Kollektivvertrag Musterklauseln

Kollektivvertrag. Die sonstigen Bestimmungen eines einschlägigen Kollektivvertrages werden durch die Vereinbarung nicht berührt. Ebenso bleiben allfällige kollektivvertragliche Bestimmun­gen über Kurzarbeit und deren sozialrechtliche Auswirkungen voll aufrecht.
Kollektivvertrag. 117. Begriff und Inhalt von Kollektivverträgen § 118. Kollektivvertragsfähigkeit § 119. Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigung § 120. Kollektivvertragsfähigkeit juristischer Personen öffentlichen Rechts § 121. Kollektivvertragsangehörigkeit § 122. Hinterlegung und Kundmachung § 123. Auflegen des Kollektivvertrages im Betrieb § 124. Rechtswirkung von Kollektivverträgen § 125. Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen § 126. Geltungsdauer von Kollektivverträgen § 127. Satzung § 128. Rechtswirkung der Satzung
Kollektivvertrag für die Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller § 1 Geltungsbereich § 3 Geltungsdauer
Kollektivvertrag. Begriff und Inhalt von Kollektivverträgen § 117. (1) