Aufschläge Musterklauseln

Aufschläge. Liegt eine Verletzung der Regelungen. gem. ZIff. 1. und 2 vor, erhebt Telefónica Germany für die Nutzung der regulierten Roaming-Dienste im EU-Ausland aktuell folgende Aufschläge (brutto, d. h. mit MWSt.) auf den Inlandspreis
Aufschläge. Der auf dem Formular angegebene Betrag zur Deckung zusätzlicher Betriebskosten aus dem Geschäftsbetrieb in bestimmten Regionen oder an bestimmten Standorten oder in Verbindung mit der Nutzung des Mietwagens durch Personen unter 21 Jahren.
Aufschläge. Der Abschluss dieses Rahmenvertrages ist für den Kunden un- entgeltlich. Es entstehen für den Kunden keine unmittelbaren Zahlungspflichten aus dem Rahmenvertrag. Für die Ausführung der unter dem Rahmenvertrag geschlosse- nen einzelnen Finanzkommissionsgeschäfte fallen Aufschläge auf Seiten von FXFlat und IBIE an. Die Höhe der Aufschläge, für die von FXFlat und IBIE erbrachten Leistungen, ergibt sich aus dem für den das Depot einschlägigen „Konditionenverzeichnis“, das in seiner jeweils aktuellen Fassung über die Internetseite der FXFlat einsehbar ist. Wenn ein Kunde eine dort aufgeführte Hauptleistung in Anspruch nimmt und die Parteien keine ab- weichende Vereinbarung getroffen haben, gelten die zu diesem Zeitpunkt im „Konditionenverzeichnis“ angegebenen Aufschlä- ge. Die vom Kunden gegenüber FXFlat und IBIE geschuldeten Auf- schläge werden unmittelbar mit der Abbuchung des Betrages für das Ausführungsgeschäft dem Abrechnungskonto des je- weiligen Kunden belastet. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die FXFlat die von Dritten an sie geleisteten Aufschläge behält, vorausgesetzt, dass die FXFlat diese nach den Vorschriften des Wertpapierhan- delsgesetzes (insbesondere § 70 WpHG) annehmen darf. Inso- weit treffen der Kunde und die FXFlat die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 667, 675 BGB; § 384 HGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen die FXFlat auf Herausgabe der Aufschläge nicht entsteht. Ohne diese Vereinbarung müsste die FXFlat – die An- wendbarkeit des Rechts der Geschäftsbesorgung auf alle vom Kunden getätigten Geschäfte mit Finanzinstrumenten unterstellt – die Aufschläge an den Kunden herausgeben.