Auftragsumfang. 2.1 Der AG beauftragt den AN mit der Erbringung aller er- forderlichen Leistungen für die fristgerechte und man- gelfreie Herstellung des nach Maßgabe dieses Vertra- ges und seiner Anlagen geschuldeten Werkes. Bei der Ausführung der Leistungen hat der AN stets den Pro- duktionsbetrieb des AG und die Werkszulieferung als vorrangig zu beachten. Diese dürfen zu keiner Zeit ge- fährdet werden. Die Einrichtung und Benutzung von Arbeits- und Lagerplätzen, von Verkehrswegen und der Baustelleneinrichtung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Bauleitung des AG. 2.2 Der AN bestätigt, dass er sich persönlich durch Inau- genscheinnahme von der Örtlichkeit und den sonsti- gen Gegebenheiten informiert hat. Kostenrelevante Abweichungen von den Anlagen zum Vertrag wurden dabei nicht festgestellt. Der AN bestätigt, dass der Leistungsumfang und –inhalt durch die Vertragsbe- standteile ausreichend konkretisiert wurde und er – auch unter Berücksichtigung der selbst vor Ort gewon- nenen Erkenntnisse- in der Lage ist, die vertragliche Leistung funktionsgerecht, mangelfrei, fach- und frist- gerecht zu erbringen. Die vom AG übergebene Planungsunterlagen sind Grundlage für die Leistungen des AN und; der AN hat die vom AG bereitgestellten Planungsleistungen mit Sorgfalt und Sachkunde zu prüfen und den AG unver- züglich schriftlich auf etwaige Fehler oder Unstimmig- keiten hinzuweisen. Alle weiteren, für die Herstellung erforderlichen Planungen sind vom Leistungsumfang des AN umfasst. Dem AG sind sämtliche vom AN zu erstellenden Planungsunterlagen zusammenhängend in prüfbaren Planpaketen nach Maßgabe des Termin- plans, jedenfalls aber drei Wochen vor Ausführung zur Einsichtnahme und Kontrolle zuzuleiten. Erhält der AN innerhalb von drei Wochen nach Planüberlassung keine gegenteilige Weisung des AG, ist er berechtigt, zum vorgesehenen Zeitpunkt mit der Ausführung zu beginnen. Die Verantwortung des AN für die vertrags- gemäß Planung und Ausführung bleibt beim AN. Ausführungsunterlagen, die der AN nach den vertrag- lichen Bestimmungen zu beschaffen hat, sind dem AG rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen und nach Ge- brauch auf Verlangen des AG auszuhändigen. Die Verantwortung des AN für seine Leistung bleibt hier- von unberührt. 2.3 Zum Leistungsumfang des AN gehören alle zur Her- stellung erforderlichen Leistungen und Nebenleistun- gen, auch wenn sie in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich genannt sind oder in der VOB/C als besondere Leistungen ausgewiesen sind, sofern ihre Notwendigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände der Baumaßnahme und ihrer vorgesehenen Ausfüh- rung bei Vertragsschluss erkennbar war. Zum Leis- tungsumfang des AN gehören auch, sofern im Verga- beprotokoll oder in der technischen Leistungsbe- schreibung nicht explizit eine abweichende Regelung erfolgt: - Einholung aller für die Leistungserbringung erforderli- chen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse einschließlich der hierfür erforderlichen Gebühren, so- weit diese nicht vom AG beschafft wurden; - die Teilnahme an der Abnahme von etwaigen Leistun- gen Dritter im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben (z.B. Baugrube) und deren Übernahme; - die Herstellung, der Betrieb, die Er- und Unterhaltung, der Umbau, Abbau und die Verlegung und die voll- ständige Entfernung aller im Zuge der und für die zur Erstellung des Bauvorhabens notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen (z.B. für Elektrizität, Wasser, Abwasser, Druckluft, Telefon etc.) während der Bau- zeit bis zur Abnahme einschließlich Verbrauchskos- ten, es sei denn es wird zwischen den Parteien im Ver- gabeprotokoll vereinbart, dass diese Versorgungsme- dien gegen Zahlung einer entsprechenden Umlage vom AG zur Verfügung gestellt wird; - Aufbau und Vorhalten, Er- und Unterhaltung, Umbau, Abbau und Transport der gesamten Baustelleneinrich- tung einschließlich der Bauzäune und Einfriedungen; - das Herstellen, Unterhalten, regelmäßiges Reinigen und das Abbauen der erforderlichen Gehwegüberfahr- ten einschließlich dem Einholen erforderlicher (Son- dernutzungs-) Erlaubnisse oder sonstiger Genehmi- gungen und Übernahme der hierfür anfallenden Kos- ten und Gebühren; - die Durchführung notwendiger Versuchsläufe und In- betriebsetzungen der technischen Anlagen vor der Abnahme/Teilabnahme, Einweisung des Personals des AG und/oder Betreiber in die Bedienung aller technischen Anlagen; - Anfertigung aller Werkstatt-, Montage-, Bestands- und Revisionsplänen und Betriebsanleitungen in Abstim- mung mit dem AG; - sämtliche Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle und der Nachbargrundstücke und -gebäude ein- schließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Siche- rung und Aufrechterhaltung des Baustellenverkehrs, der notwendigen Absperrungen, Beschilderungen und Beleuchtung, Beschaffung aller etwa erforderlicher Erlaubnisse und Genehmigungen für die Inanspruch- nahme öffentlichen Verkehrsraumes und für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlicher priva- ter Flächen außerhalb des Baugrundstücks und Tra- gung etwa hierfür entstehender Gebühren, Beiträge und Kosten; - sämtliche der im Rahmen der behördlichen Abnahme zusätzlich verlangten Leistungen; - die Herbeiführung aller erforderlichen Zulassungen und Zustimmungen, Abnahmen und die Übernahme- prüfungen durch die zuständigen Aufsichtsstellen bzw. Genehmigungsbehörden (z.B. Bauaufsichts-, Gewerbe- und Ordnungsbehörden, Bezirksschorn- steinfeger etc.), Verbände, Sachverständige, TÜV etc. sowie Veranlassung aller notwendigen Materialüber- prüfungen einschließlich der Tragung der hierfür ent- stehenden Kosten und Gebühren, soweit sie das Bau- vorhaben betreffen; die Gebühren der Prüfingenieure werden einmalig vom AG übernommen, sämtliche Kosten einschließlich der Gebühren für jede wieder- holende Leistung durch den Prüfingenieur aus vom AN zu vertretenden Gründen trägt der AN; - Erstellung einer Bemusterungsliste, Material- und Farbmuster auf Verlangen des AG; - die Übernahme der Verkehrssicherungs-, Reinigungs- und Streupflicht sowie Winterdienst gemäß örtlichen Vorschriften sowie sämtlicher Schutz- und Siche- rungsmaßnahmen auf dem gesamten Baugrundstück einschließlich Gebäude und den angrenzenden priva- ten Flächen und öffentlichen Wegen und Straßen, so- weit diese durch den AN oder seine Erfüllungs- o- der/und Verrichtungsgehilfen genutzt werden, ab Ver- tragsschluss bis zur vollständigen Räumung der Bau- stelle nach der letzten Teilabnahme; - die Schaffung und Erhaltung der notwendigen Zufahr- ten zum Grundstück während der Bauzeit, die stän- dige Säuberung, Instandhaltung und Absicherung von Gehsteigen und Straßenflächen, sowie die Regelung und Übernahme aller Schäden, die Dritten durch den Betrieb der Baustelle entstehen; - Baureinigungen (mindestens zweimal wöchentlich), Zwischen- und Endfeinreinigungen, auch nach Wei- sungen des AG; - Beseitigung aller im Zusammenhang mit seiner Leis- tung anfallenden Rückstände und Verunreinigungen entsprechend der gesetzlichen Regelung und der DBL 9606 - das Einmessen der Baustelle vor Baubeginn, alle not- wendigen Vermessungen einschließlich der Vermes- sung der unterirdischen Bauteile und Leitungen wäh- rend und nach Beendigung der Baumaßnahmen (ein- schließlich Gebäudeeinmessung); das Einmessen des Grundstücks und von 2 Hauptachsen sowie Über- gabe eines Höhenfestpunkts an den AN ist jedoch Sa- che des AG; - Erstellen von Flächenberechnungen gem. DIN 277 (inkl. NGF und BGF) sowie gemäß dem Standard für die Dokumentationserstellung von Bauprojekten auf der Grundlage der Bestandspläne für alle Geschosse bis spätestens zur Abnahme; - die Sicherung aller Leistungen und eingebrachter Teile bis zur jeweiligen Teilabnahme und darüber hin- aus während der Durchführung von Mängelbeseiti- gungs- und Gewährleistungsarbeiten und auch wäh- rend etwaiger Unterbrechungen der Baumaßnahmen, auch außerhalb der Arbeitszeit; - Übernahme aller witterungsbedingten Vorkehrungen auf Kosten des AN, insbesondere wegen Frost, Schnee, Regen und Sturm sowie Beseitigung der hier- durch entstandenen Verschmutzungen oder Schäden; Beseitigung von Schnee und Eis während der Bauzeit bis zur Abnahme; - Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle und gewissenhafte Einhaltung aller ein- schlägigen umweltschutz- und sicherheitsrelevanten Gesetze und untergesetzlichen Regelungen. Alle be- hördlichen Anordnungen und Ansprüche Dritter hat der AN zu erfüllen, der sich insoweit verpflichtet, den AG und den Bauherrn auf von allen Ansprüchen, Kos- ten oder Schäden insoweit freizustellen, als der AN die Entstehung des Anspruchs zu vertreten hat. Der AN wird diese Verpflichtungen allen seinen Sub- oder Nachunternehmern auferlegen, wobei er auch im Falle der Übertragung von Leistungen an Sub- oder Nach- unternehmer dem AG und dem Bauherrn selbst weiter für die Einhaltung dieser Regeln haftet. Der AN ver- pflichtet sich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Sub- oder Nachunternehmer diese Regeln einhalten; - Errichtung unter Unterhaltung aller im Zusammen- hang mit seiner Leistung erforderlichen Sicherheits- vorkehrungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen bis zum Abnahmetermin und während der Durchführung von Mängelbeseitigungen sowie die Gewährleistung des umfassenden Schutzes Dritter im Zusammen- hang mit allen von der Baustelle ausgehenden Gefah- ren; - umfassende Einweisung aller Mitarbeiter in die Bau- stelle, das Baustellensicherheitskonzept und die Baustellenordnung und Dokumentation der erfolgten Einweisung. 2.4 Der AN hat auf der Baustelle einen verantwortlichen, bevollmächtigten und der deutschen Sprache mächti- gen Repräsentanten (Bauleiter) als verantwortlichen Bauleitung im Sinne der jeweiligen Landesbauord- nung sowie, sofern nicht anders vereinbart, den Si- cherheits- und Gesundheitskoordinator gemäß BaustellV für die gesamte Bauzeit einzusetzen und dem AG die Namen der eingesetzten Personen und ihrer Stellvertreter dem AG rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Baubeginn, mitzuteilen. Die Baulei- ter müssen für alle das Bauvorhaben und seine Ab- wicklung betreffenden Mitteilungen des AG empfangs- berechtigt und -bereit sein. Der Bauleiter nimmt an allen turnusmäßigen sowie die das Gewerk des AN betreffenden Baustellenbespre- chungen teil. 2.5 Der AN hat dem AG vor Aufnahme der Bauarbeiten die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit zu be- nennen; überträgt der AN Leistungen an Sub- oder Nachunternehmer, so ist die benannte Fachkraft des AN im Verhältnis zum AG auch für diese Sub- oder Nachunternehmer zuständig. 2.6 Der AN ist verpflichtet, Bautageberichte zu führen, in denen der Bauablauf und alle wesentlichen Vorgänge schriftlich festgehalten werden. Kopien der Bautage- berichte sind dem AG monatlich zu übersenden. Von allen wichtigen Maßnahmen und Ereignissen im Bau- bereich ist der AG rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, insbesondere hat der AN Leitungsbeschädigungen, Bauunfälle, Beschwerden und Hinweise von Anlie- gern, Schäden an Nachbargrundstücken und -gebäu- den unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2.7 Der AG und dessen Bevollmächtigte sind berechtigt, die Entwicklung des Bauvorhabens in jeder Phase zu überwachen. Sie haben jederzeit uneingeschränkt Zu- tritt zur Baustelle. 2.8 Der AN hat bei seinen Leistungen alle bei Vertragsab- schluss vorhandenen und später eingehenden (diese erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs beim AN), ihm be- kanntgegebenen behördlichen Genehmigungen, Be- dingungen, Auflagen, Nebenbestimmungen und An- ordnungen zu berücksichtigen. 2.9 Sind bestehende Anlagen zu ändern oder zu beseiti- gen, so hat der AN vor Beginn der Arbeiten die Zu- stimmung des AG einzuholen.
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Samples: Construction Contract, Bauvertrag
Auftragsumfang. 2.1 3.1. Trotz der vom AN im Angebot allenfalls beschriebenen Ausführungsdetails liegt die Einhaltung der in den Auftragsgrundlagen enthaltenen Ausschreibungsbedingungen des Bauherrn/AG zur Gänze im Verantwortungsbereich des AN.
3.2. Änderungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfanges gelten unter Einhaltung aller sonstigen Voraussetzungen nur dann als wirksam vereinbart, wenn sie von einem befugten Vertretungsorgan von eco1 schriftlich beauftragt wurden. Der AN nimmt zur Kenntnis, dass Verkaufsberater, Kundenbetreuer, Monteure und dergleichen von eco1 nicht berechtigt und ermächtigt sind, Zusagen zu machen und Verpflichtungen einzugehen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertragstextes hinausgehen oder von diesem abweichen.
3.3. Der AN ist keinesfalls berechtigt, unmittelbar mit dem AG beauftragt den oder dem Bauherrn Vereinbarungen über seinen Auftragsumfang zu treffen, insbesondere Anordnungen von deren Mitarbeitern entgegen zu nehmen.
3.4. Im Fall von Leistungsänderungen und für Zusatzleistungen ist vom AN mit der Erbringung aller er- forderlichen Leistungen für die fristgerechte zwingend ein Nachtragsoffert zu erstellen und man- gelfreie Herstellung des nach Maßgabe dieses Vertra- ges und seiner Anlagen geschuldeten Werkes. Bei der eco1 rechtzeitig vor Ausführung der Leistungen hat zur Genehmigung und Beauftragung vorzulegen. Für Nachtragsofferte (insb bei Leistungsänderungen und zusätzlichen Leistungen) gelten die Preisgrundlagen und die Preisbasis des Hauptauftrages.
3.5. Führt der AN stets den Pro- duktionsbetrieb des AG Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen durch, ohne dass hiefür ein Nachtragsoffert gelegt und ein gesonderter schriftlicher Auftrag erteilt wurde, hat er keinen Entgeltanspruch für die Werkszulieferung als vorrangig zu beachtenAusführung der Leistungsänderungen und/oder zusätzlichen Leistungen. Diese dürfen zu keiner Zeit ge- fährdet werden. Die Einrichtung und Benutzung von Arbeits- und Lagerplätzen, von Verkehrswegen und der Baustelleneinrichtung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Bauleitung des AGLeistungen sind sodann mit dem vereinbarten Pauschalpreis abgegolten.
2.2 Der AN bestätigt, dass er sich persönlich durch Inau- genscheinnahme von der Örtlichkeit und den sonsti- gen Gegebenheiten informiert hat. Kostenrelevante Abweichungen von den Anlagen zum Vertrag wurden dabei nicht festgestellt3.6. Der AN bestätigt, dass der Leistungsumfang ist zur Ausführung von rechtswirksam und –inhalt durch die Vertragsbe- standteile ausreichend konkretisiert wurde schriftlich beauftragten Leistungsänderungen und er – auch unter Berücksichtigung der selbst vor Ort gewon- nenen Erkenntnisse- in der Lage ist, die vertragliche Leistung funktionsgerecht, mangelfrei, fach- und frist- gerecht zu erbringenZusatzaufträgen verpflichtet.
3.7. Die vom AG übergebene Planungsunterlagen sind Grundlage für die Leistungen des AN und; der AN hat die vom AG bereitgestellten Planungsleistungen mit Sorgfalt und Sachkunde zu prüfen und den AG unver- züglich schriftlich auf etwaige Fehler oder Unstimmig- keiten hinzuweisen. Alle weiteren, für die Herstellung erforderlichen Planungen sind vom Leistungsumfang des AN umfasst. Dem AG sind sämtliche vom AN zu erstellenden Planungsunterlagen zusammenhängend in prüfbaren Planpaketen nach Maßgabe des Termin- plans, jedenfalls aber drei Wochen vor Ausführung zur Einsichtnahme und Kontrolle zuzuleiten. Erhält der AN innerhalb von drei Wochen nach Planüberlassung keine gegenteilige Weisung des AG, eco1 ist er berechtigt, zum vorgesehenen Zeitpunkt mit Teile des vereinbarten Leistungsumfanges auch nach Vertragsabschluss durch einseitige Erklärung abzubestellen, woraufhin sich der Ausführung vereinbarte Pauschalpreis um die entfallenden Auftragsteile reduziert. Daraus resultierende Mengenminderungen berechtigen den AN nicht, eine Preisanpassung zu beginnen. Die Verantwortung des AN für die vertrags- gemäß Planung und Ausführung bleibt beim AN. Ausführungsunterlagen, die der AN nach den vertrag- lichen Bestimmungen zu beschaffen hat, sind dem AG rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen und nach Ge- brauch auf Verlangen des AG auszuhändigen. Die Verantwortung des AN für seine Leistung bleibt hier- von unberührtverlangen.
2.3 Zum Leistungsumfang des AN gehören alle zur Her- stellung erforderlichen Leistungen und Nebenleistun- gen, auch wenn sie in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich genannt sind oder in der VOB/C als besondere Leistungen ausgewiesen sind, sofern ihre Notwendigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände der Baumaßnahme und ihrer vorgesehenen Ausfüh- rung bei Vertragsschluss erkennbar war. Zum Leis- tungsumfang des AN gehören auch, sofern im Verga- beprotokoll oder in der technischen Leistungsbe- schreibung nicht explizit eine abweichende Regelung erfolgt: - Einholung aller für die Leistungserbringung erforderli- chen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse einschließlich der hierfür erforderlichen Gebühren, so- weit diese nicht vom AG beschafft wurden; - die Teilnahme an der Abnahme von etwaigen Leistun- gen Dritter im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben (z.B. Baugrube) und deren Übernahme; - die Herstellung, der Betrieb, die Er- und Unterhaltung, der Umbau, Abbau und die Verlegung und die voll- ständige Entfernung aller im Zuge der und für die zur Erstellung des Bauvorhabens notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen (z.B. für Elektrizität, Wasser, Abwasser, Druckluft, Telefon etc.) während der Bau- zeit bis zur Abnahme einschließlich Verbrauchskos- ten, es sei denn es wird zwischen den Parteien im Ver- gabeprotokoll vereinbart, dass diese Versorgungsme- dien gegen Zahlung einer entsprechenden Umlage vom AG zur Verfügung gestellt wird; - Aufbau und Vorhalten, Er- und Unterhaltung, Umbau, Abbau und Transport der gesamten Baustelleneinrich- tung einschließlich der Bauzäune und Einfriedungen; - das Herstellen, Unterhalten, regelmäßiges Reinigen und das Abbauen der erforderlichen Gehwegüberfahr- ten einschließlich dem Einholen erforderlicher (Son- dernutzungs-) Erlaubnisse oder sonstiger Genehmi- gungen und Übernahme der hierfür anfallenden Kos- ten und Gebühren; - die Durchführung notwendiger Versuchsläufe und In- betriebsetzungen der technischen Anlagen vor der Abnahme/Teilabnahme, Einweisung des Personals des AG und/oder Betreiber in die Bedienung aller technischen Anlagen; - Anfertigung aller Werkstatt-, Montage-, Bestands- und Revisionsplänen und Betriebsanleitungen in Abstim- mung mit dem AG; - sämtliche Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle und der Nachbargrundstücke und -gebäude ein- schließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Siche- rung und Aufrechterhaltung des Baustellenverkehrs, der notwendigen Absperrungen, Beschilderungen und Beleuchtung, Beschaffung aller etwa erforderlicher Erlaubnisse und Genehmigungen für die Inanspruch- nahme öffentlichen Verkehrsraumes und für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlicher priva- ter Flächen außerhalb des Baugrundstücks und Tra- gung etwa hierfür entstehender Gebühren, Beiträge und Kosten; - sämtliche der im Rahmen der behördlichen Abnahme zusätzlich verlangten Leistungen; - die Herbeiführung aller erforderlichen Zulassungen und Zustimmungen, Abnahmen und die Übernahme- prüfungen durch die zuständigen Aufsichtsstellen bzw. Genehmigungsbehörden (z.B. Bauaufsichts-, Gewerbe- und Ordnungsbehörden, Bezirksschorn- steinfeger etc.), Verbände, Sachverständige, TÜV etc. sowie Veranlassung aller notwendigen Materialüber- prüfungen einschließlich der Tragung der hierfür ent- stehenden Kosten und Gebühren, soweit sie das Bau- vorhaben betreffen; die Gebühren der Prüfingenieure werden einmalig vom AG übernommen, sämtliche Kosten einschließlich der Gebühren für jede wieder- holende Leistung durch den Prüfingenieur aus vom AN zu