Geschäfte mit Finanzinstrumenten Musterklauseln

Geschäfte mit Finanzinstrumenten. 87.1. Das Finanzinstitut übernimmt oder überträgt die Ausführung von Aufträgen zum An- oder Verkauf von Wertpapieren im Großherzogtum Luxemburg und im Ausland. Die Ausführung erfolgt gemäß den vom Kunden erteilten Weisungen und in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Usancen am Erfüllungsort. 87.2. Der Kunde, der dem Finanzinstitut Aufträge zum An- oder Verkauf im Zusammenhang mit Investitionen und Transaktionen auf den Märkten für Finanzinstrumente erteilt, ist durch das Finanzinstitut über die diesen Transaktionen innewohnenden Risiken informiert und erklärt, zu diesem Zweck eine Informationsbroschüre „Anlageratgeber“ erhalten zu haben. 87.3. Gemäß Artikel 4 muss der Kunde genaue Informationen über seine finanzielle Situation/Fähigkeit Verluste zu tragen, seine Erfahrung und Kenntnisse im Anlagebereich sowie seine Ziele/Risikotoleranz betreffend die Anlagen in Bezug auf den speziellen Produkttyp oder die Dienstleistung, welche vorgeschlagen werden oder gewünscht sind, geben. Wenn der Kunde diese Informationen nicht liefert und das Finanzinstitut daher nicht in der Lage ist, zu bestimmen, ob die anvisierte Dienstleistung oder das Produkt für ihn geeignet ist, behält sich das Finanzinstitut das Recht vor dem Kunden jegliche Erbringung einer Wertpapierdienstleistung zu verweigern. Wenn das Finanzinstitut aufgrund der Informationen, die vom Kunden erteilt wurden zur Schlussfolgerung gelangt, dass die anvisierte Dienstleistung oder das Produkt nicht für ihn geeignet ist, warnt das Finanzinstitut den Kunden. In diesem Fall übernimmt das Finanzinstitut keinerlei Haftung für einen Schaden, der dem Kunden aufgrund seiner Investmententscheidung entsteht. 87.4. Umfasst die von dem Finanzinstitut erbrachte Dienstleistung nur die Ausführung und/oder Übermittlung von Aufträgen des Kunden mit oder ohne Hilfsdienstleistungen und betreffen diese Aufträge nicht-komplexe Produkte, wägt das Finanzinstitut nicht ab, ob das Instrument, welches von dem Auftrag oder der von dem Finanzinstitut erbrachten Dienstleistung betroffen ist, für den Kunden geeignet ist und fordert die Informationen, die für eine solchen Abwägung erforderlich sind, weder an noch konsultiert es sie. In diesem Fall wird der Kunde während der Bereitstellung der Dienstleistung darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Finanzinstitut nicht verpflichtet ist zu bestimmen, ob die anvisierte Dienstleistung oder das Produkt für ihn geeignet ist und dass er den Schutz der entsprechenden relevanten Verhaltensregeln nich...

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  • Derivative Finanzinstrumente Der OGAW darf derivative Finanzinstrumente einsetzen. Diese können nicht nur zur Absicherung genutzt werden, sondern können einen Teil der Anlagestrategie darstellen. Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu Absicherungszwecken kann durch entsprechend geringere Chancen und Risiken das allgemeine Risikoprofil ver- ändern. Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu Anlagezwecken kann sich durch zusätzliche Chancen und Risiken auf das allgemeine Risikoprofil auswirken. Derivate Finanzinstrumente sind keine eigenständigen Anlageinstrumente, sondern es handelt sich um Rechte, deren Bewertung vornehmlich aus dem Preis und den Preisschwankungen und -erwartungen eines zu Grunde liegenden Basisinstruments abgeleitet ist. Anlagen in Derivaten unterliegen dem allgemeinen Marktrisiko, dem Managementrisiko, dem Kredit- und dem Liquiditätsrisiko. Bedingt durch spezielle Ausstattungen der derivativen Finanzinstrumente können die erwähnten Risiken jedoch andersgeartet sein und teilweise höher ausfallen als Risiken bei einer Anlage in die Basisinstrumente. Deshalb erfordert der Einsatz von Derivaten nicht nur ein Verständnis des Basisinstruments, sondern auch fundierte Kenntnisse der Derivate selbst. Derivative Finanzinstrumente bergen auch das Risiko, dass dem OGAW ein Verlust entsteht, weil eine andere an dem derivativen Finanzinstrument beteiligte Partei (in der Regel eine „Gegenpartei“) ihre Verpflichtungen nicht einhält. Das Kreditrisiko für Derivate, die an einer Börse gehandelt werden, ist im Allgemeinen geringer als das Risiko bei ausserbörslich gehandelten Derivaten, da die Clearingstelle, die als Emittent oder Gegenpartei jedes an der Börse gehandelten Derivats auftritt, eine Abwicklungsgarantie übernimmt. Zur Reduzierung des Gesamtausfallrisikos wird diese Garantie durch ein von der Clearingstelle unterhaltenes tägliches Zahlungssystem, in welchem die zur Deckung erforderlichen Vermögenswerte berechnet werden, unterstützt. Für ausserbörslich gehandelte Derivate gibt es keine vergleichbare Garantie der Clearingstelle, und der OGAW muss die Bonität jeder Gegenpartei eines ausserbörslich gehandelten Derivats bei der Bewertung des potentiellen Kreditrisikos mit einbeziehen. Es bestehen zudem Liquiditätsrisiken, da bestimmte Instrumente schwierig zu kaufen oder zu verkaufen sein können. Wenn Derivattransaktionen besonders gross sind, oder wenn der entsprechende Markt illiquid ist (wie es bei ausserbörslich gehandelten Derivaten der Fall sein kann), können Transaktionen unter Umständen nicht jederzeit vollständig durchgeführt oder eine Position nur mit erhöhten Kosten liquidiert werden. Weitere Risiken im Zusammenhang mit dem Einsatz von Derivaten liegen in falscher Kursbestimmung oder Bewertung von Derivaten. Zudem besteht die Möglichkeit, dass Derivate mit den ihnen zu Grunde liegenden Vermögenswerten, Zinssätzen und Indizes nicht vollständig korrelieren. Viele Derivate sind komplex und oft subjektiv bewertet. Unangemessene Bewertungen können zu erhöhten Barzahlungsforderungen von Gegenparteien oder zu einem Wertverlust für den OGAW führen. Derivate stehen nicht immer in einem direkten oder parallelen Verhältnis zum Wert der Vermögenswerte, Zinssätze oder Indizes von denen sie abgeleitet sind. Daher stellt der Einsatz von Derivaten durch den OGAW nicht immer ein wirksames Mittel zur Erreichung des Anlagezieles des OGAW dar, sondern kann manchmal sogar gegenteilige Auswirkungen hervorrufen.

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  • Geldmarktinstrumente Bis zu 49 % des Wertes des Fonds dürfen in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen haben. • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397 Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss. • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit oder das der Zinsanpassung erfüllen. Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Dokumente-Ordner Die Bank richtet für den Anleger im geschützten Bereich der Webseite einen Ordner mit der Bezeichnung „Dokumente“ ein. Der Anleger erklärt sich damit einverstanden, dass die Bereitstellung von zum Beispiel Abrechnungen der USB in Bezug auf die Einzeltransaktionen, Depotauszüge, allgemeinen Anlegerinfor- mationen und rechtsgeschäftliche Erklärungen die den Geschäftsverkehr mit der USB oder der Bank betreffen (im Folgenden: Informationen), in diesem Ordner erfolgt und ein zusätzlicher Ausweis der Einzeltransaktionen im Quartalsreporting insoweit unterbleibt. Die Nutzung des Dokumente-Ordners erfolgt nur über den geschützten Bereich der Webseite.

  • Schutz des geistigen Eigentums 6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Unternehmensberater). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten. 6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.