Aufzeichnungspflichten. Im Arbeitszeitgesetz ist eine Aufzeichnungspflicht der Ar- beitszeit geregelt. So muss grundsätzlich eine werktägliche Arbeitszeit von über acht Stunden aufgezeichnet werden. Als Arbeitgeber haben Sie aber seit dem 1.8.2015 keine Aufzeichnungspflichten mehr für Ihre im Betrieb arbeiten- den Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Kinder und Eltern nach dem Mindestlohngesetz.
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Aufzeichnungspflichten. Im Arbeitszeitgesetz ist eine Aufzeichnungspflicht der Ar- beitszeit Arbeitszeit geregelt. So muss grundsätzlich eine werktägliche werk- tägliche Arbeitszeit von über acht Stunden aufgezeichnet aufge- zeichnet werden. Als Arbeitgeber haben Sie aber seit dem 1.8.2015 keine kei- ne Aufzeichnungspflichten mehr für Ihre im Betrieb arbeiten- den arbeitenden Ehegatten, eingetragenen LebenspartnerLebens- partner, Kinder und Eltern nach dem MindestlohngesetzMindestlohnge- setz.
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