Übertragung von Nutzungsrechten. (1) An den Texten/Fotos/Infografiken/animierten Grafiken/Videos/Werken (im Folgenden: Werken), die aus der Tätigkeit des Mitarbeiters für die AFP entstanden sind und entstehen, räumt der Mitarbeiter der AFP ein ausschließliches und unbe- schränktes Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten ein, seien sie bekannt oder noch unbekannt, rückwirkend zum Beginn der Anstellung, jetzt und zukünftig. Dazu gehört auch das Recht, die Werke zu bearbeiten, zu verändern, zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, öffentlich zugänglich zu machen und zu verwerten. AFP ist ferner ohne gesonderte Zustimmung des Mitarbeiters für jeden Einzelfall befugt, diese Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten diese Nutzungs- rechte einzuräumen.
(2) Zudem räumt der Mitarbeiter der AFP das Recht zur Verfolgung von nicht- lizenzierten Nutzungen ein. Hieraus resultierende bereits bestehende und künftige Ansprüche gegen Dritte tritt der Mitarbeiter an AFP ab.
(3) Alle Ansprüche des Mitarbeiters für die Einräumung der Rechte nach den Ziffern 1 und 2 dieses Paragraphen an AFP sind durch die vereinbarte Vergütung nach Paragraph 3 Ziffer 1 des Manteltarifvertrags bzw. Paragraph 3 des Anstellungs- vertrags abgegolten. Die Einräumung der Nutzungsrechte nach Ziffer 1 dieses Paragraphen sowie des Rechts auf Verfolgung von nicht-lizenzierten Nutzungen nach Ziffer 2 dieses Paragraphen behalten auch nach Beendigung des Arbeits- verhältnisses ihre Gültigkeit, ohne dass ein weiterer Vergütungsanspruch entsteht.
Übertragung von Nutzungsrechten. Außer mit Zustimmung von HP darf der Kunde Software weder unterlizenzieren, noch auf Dritte übertragen, verleihen oder vermieten. HP Software kann jedoch grundsätzlich nach schriftlicher Genehmigung durch HP auf Dritte übertragen werden, wenn die jeweils geltenden Lizenz- und Übertragungsgebühren gezahlt worden sind. Bei einer Übertragung enden die Nutzungsrechte des Kunden und der Kunde muss alle Kopien der Software an den Dritten weitergeben. Dieser Dritte muss der Geltung der Software-Lizenzbestimmungen schriftlich zustimmen. Firmware darf nur gemeinsam mit der Hardware übertragen werden.
Übertragung von Nutzungsrechten. Der Auftraggeber erwirbt an den in Auftrag gegebenen Bildern die einfachen Nutzungsrechte zum vertraglich festgelegten Zweck und Umfang. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (z.B. räumlich, sachlich oder zeitlich uneingeschränkte Nutzungsrechte) bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Besteht keine besondere Vereinbarung, wird das Nutzungsrecht für ein Jahr zur Nutzung in Anzeigen und Prospekten in Deutschland übertragen. Der Bildautor wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt. Die Weitergabe urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung. Entgegenstehende Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der Schriftform. Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Die Fotografien sind so originalgetreu wie möglich wiederzugeben. Jede Änderung oder Umgestaltung bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen in Schriftform. Bei Verwendung seines Werkes hat der Fotograf den Anspruch, als Urheber genannt zu werden. Bei der digitalen Erfassung bzw. digitalen Übermittlung der Bilder muss der Name des Bildautors mit den Bilddaten verknüpft werden. Bestehende Einträge in den Metadaten müssen erhalten werden. Der Fotograf ist berechtigt, alle von ihm erstellten Produkte uneingeschränkt zur Eigenwerbung zu nutzen.
Übertragung von Nutzungsrechten. 2.15.5.1. Der Kunde ist Eigentümer der Daten, welche er in die Software eingibt und/oder dort veröffentlicht.
2.15.5.2. Der Kunde gewährt TecAlliance und ihren gemäß Ziffer 1.2.2 verbundenen Unternehmen ein einfaches, zeitlich auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränktes, weltweites, übertragbares und unterlizenzierbares Recht zur Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung an den Daten, die der Kunde in die Software eingibt und/oder dort veröffentlicht. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die Funktionalitäten der Software.
Übertragung von Nutzungsrechten. 1. Soweit es sich bei dem erfolgten Einkauf um eine Dienstleistung / Werkleistung oder eines sonstigen Vertragstypus bezüglich der Erbringung von Leistungen handelt, die urheberrechtlich geschützt sind und deren Urheberrecht beim Auftragnehmer liegt, gelten zudem folgende Punkte:
2. Der Urheber räumt uns das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte sowie unwiderrufliche Recht ein, das Arbeitsergebnis in allen denkbaren Nutzungsarten zu nutzen. Dies gilt insbesondere für eine Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, Änderung oder Bearbeitung.
3. Wir sind berechtigt, einzelne Elemente des Arbeitsergebnisses gesondert für unsere Werbung zu verwerten und das Arbeitsergebnis zu bearbeiten und auf unsere aktuellen geschäftlichen Zwecke anzupassen. Wir sind ferner alleinig berechtigt, das Arbeitsergebnis als Marke oder eingetragenes Design für uns registrieren zu lassen.
