Aufzeichnungspflichten. Im Arbeitszeitgesetz ist eine Aufzeichnungspflicht der Ar- beitszeit geregelt. So muss grundsätzlich eine werktägliche Arbeitszeit von über acht Stunden aufgezeichnet werden. Laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus 2019 muss der deutsche Gesetzgeber zum Schutz der Arbeitnehmer Regeln dafür schaffen, dass immer die tatsächlich geleiste- te Arbeitszeit erfasst und dokumentiert werden. Mit der Abzeichnung von Arbeitszeiterfassungen billigt der Arbeitgeber grundsätzlich eine dort dokumentierte Über- stundenleistung des Arbeitnehmers, Vertrauensarbeitszeit schließt die Vergütung von Überstunden nicht aus. Als Arbeitgeber haben Sie aber seit dem 1.8.2015 keine Aufzeichnungspflichten mehr für Ihre im Betrieb arbeiten- den Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Kinder und Eltern nach dem Mindestlohngesetz.
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