vertretenden Gründen trägt der AN; - Erstellung einer Bemusterungsliste, Material- und Farbmuster auf Verlangen des AG; - die Übernahme der Verkehrssicherungs-, Reinigungs- und Streupflicht sowie Winterdienst gemäß örtlichen Vorschriften sowie sämtlicher Schutz- und Siche- rungsmaßnahmen auf dem gesamten Baugrundstück einschließlich Gebäude und den angrenzenden priva- ten Flächen und öffentlichen Wegen und Straßen, so- weit diese durch den AN oder seine Erfüllungs- o- der/und Verrichtungsgehilfen genutzt werden, ab Ver- tragsschluss bis zur vollständigen Räumung der Bau- stelle nach der letzten Teilabnahme; - die Schaffung und Erhaltung der notwendigen Zufahr- ten zum Grundstück während der Bauzeit, die stän- dige Säuberung, Instandhaltung und Absicherung von Gehsteigen und Straßenflächen, sowie die Regelung und Übernahme aller Schäden, die Dritten durch den Betrieb der Baustelle entstehen; - Baureinigungen (mindestens zweimal wöchentlich), Zwischen- und Endfeinreinigungen, auch nach Wei- sungen des AG; - Beseitigung aller im Zusammenhang mit seiner Leis- tung anfallenden Rückstände und Verunreinigungen entsprechend der gesetzlichen Regelung und der DBL 9606 - das Einmessen der Baustelle vor Baubeginn, alle not- wendigen Vermessungen einschließlich der Vermes- sung der unterirdischen Bauteile und Leitungen wäh- rend und nach Beendigung der Baumaßnahmen (ein- schließlich Gebäudeeinmessung); das Einmessen des Grundstücks und von 2 Hauptachsen sowie Über- gabe eines Höhenfestpunkts an den AN ist jedoch Sa- che des AG; - Erstellen von Flächenberechnungen gem. DIN 277 (inkl. NGF und BGF) sowie gemäß dem Standard für die Dokumentationserstellung von Bauprojekten auf der Grundlage der Bestandspläne für alle Geschosse bis spätestens zur Abnahme; - die Sicherung aller Leistungen und eingebrachter Teile bis zur jeweiligen Teilabnahme und darüber hin- aus während der Durchführung von Mängelbeseiti- gungs- und Gewährleistungsarbeiten und auch wäh- rend etwaiger Unterbrechungen der Baumaßnahmen, auch außerhalb der Arbeitszeit; - Übernahme aller witterungsbedingten Vorkehrungen auf Kosten des AN, insbesondere wegen Frost, Schnee, Regen und Sturm sowie Beseitigung der hier- durch entstandenen Verschmutzungen oder Schäden; Beseitigung von Schnee und Eis während der Bauzeit bis zur Abnahme; - Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle und gewissenhafte Einhaltung aller ein- schlägigen umweltschutz- und sicherheitsrelevanten Gesetze und untergesetzlichen Regelungen. Alle be- hördlichen Anordnungen und Ansprüche Dritter hat der AN zu erfüllen, der sich insoweit verpflichtet, den AG und den Bauherrn auf von allen Ansprüchen, Kos- ten oder Schäden insoweit freizustellen, als der AN die Entstehung des Anspruchs zu vertreten hat3.8. Der AN wird diese Verpflichtungen allen seinen Sub- oder Nachunternehmern auferlegenerklärt, wobei er auch im Falle der Übertragung von Leistungen an Sub- oder Nach- unternehmer dem AG und dem Bauherrn selbst weiter eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer für die Einhaltung dieser Regeln haftetdas Bauvorhaben angemessenen Versicherungssumme zu haben. Der AN ver- pflichtet sichsichert eco1 ausdrücklich zu, geeignete Maßnahmen diese Versicherung auf Auftragsdauer aufrecht zu ergreifenhalten und die Versicherungsprämien rechtzeitig einzuzahlen. Der AN ermächtigt eco1, um sicherzustellen, dass Sub- oder Nachunternehmer diese Regeln einhalten; - Errichtung unter Unterhaltung aller im Zusammen- hang mit seiner Leistung erforderlichen Sicherheits- vorkehrungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen bis zum Abnahmetermin und während der Durchführung von Mängelbeseitigungen sowie die Gewährleistung des umfassenden Schutzes Dritter im Zusammen- hang mit allen von der Baustelle ausgehenden Gefah- ren; - umfassende Einweisung aller Mitarbeiter in die Bau- stelle, das Baustellensicherheitskonzept und die Baustellenordnung und Dokumentation der erfolgten EinweisungVersicherungsgesellschaft zur Überprüfung dieser Angaben Auskünfte einholen zu dürfen.
2.4 Der AN hat auf der Baustelle einen verantwortlichen, bevollmächtigten und der deutschen Sprache mächti- gen Repräsentanten (Bauleiter) als verantwortlichen Bauleitung im Sinne der jeweiligen Landesbauord- nung sowie, sofern nicht anders vereinbart, den Si- cherheits- und Gesundheitskoordinator gemäß BaustellV für die gesamte Bauzeit einzusetzen und dem AG die Namen der eingesetzten Personen und ihrer Stellvertreter dem AG rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Baubeginn, mitzuteilen. Die Baulei- ter müssen für alle das Bauvorhaben und seine Ab- wicklung betreffenden Mitteilungen des AG empfangs- berechtigt und -bereit sein. Der Bauleiter nimmt an allen turnusmäßigen sowie die das Gewerk des AN betreffenden Baustellenbespre- chungen teil.
2.5 Der AN hat dem AG vor Aufnahme der Bauarbeiten die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit zu be- nennen; überträgt der AN Leistungen an Sub- oder Nachunternehmer, so ist die benannte Fachkraft des AN im Verhältnis zum AG auch für diese Sub- oder Nachunternehmer zuständig.