4. Der Urheber räumt uns ein Recht zur sonstigen Umgestaltung ein.
5. Für die Einräumung der oben genannten Rechte erhält der Urheber eine Vergütung, die in dem vereinbarten Honorar bereits enthalten ist.
Übertragung von Nutzungsrechten. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. Werden ausdrücklich keine Nutzungs- rechte eingeräumt, sondern nur Entwürfe und/ oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
Übertragung von Nutzungsrechten. Der Teilnehmer räumt WBS an allen Produkten, die er ggf. in Zusammenarbeit mit anderen Teilnehmern sowie dem Trainer im Rahmen von Weiterbildungen herstellt, unentgeltlich die ausschließlichen, übertragbaren, zeitlich und örtlich unbegrenzten Nutzungsrechte ein, soweit dem Teilnehmer an den Produkten Urheberrechte oder Rechte an schutzrechtsfähigen Erfindungen oder Schöpfungen zustehen. Die Rechtseinräumung erstreckt sich auf alle bekannten Nutzungsarten, die nach dem Zweck der Weiterbildung für WBS oder das Partner unternehmen, für welches das Produkt hergestellt wird, von Bedeutung sind. WBS kann die Nutzungsrechte an Partnerunternehmen weitergeben. Der Teilnehmer verpflichtet sich, bei der Herstellung des Produktes keine Schutzrechte Dritter zu verletzen. Der Teilnehmer verpflichtet sich weiterhin, im Einzelfall einen gesonderten Lizenzvertrag mit WBS im Hinblick auf das jeweils betroffene Produkt zu unterzeichnen.
Übertragung von Nutzungsrechten. Die Agentur räumt der Kundin an den Arbeitsergebnissen, seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, im Zeitpunkt von deren Entstehung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, ausschließliche, übertragbare und unterlizenzierbare Recht zur Nutzung für sämtliche Nutzungsarten, insbesondere zu deren Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung, Verwertung, Bearbeitung und Änderung ein.
Übertragung von Nutzungsrechten. Erbringt der Auftragnehmer urheberrechtlich geschützte Leistungen, so überträgt er dem Auftraggeber zeitlich und räumlich uneingeschränkt das vollumfängliche und ausschließliche Recht zur Ausübung und Verwertung etwaiger Urheber- und sonstiger Rechte (Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung usw.) an seiner Leistung, insbesondere die Nutzungsrechte für die Nutzung im Zusammenhang von Beratungsleistungen, Leistungen der Öffentlichkeitsarbeit, Marketing-Aktivitäten, Kommunikationsleistungen jeder Art, Nutzungen im Internet und im Rahmen von Social Media. Dies beinhaltet räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt das Recht des Auftraggebers jederzeit und nach freiem Belieben die Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise abzuändern oder auch unverändert zu übernehmen, selbst wenn durch eine Änderung der Gesamteindruck und das Gesamterscheinungsbild des Werkes erheblich verändert werden. Weiterhin ist mit inkludiert, dass der Auftraggeber die Leistungen für eigenwerbliche Zwecke und die Öffentlichkeitsarbeit verwenden darf. Nicht verbunden mit dieser Nutzungsrechts-Einräumung sind weitergehende Nutzungen wie Anwendungen außerhalb des Geschäftsbereiches von J+K, es sei denn es ist ausdrücklich vereinbart.
Übertragung von Nutzungsrechten. 11.1 Der Verkäufer räumt dem Betreiber die notwendigen Rechte an Informationen ein, die im Rahmen der Produktbeschreibungen und -bebilderung auf dem Online-Marketplace durch den Betreiber Dritten zugänglich gemacht werden.
11.2 Ausschließlich für die Nutzung auf dem Online-Marketplace gewährt der Verkäufer dem Betreiber und allen weiteren Verkäufern des Online-Marketplace ein unentgeltliches, nicht ausschließliches, unwiderrufliches, unbefristetes, weltweites Nutzungsrecht zur Verwendung, Vervielfältigung, Vorführung, öffentlichen Zugänglichmachung, Verbreitung, Bearbeitung (Anpassung, Änderung, Neuformatierung), Erstellung und Nutzung durch Bearbeitung und zur anderweitigen kommerziellen oder nichtkommerziellen Nutzung für vom Verkäufer gemäß Anlage 8.2 zur Verfügung gestellten Produktbeschreibungen, wobei der Betreiber und jeder Weitere Verkäufer berechtigt ist, dieses Nutzungsrecht bzw. diese Lizenz an jeweils nach §§ 15 ff. AktG (analog) verbundene Unternehmen unterzulizensieren. Ungeachtet des Vorstehenden sind die Weiteren Verkäufer nicht daran gehindert, vom Verkäufer gemäß Anlage 8.2 zur Verfügung gestellte Produktbeschreibungen ohne Zustimmung des Verkäufers in dem Umfang zu nutzen, in dem eine derartige Nutzung ohne eine Lizenz in gesetzlich zulässiger Weise möglich ist (z.B. bestimmte Verwendungen gemäß dem Urheberrecht, Bezug nehmende Verwendung gemäß dem Markenrecht oder unter einer gültigen Lizenz von einer dritten Partei). Darüber hinaus wirkt sich dieser Vertrag nicht auf die Inhaberschaft und die Kontrolle von Rechten des geistigen Eigentums des Verkäufers aus.