Aufsichtskosten Musterklauseln

Aufsichtskosten. Sämtliche durch die Aufsichtsbehörden verrechnete Kosten sowie Kosten, die aus der Erfüllung von gesetzlichen Vertriebsvoraussetzungen in etwaigen Vertriebsstaaten – wie insbesondere die Kosten einer rechtlich notwendigen Zahl- und Vertriebsstelle beziehungsweise eines Vertreters – resultieren, können dem Fonds im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit angelastet werden. Darüber hinaus können Kosten, die sich aus aufsichtsrechtlichen Meldepflichten ergeben, wie etwa Kosten für die verpflichtende Identifikationsnummer (LEI) für Meldungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (EMIR) sowie Kosten für eine aufsichtsrechtliche Zulassung des Fonds zum Erwerb von Vermögenswerten beispielsweise an einer bestimmten Börse oder an einem bestimmten Markt dem Fonds verrechnet werden. Im Rechenschaftsbericht sind die Publizitäts- und Aufsichtskosten unter der Position Pflicht- beziehungsweise Veröffentlichungskosten angegeben. Dem Fonds werden für die Verwahrung von Finanzinstrumenten bankübliche Depotgebühren, Kosten für Kuponinkasso, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere bzw. Finanzinstrumente im Ausland angelastet (Depotgebühren).
Aufsichtskosten. Sämtliche durch die Aufsichtsbehörden verrechnete Kosten sowie Kosten, die aus der Erfüllung von gesetz- lichen Vertriebsvoraussetzungen in etwaigen Vertriebsstaaten resultieren, können dem Fonds im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit angelastet werden. Weiters können Kosten, die sich aus aufsichtsrechtlichen Meldepflichten ergeben, dem Fonds verrechnet werden. Aufwendungen für den Fonds, die zum Nutzen der Anleger anfallen und nicht unter den oben genannten Kosten erfasst sind, können dem Fonds nach Ermessen der Verwaltungsgesellschaft angelastet werden. Im aktuellen Rechenschaftsbericht werden unter 'Fondsergebnis', Unterpunkt 'Aufwendungen' die vorge- nannten Positionen ausgewiesen.
Aufsichtskosten. Sämtliche durch die Aufsichtsbehörden verrechnete Bewilligungskosten sowie Kosten, die aus der Erfüllung von gesetzlichen Vertriebsvoraussetzungen in etwaigen Vertriebsstaaten resultieren, können dem Fonds im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit angelastet werden. Weiters können Kosten, die sich aus aufsichtsrechtlichen Meldepflichten ergeben, dem Fonds verrechnet werden. Die hierin beschriebenen Aufsichtskosten betragen bis zu EUR 1.000 je Geschäftsfall. Wir weisen auf dieser Stelle insbesondere auf die FMA-Gebührenverordnung hin. Aufwendungen für den Fonds, die zum Nutzen der Anleger anfallen und nicht unter den oben genannten Kosten erfasst sind, können dem Fonds nach Ermessen der Verwaltungsgesellschaft angelastet werden. Diese umfassen – jeweils sofern angefallen – insbesondere Kosten für die Teilnahme an Class Actions, die Kosten für den Legal Entity Identifier (LEI), die Derivatemeldung gemäß EMIR, Kosten im Zusammenhang mit Rückerstattungen von Quellensteuern (Steuerservice), Kontoführungsgebühren und allfällige Lagerstellenüberträge. Die sonstigen Aufwendungen sind der Höhe nach mit 0,5 % des Fondsvermögens begrenzt. Im jeweiligen Rechenschaftsbericht werden unter „Fondsergebnis“, Unterpunkt „Aufwendungen“ die vorgenannten Positionen ausgewiesen.
Aufsichtskosten. Werden von der Aufsichtsbehörde Gebühren für ihre Tätigkeit in Bezug auf den Fonds in Rechnung gestellt, so werden diese dem Fondsvermögen angelastet. Dies betrifft sowohl inländische als auch ausländische Aufsichtsge- bühren. Ausgenommen davon sind Gebühren, die die Emission des Fonds bzw. die Zulassung desselben im Aus- land betreffen. Der theoretische maximal mögliche Wert liegt zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments bei 0,01 % des Fondsvermögens.
Aufsichtskosten. Weiters können sämtliche durch die Aufsichtsbehörden verrechnete Kosten sowie Kosten, die aus der Erfüllung von gesetzlichen Vertriebsvoraussetzungen in etwaigen Vertriebsstaaten resultieren. Darüber hinaus können Kosten, die sich aus aufsichtsrechtlichen Meldepflichten ergeben, dem Fonds verrechnet werden. Im Rechenschaftsbericht sind die Publizitäts und Aufsichtskosten unter der Position Pflicht- beziehungsweise Veröffentlichungskosten angegeben.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.