2.6 Der AN ist verpflichtet, Bautageberichte zu führen, in denen der Bauablauf und alle wesentlichen Vorgänge schriftlich festgehalten werden. Kopien der Bautage- berichte sind dem AG monatlich zu übersenden. Von allen wichtigen Maßnahmen und Ereignissen im Bau- bereich ist der AG rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, insbesondere hat der AN Leitungsbeschädigungen, Bauunfälle, Beschwerden und Hinweise von Anlie- gern, Schäden an Nachbargrundstücken und -gebäu- den unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2.7 Der AG und dessen Bevollmächtigte sind berechtigt, die Entwicklung des Bauvorhabens in jeder Phase zu überwachen. Sie haben jederzeit uneingeschränkt Zu- tritt zur Baustelle.
2.8 Der AN hat bei seinen Leistungen alle bei Vertragsab- schluss vorhandenen und später eingehenden (diese erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs beim AN), ihm be- kanntgegebenen behördlichen Genehmigungen, Be- dingungen, Auflagen, Nebenbestimmungen und An- ordnungen zu berücksichtigen.
2.9 Sind bestehende Anlagen zu ändern oder zu beseiti- gen, so hat der AN vor Beginn der Arbeiten die Zu- stimmung des AG einzuholen.
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Samples: Subcontractor Agreement
Auftragsumfang. 2.1 Der AG beauftragt den AN mit der Erbringung aller er- forderlichen erforderlichen Leistungen für die fristgerechte und man- gelfreie Herstellung mangelfreie Erstellung des Bauvorhabens nach Maßgabe dieses Vertra- ges und Vertrages, seiner Anlagen geschuldeten Werkessowie der Baugenehmigung. Die Parteien schließen den vorliegenden Generalunternehmervertrag auf der Grundlage einer Leistungsbeschreibung mit Leis- tungsprogramm (funktionale Ausschreibung). Bei der Ausführung der Leistungen hat der AN stets den Pro- duktionsbetrieb Produktionsbetrieb des AG und die Werkszulieferung Werkszuliefe- rung als vorrangig zu beachten. Diese dürfen zu keiner kei- ner Zeit ge- fährdet gefährdet werden. Die Einrichtung und Benutzung Be- nutzung von Arbeits- und Lagerplätzen, von Verkehrswegen Ver- kehrswegen und der Baustelleneinrichtung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Bauleitung Baulei- tung des AG.
2.2 Der AN bestätigt, dass er sich persönlich durch Inau- genscheinnahme von der Örtlichkeit Örtlichkeit, der Verkehrs- anbindung und den sonsti- gen sonstigen Gegebenheiten informiert infor- miert hat. Kostenrelevante Abweichungen von den Anlagen zum Vertrag wurden dabei nicht festgestellt. Der AN bestätigt, dass der Leistungsumfang und –– inhalt durch die Vertragsbe- standteile Vertragsbestandteile ausreichend konkretisiert wurde und er – auch unter Berücksichtigung Berücksich- tigung der selbst vor Ort gewon- nenen gewonnenen Erkenntnisse- in der Lage ist, die vertragliche Leistung funktionsgerechtfunktionsge- recht, mangelfrei, fach- und frist- gerecht fristgerecht zu dem ver- einbarten Globalpauschalpreis erbringen. Der AG bestätigt, dass er sämtliche Vertragsunterlagen ver- antwortlich geprüft hat und dass sie seine vorgese- hene technische Lösung der zu erbringenden Leis- tungen enthalten. Die vom AG übergebene Planungsunterlagen sind Grundlage für die Leistungen des AN undund beinhalten die Mindestanforderungen des Bauherrn an Flä- chen(verhältnisse), technische Systeme, Materialien und Gestaltung des Vertragsgegenstands; der AN hat die vom AG bereitgestellten Planungsleistungen mit der Sorgfalt und Sachkunde eines Architekten/In- genieurs zu prüfen und den AG unver- züglich schriftlich unverzüglich schrift- lich auf etwaige Fehler oder Unstimmig- keiten hinzuweisenUnstimmigkeiten hinzu- weisen. Die funktionsgerechte und vollständige Lösung der Aufgabe im Rahmen und soweit erforderlich in Fort- entwicklung/Ergänzung der vom AN geprüften Un- terlagen sowie der sonstigen Vertragsbestandteile zu dem nachstehend vereinbarten Globalpauschal- festpreis zu ermitteln und auszuführen war und ist al- lein Aufgabe und Risiko des AN. Der AN trägt inso- weit insbesondere das Mengenermittlungsrisiko. Alle weiteren, für die Herstellung erforderlichen Planungen Pla- nungen sind vom Leistungsumfang des AN umfasst. Zur schlüsselfertigen Erstellung möglicherweise er- forderliche Leistungen, die nicht ausdrücklich be- schreiben aber gemäß der funktionalen Ausschrei- bung geschuldet sind, sind in einer dem übrigen Standard des Objekts entsprechenden Qualität zu erbringen. Dem AG sind sämtliche vom AN zu erstellenden erstel- lenden Planungsunterlagen zusammenhängend in prüfbaren Planpaketen nach Maßgabe des Termin- plans, jedenfalls aber drei Wochen vor Ausführung zur Einsichtnahme und Kontrolle zuzuleiten. Erhält der AN innerhalb von drei Wochen nach Planüberlassung Planüber- lassung keine gegenteilige Weisung des AG, ist er berechtigt, zum vorgesehenen Zeitpunkt mit der Ausführung zu beginnen. Die Verantwortung des AN für die vertrags- gemäß vertragsgemäße Planung und Ausführung bleibt beim AN. Ausführungsunterlagen, die der AN nach den vertrag- lichen ver- traglichen Bestimmungen zu beschaffen hat, sind dem AG rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen und nach Ge- brauch Gebrauch auf Verlangen des AG auszuhändigen. Die Verantwortung des AN für seine Leistung bleibt hier- von hiervon unberührt.
