Aufzeichnungen Musterklauseln

Aufzeichnungen. Der Vertragszahnarzt ist verpflichtet, über jeden behandelten Kranken Aufzeichnungen zu machen, aus denen die einzelnen Leistungen, die behandelten Zähne und, soweit er- forderlich, der Befund sowie die Behandlungsdaten ersichtlich sein müssen.
Aufzeichnungen. 33.1 Der Händler stimmt zu und erkennt an, dass Gespräche über die Konten des Händlers zwischen Händler und den AvaTrade-Mitarbeitern elektronisch aufgezeichnet werden können – mit oder ohne Gebrauch eines automatischen akustischen Warnsignals. 33.2 Weiterhin stimmt der Händler dem Gebrauch solcher Aufzeichnungsgeräte und Abschriften durch AvaTrade, die Tochterunternehmen, Affiliates und Agenten zu: als Beweismittel einer der Parteien in einem Streitfall oder einem Verfahren, in das ein Händler oder das Unternehmen involviert ist. 33.3 Der Händler versteht, dass AvaTrade solche Aufnahmen in regelmäßigen Zeitabständen in Übereinstimmung mit AvaTrades gesicherten Geschäftsprozeduren löscht und stimmt solchen Löschungen hiermit zu.
Aufzeichnungen. Führt der AN Bautageberichte, so stehen diese dem AG während der normalen Geschäftszeit des AN zur Einsicht zur Verfügung.
Aufzeichnungen. Die Schülerinnen und Xxxxxxx haben in geeigneter Weise Aufzeichnungen in Form eines Praxisportfolios zu führen; dieses ist in den entsprechenden Unter- richtsgegenständen auszuwerten. Firmenbestätigun- gen, Zeugnisse, Zertifikate usw. mit denen das Absol- vieren des Pflichtpraktikums nachgewiesen wird, sind Teil des Praxisportfolios. Entsprechende Vorlagen ei- nes Praxisportfolios stehen den Schülerinnen und Schülern zur Verfügung. Das Praxisportfolio ist bis zum Ende des Wintersemes- ters der letzten Schulstufe fertigzustellen. Ist dieses in der Handelsschule der Ausgangspunkt der Projektar- beit, so ist das Praxisportfolio bis zum Beginn der Ar- beiten an der Projektarbeit abzuschließen. Es wird empfohlen, diejenigen Teile des Praxisportfo- lios, welche die Art des Praktikums im Rahmen des Pflichtpraktikums an Handelsschulen nachweisen, in Anlehnung an die Bestimmung des § 1 Z a der Verord- nung über die Aufbewahrungsfristen von in den Schu- len zu führenden Aufzeichnungen (BGBl. Nr. 449/ 1978), sechzig Jahre nach dem Schuljahr der Fertig- stellung des Praxisportfolios aufzubewahren.
Aufzeichnungen. 104. (1) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht
Aufzeichnungen. Der Auftragnehmer hat ein Bautagebuch in deutscher Sprache gemäß Ö-Norm B 2110 ordnungsgemäß und lückenlos ab Baubeginn zu führen. Dieses Bautagebuch muss jederzeit auf der Baustelle zur Einsichtnahme durch den Auftraggeber oder einem vom Auftraggeber Bevollmächtigten aufliegen.
Aufzeichnungen. 32.1Der Auftragnehmer wird während der Vertragsdauer die Aufzeichnungen zu den Waren/Dienstleistungen aufbewahren, die erforderlich sind, um die Lieferkette nachzuvollziehen und die Einhaltung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachzuweisen, einschließlich der korrekten Rechnungsstellung, der Informationssicherheit, der Geheimhaltungspflichten und des Datenschutzes, und diese so lange aufbewahren, wie es das geltende Recht erfordert.
Aufzeichnungen. Jede Vertragspartei ist zur Erhebung, Pflege und Aufbewahrung genauer Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten gemäß dieser Vereinbarung und/oder wie gesetzlich vorgeschrieben verpflichtet.
Aufzeichnungen. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben Aufzeichnungen aller relevanten Dokumente hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 123a zu führen, aufzubewahren und auf dem neuesten Stand zu halten.
Aufzeichnungen. Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht