Common use of Aufzeichnungspflichten Clause in Contracts

Aufzeichnungspflichten. Zur Stärkung des Anlegerschutzes sind wir verpflichtet, Telefongespräche und elektronische Kommunikation mit Bezug auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen aufzuzeichnen. Dies umfasst Ordererteilungen und Auftragsänderungen. Bitte informieren Sie auch Ihre Vertreter oder sonstige in Ihrem Namen handelnde Personen über die Aufzeichnung der Telefongespräche sowie der elektronischen Kommunikation. Sollten Sie mit einer Aufzeichnung nicht einverstanden sein, können wir auf diesem Weg leider keine Order entgegennehmen. Bei persönlichen Gesprächen fertigen wir schriftliche Protokolle mit allen wertpapierrelevanten Informationen an. Festzuhalten sind Datum, Uhrzeit und Ort der Besprechung, Angaben über die Anwesenden, den Initiator der Besprechung und wichtige Informationen über den Kundenauftrag, z.B. Preis, Umfang, Auftragsart und Zeitpunkt der Weiterleitung bzw. Ausführung des Kundenauftrags. Diese Informationen gelten bis auf weiteres.

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