Aufzeichnung Musterklauseln

Aufzeichnung. Die Veranstaltung kann für Rundfunk, Fernsehen oder Internet aufgezeichnet werden. Ausdrücklich stimmt der Musiker einer Verwertung der Aufnahmen zu Informationszwecken zu. Falls eine Aufzeichnung zu kommerziellen Verwertungszwecken erfolgt, werden die Vertragsparteien diesbezüglich eine zusätzliche Vereinbarung treffen. Die Aufzeichnung einer oder mehrerer Vorstellungen zu Dokumentationszwecken des Veranstalters ohne kommerzielle Verwertung ist gestattet und frei. Die vertragsgegenständlichen Darbietungen dürfen vom Veranstalter zu Dokumentationszwecken vervielfältigt, verbreitet, öffentlich wiedergegeben und zur Verfügung gestellt werden.
Aufzeichnung. Die im Beratungsraum verfügbaren Kommunikationskanäle Audio, Video und Bildschirm können serverseitig aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen werden nur temporär von Snapview gespeichert und dann an den Kunden übermittelt. Die dauerhafte Speicherung und Archivierung obliegt dem Kunden. Für die Übermittlung der Aufzeichnungen ist zusätzlicher Entwicklungs- und Konfigurationsaufwand erforderlich.
Aufzeichnung. Zum Zwecke der Dokumentation und des Nachweises können Fernwartungssitzungen aufgezeichnet werden. Sollten Sie das nicht wünschen, teilen Sie das dem ausführenden Techniker vor Beginn der Sitzung bitte mit.
Aufzeichnung. Die oben genannten Aufzeichnungen der Telefongespräche und der elektronischen Kommunikation erfolgen auf einem dauerhaften Datenträger. Dabei handelt es sich um das OSPlus-Langzeitarchiv in der gesicherten Umgebung des Rechenzentrums und Verantwortung der Finanzinformatik.
Aufzeichnung. Eine Aufzeichnung kommt zustande und ist kostenpflichtig, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind: • eine Nummer von PhoneRecorder wird angerufen • die Nummer des Anrufenden ist in einem Nutzerprofil gespeichert und wird somit von PhoneRecorder erkannt und zugeordnet • der Anruf dauert mindestens so lange, dass die Ansage mit dem Hinweis zur Aufzeichnung und der darauffolgende Signalton wiedergegeben wurde. Die Aufzeichnung eines Gesprächs mit zwei oder mehr Gesprächspartnern kommt durch das Hinzufügen des PhoneRecorders in ein bestehendes (Konferenz-)Gespräch via Konferenzfunktion zustande. Für die ordnungsgemäße Funktionsweise der Konferenzfunktion am jeweiligen Telefon oder Konferenzsystem ist der Nutzer zuständig. Aufzeichnungen sind bei PhoneRecorder auf Servern in Deutschland gespeichert und können von Nutzern über das Portal angehört, mit Notizen versehen und heruntergeladen werden.
Aufzeichnung. 2.9.1 Die Veranstaltung wird/wird nicht (Unzutreffendes durchstreichen) durch Rundfunk und/oder Fernsehen aufgezeichnet. 2.9.2 Falls eine Aufzeichnung zu kommerziellen Verwertungszwecken erfolgt, werden die Vertragsparteien diesbezüglich eine zusätzliche Vereinbarung treffen. Eine Aufzeichnung einer oder mehrere Vorstellungen zu Dokumentationszwecken des Veranstalters ohne kommerzielle Verwertung ist gestattet und frei. Die vertragsgegenständlichen Darbietungen (Proben und Aufführungen) dürfen jedenfalls ohne schriftliche Zustim- mung der PRELUDIUM weder vervielfältigt, noch verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden.
Aufzeichnung. Die Darbietung darf nur mit schriftlicher Zustimmung der Darbieter aufgezeichnet, bzw. von Radio oder Fernsehen übertragen werden. Der Veranstalter darf für die Bewerbung des Anlasses und für den Verein Aufnahmen machen und diese veröffentlichen.
Aufzeichnung. 6.1 Die Veranstaltung wird/wird nicht (Unzutreffendes ausstreichen) durch Rundfunk und/oder Fernsehen aufgezeichnet. 6.2 Falls eine Aufzeichnung zu kommerziellen Verwertungszwecken erfolgt, werden die Ver- tragsparteien diesbezüglich eine zusätzliche Vereinbarung treffen. Eine Aufzeichnung ei- ner oder mehrere Vorstellungen zu Dokumentationszwecken des Veranstalters ohne kommerzielle Verwertung ist gestattet und frei. Die vertragsgegenständlichen Darbietun- gen (Proben und Aufführungen) dürfen jedenfalls ohne schriftliche Zustimmung des Mu- sikers weder vervielfältigt, noch verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden, mit Ausnahme aktueller Berichterstattung bzw. Ankündigung. Diesbezüglich vereinbarten die Vertragsparteien, dass Aufnahmen aller Art (Interviews, Proben- und Aufführungsberich- te) für Rundfunk, Fernsehen etc., auch ausschnittsweise, nur nach Rücksprache mit dem Musiker stattfinden dürfen. Der Musiker erklärt sein Einverständnis, dass Ausschnitte von Proben und/oder Aufführungen für Nachrichten- oder sonstige Informationssendungen ohne gesondertes Honorar aufgenommen und in einer Gesamtdauer von höchstens ....... Minuten gesendet werden dürfen.
Aufzeichnung. 2.9.1 Die Veranstaltung wird/ wird nicht (Unzutreffendes streichen) durch Rundfunk und/oder Fernsehen aufgezeichnet. 2.9.2 Falls eine Aufzeichnung zu kommerziellen Verwertungszwecken erfolgt, werden die Ver- tragsparteien diesbezüglich eine zusätzliche Vereinbarung treffen. Eine Aufzeichnung einer oder mehrerer Vorstellungen zu Dokumentationszwecken des Veranstalters ohne kommer- zielle Verwertung ist gestattet und frei. Aufnahmen aller Art (Interviews, Proben- und Auffüh- rungsberichte) für Rundfunk, Fernsehen etc., auch ausschnittsweise, dürfen hingegen nur nach Rücksprache mit dem Vertragspartner stattfinden. Der Vertragspartner erklärt sein Einverständnis, dass Ausschnitte von Proben oder Aufführungen für Nachrichten- oder son- stige Informationssendungen ohne gesondertes Honorar aufgenommen und in einer Ge- samtdauer von höchstens Minuten gesendet werden dürfen. 3. Sonstige Bestimmungen4 3.1 Bei dem Auftritt/den Auftritten werden die Vertragsparteien die örtlichen Auflagen und Ge- setze, welcher Art auch immer, berücksichtigen und einhalten. Insbesondere leistet der Vertragspartner dafür Gewähr, dass alle Requisiten und Bühnengegenstände flammen- hemmend imprägniert sind und den theaterpolizeilichen Bestimmungen des Veranstal- tungsortes entsprechen. 3.2 Der Vertragspartner sichert zu, dass die Garderobe- und Proberäumlichkeiten nach Beendi- gung der Probe bzw. Veranstaltung in ordnungsgemäßem Zustand insbesondere aufge- räumt hinterlassen werden. Der Vertragspartner wird hierfür Sorge tragen. 3.3 Die Einnahmen aus den Erlösen von Ticket- und Programmhefteverkauf, Sponsoring, Wer- bung, Garderobe, Buffet und dergleichen verbleiben dem Veranstalter. 3.4 Beim Verkauf von Merchandising-Artikeln behält der Veranstalter % der Bruttoeinnah- men ein, gleichgültig, ob dieser Verkauf durch das Personal des Veranstalters oder des Vertragspartners erfolgt. 3.5 Die Vermittlungsprovision einer etwaig eingeschalteten Agentur geht nicht zu Lasten des Veranstalters.

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  • Kennzeichnung 11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. 11.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

  • Unterzeichnung Dieses Übereinkommen liegt bis zum 30. April 1973 in Washington und danach bis zum 31. Dezember 1974 in Bern zur Unterzeichnung auf.

  • Rechnung (§ 15) 9.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangs- stelle die Leistung der Auftragnehmerin oder des Auf- tragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 12.1 Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete Dienst- stelle auszustellen. 12.2 Bei Teilrechnungen aufgrund von Teillieferungen müssen gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein. Die letzte Teilrechnung ist als solche und als Schlussrechnung zu kennzeichnen. 12.3 Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/ Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies 10.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- rin oder der Auftragnehmer Personen, die aufseiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff StGB) an- bietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die aufseiten der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers mit der Vor- bereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. 10.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- xxx oder der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nach- weislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige geschieht in der Regel mit Hilfe quittierter Xxxxxxxxxxxxx bzw. Leistungsnachweise.

  • Rechnungslegung 38 - Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses - (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem HGB erforderlich ist. Der Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 HGB zu entsprechen. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren. 2. Für die Berechnung der Ferien ist die Arbeitsdauer im gleichen Betrieb oder beim gleichen Arbeitgeber massgebend.

  • Rechnungen Microsoft kann berechtigten Kunden eine Rechnung ausstellen. Die Möglichkeit des Kunden, die Zahlung per Rechnung zu wählen, steht unter dem Vorbehalt von Microsofts Billigung der finanziellen Situation des Kunden. Der Kunde ermächtigt Microsoft, Informationen über die finanzielle Lage des Kunden einschließlich Kreditauskünfte einzuholen, um die Berechtigung des Kunden für die Zahlung per Rechnung zu beurteilen. Sofern die Jahresabschlüsse des Kunden nicht öffentlich zugänglich sind, kann der Kunde aufgefordert werden, Microsoft seine Bilanz, Gewinn- und Verlust- und Kapitalflussrechnung vorzulegen. Der Kunde kann aufgefordert werden, Sicherheiten in einer für Microsoft akzeptablen Form bereitzustellen, um für die Zahlung per Rechnung berechtigt zu sein. Microsoft kann die Berechtigung des Kunden jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen.

  • Aufrechnung Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.

  • Abrechnung 15.1. Die Abrechnungszeitspanne wird von der BEW festgelegt und zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten. Ändert sich diese, so erhält der Kunde eine Mitteilung in Textform. 15.2. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende der Abrechnungszeitspanne, soweit nicht vorzeitig eine Schlussrechnung erstellt wird. Jedenfalls erhält der Kunde seine Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses. 15.3. Wünscht der Kunde davon abweichend eine unterjährige Rechnungsstellung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich), ist dies der BEW in Textform mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, die in diesem Fall benötigten Zählerstände selbst abzulesen und der BEW spätestens zu den von ihr mitgeteilten Ableseterminen unaufgefordert zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittlung der Zählerstände, ist die BEW berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte zu schätzen. Wünscht der Kunde eine unterjährige Rechnungsstellung, dann berechnet die BEW hierfür brutto 15,00 € (netto 12,60 €) je zusätzlicher Abrechnung. Sollten die Verbrauchswerte des Kunden über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes ausgelesen werden, wird die BEW eine monatliche Verbrauchsinformation, die auch die Kosten widerspiegelt, kostenfrei bereitstellen. 15.4. Ändern sich während eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der Verbrauch zeitanteilig bis zum Datum der Preisänderung berechnet, es sei denn, der Kunde teilt den tatsächlichen Zählerstand zu diesem Datum mit. 15.5. Soweit erforderlich, werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf Grundlage der für vergleichbarere Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen in der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.

  • Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.

  • Rechnungswesen 41 Geschäftsjahr § 42 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den gesetzlichen Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. (2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den gesetzlichen Lagebericht unverzüglich dem Aufsichtsrat und - ggf. nach Prüfung gemäß § 340 k HGB - sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. (3) Jahresabschluss und gesetzlicher Lagebericht nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. (4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des gesetzlichen Lageberichts (§ 22 Abs. 3) ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten. (1) Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung; dieser kann, soweit er nicht der gesetzlichen Rücklage (§ 38) oder anderen Ergebnisrücklagen (§ 39) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Bei der Verteilung sind die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalendertags an zu berücksichtigen. Der auf das einzelne Mitglied entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben so lange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch Verlust vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist. (2) Ein vom Vorschlag des Vorstands abweichender Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses, durch den nachträglich ein Bilanzverlust eintritt, ist nicht möglich. (1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung. (2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung anderer Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch beides zugleich zu decken. (3) Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet.