Aufsichtsrechtliche Massnahmen. 1. Dieser Abschnitt hindert keine Vertragspartei daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen angemessene Massnahmen einzuführen oder beizubehalten, zum Zwecke
Aufsichtsrechtliche Massnahmen. Anhang VI Artikel VI gilt mutatis mutandis für dieses Kapitel.
Aufsichtsrechtliche Massnahmen. 1. Keine Bestimmung in Kapitel III und dessen Anhängen soll so ausgelegt werden, als hindere sie eine Vertragspartei daran, angemessene Massnahmen aus aufsichts- rechtlichen Gründen zu treffen oder beizubehalten, wie etwa Massnahmen:
Aufsichtsrechtliche Massnahmen. Artikel 4.8 Absatz 2 des Freihandelsabkommens ist auf das vorliegende Abkommen sinngemäss anwendbar.