicht Sie sind versichert als Aufsichtspflichtiger über andere Personen (z. X. Xxxxxx) sowie als privater Betreuer anderer Personen. Mitversichert sind gesetzliche Ansprüche der beaufsichtigten Personen gegenüber Ihnen, sofern sie nicht selbst Mitversicherte gemäß Ziffer 9 sind.

  • Aufsichtsbehörde Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bereich Versicherungen Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.

  • Auflösung Die Genossenschaft wird aufgelöst

  • Aufsicht (2) Die Aufsichtspflicht über die Schülerinnen und Xxxxxxx obliegt während des Praxislernens gemäß VV-Aufsicht der Schule. Sie informiert die Eltern gemäß Nr. 3 Abs. 5 VV-Aufsicht. Die Schule kann einen Vertreter des Praxislernortes mit der Wahrnehmung der Aufsicht während des Praxislernens beauftragen. Die Beauftragung hat schriftlich zu erfolgen. (3) Die Ansprechpartnerinnen und die Ansprechpartner der Schule und des Praxislernortes sowie gegebenenfalls die mit der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht beauftragte Vertreterin oder der Vertreter des Praxislernortes informieren sich regelmäßig gegenseitig über den Ablauf des Praxislernens sowie über auftretende Probleme und Entwicklungen. Wenn sofortiges Handeln geboten ist, können die vom Betrieb benannten Verantwortlichen oder andere Weisungsberechtigte unmittelbare Weisungen erteilen. (4) Durch den Praxislernort ist zu gewährleisten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Die Schülerinnen und Xxxxxxx sind zu Beginn des Praxislernens über die Betriebsordnung, die Arbeitsschutzbestimmungen und die sonstigen sicherheitsrelevanten Regelungen zu belehren. Falls erforderlich sind die jährlichen Belehrungen nach § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz durchzuführen. Der Nachweis über die Durchführung aller Belehrungen ist schriftlich festzuhalten. (5) Verbotene oder eingeschränkte Tätigkeiten sind den Merkblättern „Allgemeine Durchführung des Betriebspraktika für Xxxxxxx“ des Landesamtes für Arbeitsschutz Regionalbereich Ost, Eberswalde zu entnehmen.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Pflichten des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich wie vertraglich vereinbart oder wie vom Auftraggeber angewiesen, es sei denn, der Auftragnehmer ist gesetzlich zu einer bestimmten Verarbeitung verpflichtet. Sofern solche Verpflichtungen für ihn bestehen, teilt der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, es sei denn, die Mitteilung ist ihm gesetzlich verboten. Der Auftragnehmer verwendet darüber hinaus die zur Verarbeitung überlassenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. (2) Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die einschlägigen, allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Er beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung die Vertraulichkeit streng zu wahren. (4) Personen, die Kenntnis von den im Auftrag verarbeiteten Daten erhalten können, haben sich schriftlich zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gesetzlich einer einschlägigen Geheimhaltungspflicht unterliegen. (5) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die bei ihm zur Verarbeitung eingesetzten Personen vor Beginn der Verarbeitung mit den relevanten Bestimmungen des Datenschutzes und dieses Vertrags vertraut gemacht wurden. Entsprechende Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sind angemessen regelmäßig zu wiederholen. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass zur Auftragsverarbeitung eingesetzte Personen hinsichtlich der Erfüllung der Datenschutzanforderungen laufend angemessen angeleitet und überwacht werden. (6) Im Zusammenhang mit der beauftragten Verarbeitung unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber soweit erforderlich bei der Erfüllung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten, insbesondere bei Erstellung und Fortschreibung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten, bei Durchführung der Datenschutzfolgeabschätzung und einer notwendigen Konsultation der Aufsichtsbehörde. Die erforderlichen Angaben und Dokumentationen sind vorzuhalten und dem Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich zuzuleiten. (7) Wird der Auftraggeber durch Aufsichtsbehörden oder andere Stellen einer Kontrolle unterzogen oder machen betroffene Personen ihm gegenüber Rechte geltend, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber im erforderlichen Umfang zu unterstützen, soweit die Verarbeitung im Auftrag betroffen ist. (8) Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen. Direkt an ihn gerichtete Anfragen wird er unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (9) Soweit gesetzlich verpflichtet, bestellt der Auftragnehmer eine fachkundige und zuverlässige Person als Beauftragten für den Datenschutz. Es ist sicherzustellen, dass für den Beauftragten keine Interessenskonflikte bestehen. In Zweifelsfällen kann sich der Auftraggeber direkt an den Datenschutzbeauftragten wenden. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten mit oder begründet, weshalb kein Beauftragter bestellt wurde. Änderungen in der Person oder den innerbetrieblichen Aufgaben des Beauftragten teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mit. (10) Die Auftragsverarbeitung erfolgt grundsätzlich innerhalb der EU oder des EWR. Jegliche Verlagerung in ein Drittland darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers und unter den in Kapitel V der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Bedingungen sowie bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags erfolgen.

  • Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, und Xxxxx-Xxxxx-Xxx. 00–00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.