Auftrag, Nutzung, Honorar Musterklauseln

Auftrag, Nutzung, Honorar. 1.1 Der durch den AG der HFA erteilte Auftrag ist ein Dienstvertrag. Gegenstand sind Dienstleistungen aus Entwurf und Umsetzung der Entwürfe sowie die Einräumung von Nutzungsrechten. 1.2 Es gilt das Urheberrechtgesetz (UrhG). Die Entwürfe und Arbeiten der HFA sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das UrhG geschützt, dessen Regelungen auch gel- ten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 1.3 Ohne Zustimmung der HFA dürfen ihre Arbeiten einschl. der Urheberzeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Nachahmung auch von Teilen ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt die HFA zu einer Vertragsstrafe in Höhe der doppelten Vergütung. 1.4 Entwürfe der HFA dürfen nur im vereinbarten Nutzungsumfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom AG bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbar- ten Rahmen zu verwenden, erwirbt der AG mit der vollständigen Zahlung des Honorars. 1.5 Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertra- gen. Wiederholungs- oder Mehrfachnutzungen sind honorarpflichtig, sofern Nutzungs- rechte für Einzel- oder Gesamtleistungen nicht durch die HFA ausdrücklich uneinge- schränkt freigegeben wurden. 1.6 Die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte bedarf der Einwilligung der HFA und ist honorarpflichtig. 1.7 Über den Umfang der Nutzung durch den AG steht der HFA ein Auskunftsanspruch zu. 1.8 Die HFA hat Anspruch auf Namensnennung innerhalb des Werkes. In mehrseitigen Werken wird der Agenturname mit Internetadresse und Telefonnummer genannt, auf kleineren Werken der Verweis „xxxxxx-xxxxxxxxxxxx.xx“. Eine Verletzung dieses Rechts berechtigt die HFA zum Schadenersatz von zusätzlichen 50% der Vergütung. 1.9 An Entwurfsarbeiten der HFA werden Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentums- recht wird nicht übertragen. 1.10 Die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit oder Verwendbarkeit, die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit der Ar- beiten der HFA, oder die Registrierung von Text oder Gestaltung als geschütztes Design oder Marke ist nicht Leistungsbestandteil oder Vertragsgegenstand, sondern geschieht nur auf besonderen Wunsch des AG und gegen gesondertes Honorar. Diese Leistungen können auf Wunsch des AG durch spezialisierte Kanzleien erbracht werden. Der AG stellt die HFA von Ansprüchen Dritter frei. 1.11 Von...
Auftrag, Nutzung, Honorar. 1.1. Der durch den Auftraggeber der Agentur erteilte Auftrag ist ein Dienstvertrag. Gegenstand sind Dienstleistungen aus Entwurf und Umsetzung der Entwürfe sowie die Einräumung von Nutzungsrechten. 1.2. Es gilt das Urheberrechtgesetz (UrhG). Die Entwürfe und Arbeiten der Agentur sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das UrhG geschützt, dessen Regelungen auch gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

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  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers wird der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit in Textform hinweisen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Auftragserteilung Der Teilnehmer muss einem Auftrag (zum Beispiel Überweisung) zu dessen Wirksamkeit zustimmen (Autorisierung). Auf Anforderung hat er hierzu Authentifizierungselemente (zum Beispiel Eingabe einer TAN als Nach- weis des Besitzelements) zu verwenden. Die Bank bestätigt mittels Online Banking den Eingang des Auftrags.