Aus-, Fort- und Weiterbildung. ArbeitnehmerInnen sind verpflichtet, eine von dem/der ArbeitgeberIn angebotene Aus-, Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung (Bildungsveranstaltung) unter den nachfolgenden Bedingungen zu absolvieren. § 94 ArbVG ist zu beachten. Angeordnete Bildungszeiten gelten grundsätzlich als Arbeitszeit.
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Samples: Sozialpartnervereinbarung, Kurzarbeitsvereinbarung, Kurzarbeitsvereinbarung
Aus-, Fort- und Weiterbildung. ArbeitnehmerInnen sind verpflichtet, eine von dem/der ArbeitgeberIn angebotene Aus-, Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung (Bildungsveranstaltung) unter den nachfolgenden Bedingungen zu absolvieren. § 94 ArbVG ist zu beachten. Angeordnete Bildungszeiten gelten gel- ten grundsätzlich als Arbeitszeit.
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