2.3 Zum Leistungsumfang des Mit Ausnahme der vom AG selbst erbrachten und/o- der direkt an Dritte beauftragten, dem AN gehören alle zur Her- stellung erforderlichen Leistungen und Nebenleistun- gen, auch wenn sie in Verfü- gung gestellten Planungsleistungen beauftragt der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich genannt sind oder in AG den AN mit der VOB/C als besondere Leistungen ausgewiesen sind, sofern ihre Notwendigkeit unter Berücksichtigung Erbringung aller Umstände der Baumaßnahme und ihrer vorgesehenen Ausfüh- rung bei Vertragsschluss erkennbar war. Zum Leis- tungsumfang des AN gehören auch, sofern im Verga- beprotokoll oder in der technischen Leistungsbe- schreibung nicht explizit eine abweichende Regelung erfolgt: - Einholung aller noch für die Leistungserbringung erforderli- chen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse einschließlich der hierfür erforderlichen Gebühren, so- weit diese nicht vom AG beschafft wurden; - die Teilnahme an der Abnahme von etwaigen Leistun- gen Dritter im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben (z.B. Baugrube) und deren Übernahme; - die Herstellung, der Betrieb, die Er- und Unterhaltung, der Umbau, Abbau und die Verlegung und die voll- ständige Entfernung aller im Zuge der und für die zur Erstellung stellung des Bauvorhabens notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen (z.B. für Elektrizität, Wasser, Abwasser, Druckluft, Telefon etc.) während der Bau- zeit bis zur Abnahme einschließlich Verbrauchskos- ten, es sei denn es wird zwischen den Parteien im Ver- gabeprotokoll vereinbart, dass diese Versorgungsme- dien gegen Zahlung einer entsprechenden Umlage vom AG zur Verfügung gestellt wird; - Aufbau und Vorhalten, Er- und Unterhaltung, Umbau, Abbau und Transport der gesamten Baustelleneinrich- tung einschließlich der Bauzäune und Einfriedungen; - das Herstellen, Unterhalten, regelmäßiges Reinigen und das Abbauen der erforderlichen Gehwegüberfahr- ten einschließlich dem Einholen erforderlicher (Son- dernutzungs-) Erlaubnisse oder sonstiger Genehmi- gungen und Übernahme der hierfür anfallenden Kos- ten und Gebühren; - die Durchführung notwendiger Versuchsläufe und In- betriebsetzungen der technischen Anlagen vor der Abnahme/Teilabnahme, Einweisung des Personals des AG und/oder Betreiber in die Bedienung aller technischen Anlagen; - Anfertigung aller Werkstatt-, Montage-, Bestands- und Revisionsplänen und Betriebsanleitungen in Abstim- mung mit dem AG; - sämtliche Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle und der Nachbargrundstücke und -gebäude ein- schließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Siche- rung und Aufrechterhaltung des Baustellenverkehrs, der notwendigen Absperrungen, Beschilderungen und Beleuchtung, Beschaffung aller etwa erforderlicher Erlaubnisse und Genehmigungen für die Inanspruch- nahme öffentlichen Verkehrsraumes und für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlicher priva- ter Flächen außerhalb des Baugrundstücks und Tra- gung etwa hierfür entstehender Gebühren, Beiträge und Kosten; - sämtliche der im Rahmen der behördlichen Abnahme zusätzlich verlangten Leistungen; - die Herbeiführung aller erforderlichen Zulassungen und Zustimmungen, Abnahmen und die Übernahme- prüfungen durch die zuständigen Aufsichtsstellen bzw. Genehmigungsbehörden (z.B. Bauaufsichts-, Gewerbe- und Ordnungsbehörden, Bezirksschorn- steinfeger etc.), Verbände, Sachverständige, TÜV etc. sowie Veranlassung aller notwendigen Materialüber- prüfungen einschließlich der Tragung der hierfür ent- stehenden Kosten und Gebühren, soweit sie das Bau- vorhaben betreffen; die Gebühren der Prüfingenieure werden einmalig vom AG übernommen, sämtliche Kosten einschließlich der Gebühren für jede wieder- holende Leistung durch den Prüfingenieur aus vom AN zu vertretenden Gründen trägt der AN; - Erstellung einer Bemusterungsliste, Material- und Farbmuster auf Verlangen des AG; - die Übernahme der Verkehrssicherungs-, Reinigungs- und Streupflicht sowie Winterdienst gemäß örtlichen Vorschriften sowie sämtlicher Schutz- und Siche- rungsmaßnahmen auf dem gesamten Baugrundstück einschließlich Gebäude und den angrenzenden priva- ten Flächen und öffentlichen Wegen und Straßen, so- weit diese durch den AN oder seine Erfüllungs- o- der/und Verrichtungsgehilfen genutzt werden, ab Ver- tragsschluss bis zur vollständigen Räumung der Bau- stelle nach der letzten Teilabnahme; - die Schaffung und Erhaltung der notwendigen Zufahr- ten zum Grundstück während der Bauzeit, die stän- dige Säuberung, Instandhaltung und Absicherung von Gehsteigen und Straßenflächen, sowie die Regelung und Übernahme aller Schäden, die Dritten durch den Betrieb der Baustelle entstehen; - Baureinigungen (mindestens zweimal wöchentlich), Zwischen- und Endfeinreinigungen, auch nach Wei- sungen des AG; - Beseitigung aller im Zusammenhang mit seiner Leis- tung anfallenden Rückstände und Verunreinigungen entsprechend der gesetzlichen Regelung und der DBL 9606 - das Einmessen der Baustelle vor Baubeginn, alle not- wendigen Vermessungen einschließlich der Vermes- sung der unterirdischen Bauteile und Leitungen wäh- rend und nach Beendigung der Baumaßnahmen (ein- schließlich Gebäudeeinmessung); das Einmessen des Grundstücks und von 2 Hauptachsen sowie Über- gabe eines Höhenfestpunkts an den AN ist jedoch Sa- che des AG; - Erstellen von Flächenberechnungen gem. DIN 277 (inkl. NGF und BGF) sowie gemäß dem Standard für die Dokumentationserstellung von Bauprojekten auf der Grundlage der Bestandspläne für alle Geschosse bis spätestens zur Abnahme; - die Sicherung aller Leistungen und eingebrachter Teile bis zur jeweiligen Teilabnahme und darüber hin- aus während der Durchführung von Mängelbeseiti- gungs- und Gewährleistungsarbeiten und auch wäh- rend etwaiger Unterbrechungen der Baumaßnahmen, auch außerhalb der Arbeitszeit; - Übernahme aller witterungsbedingten Vorkehrungen auf Kosten des AN, insbesondere wegen Frost, Schnee, Regen und Sturm sowie Beseitigung der hier- durch entstandenen Verschmutzungen oder Schäden; Beseitigung von Schnee und Eis während der Bauzeit bis zur Abnahme; - Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle und gewissenhafte Einhaltung aller ein- schlägigen umweltschutz- und sicherheitsrelevanten Gesetze und untergesetzlichen Regelungen. Alle be- hördlichen Anordnungen und Ansprüche Dritter hat der AN zu erfüllen, der sich insoweit verpflichtet, den AG und den Bauherrn auf von allen Ansprüchen, Kos- ten oder Schäden insoweit freizustellen, als der AN die Entstehung des Anspruchs zu vertreten hatPlanungs- leistungen. Der AN wird diese Verpflichtungen allen seinen Sub- oder Nachunternehmern auferlegenerbringt insbesondere folgende Planungsleistungen:
2.3.1 Objektplanung für Gebäude gemäß § 34 HOAI, wobei er auch im Falle Phase 5 mit Ausnahme der Übertragung von Leistungen an Sub- oder Nach- unternehmer dem AG und dem Bauherrn selbst weiter für die Einhaltung dieser Regeln haftet. Der AN ver- pflichtet sich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Sub- oder Nachunternehmer diese Regeln einhalten; - Errichtung unter Unterhaltung aller im Zusammen- hang mit seiner Leistung erforderlichen Sicherheits- vorkehrungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen bis zum Abnahmetermin und während der Durchführung von Mängelbeseitigungen sowie die Gewährleistung des umfassenden Schutzes Dritter im Zusammen- hang mit allen von der Baustelle ausgehenden Gefah- ren; - umfassende Einweisung aller Mitarbeiter in die Bau- stelle, das Baustellensicherheitskonzept und die Baustellenordnung und Dokumentation der erfolgten Einweisung.
2.4 Der AN hat auf der Baustelle einen verantwortlichen, bevollmächtigten und der deutschen Sprache mächti- gen Repräsentanten (Bauleiter) als verantwortlichen Bauleitung im Sinne der jeweiligen Landesbauord- nung sowieLeitdetails, sofern nicht anders vereinbartdiese vom AG zu erbringen sind;
2.3.2 Planung für Freianlagen einschließlich Dachbepflan- zung gemäß § 39 HOAI, den Si- cherheits- und Gesundheitskoordinator gemäß BaustellV für die gesamte Bauzeit einzusetzen und dem AG die Namen der eingesetzten Personen und ihrer Stellvertreter dem AG rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Baubeginn, mitzuteilen. Die Baulei- ter müssen für alle das Bauvorhaben und seine Ab- wicklung betreffenden Mitteilungen des AG empfangs- berechtigt und -bereit sein. Der Bauleiter nimmt an allen turnusmäßigen sowie die das Gewerk des AN betreffenden Baustellenbespre- chungen teil.
2.5 Der AN hat dem AG vor Aufnahme der Bauarbeiten die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit zu be- nennen; überträgt der AN Leistungen an Sub- oder Nachunternehmer, so ist die benannte Fachkraft des AN im Verhältnis zum AG auch für diese Sub- oder Nachunternehmer zuständig.
2.6 Der AN ist verpflichtet, Bautageberichte zu führen, in denen der Bauablauf und alle wesentlichen Vorgänge schriftlich festgehalten werden. Kopien der Bautage- berichte sind dem AG monatlich zu übersenden. Von allen wichtigen Maßnahmen und Ereignissen im Bau- bereich ist der AG rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, insbesondere hat der AN Leitungsbeschädigungen, Bauunfälle, Beschwerden und Hinweise von Anlie- gern, Schäden an Nachbargrundstücken und -gebäu- den unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2.7 Der AG und dessen Bevollmächtigte sind berechtigt, die Entwicklung des Bauvorhabens in jeder Phase zu überwachen. Sie haben jederzeit uneingeschränkt Zu- tritt zur Baustelle.
2.8 Der AN hat bei seinen Leistungen alle bei Vertragsab- schluss vorhandenen und später eingehenden (diese erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs beim AN), ihm be- kanntgegebenen behördlichen Genehmigungen, Be- dingungen, Auflagen, Nebenbestimmungen und An- ordnungen zu berücksichtigen.
2.9 Sind bestehende Anlagen zu ändern oder zu beseiti- gen, so hat der AN vor Beginn der Arbeiten die Zu- stimmung des AG einzuholen.5 ;
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Samples: Generalunternehmervertrag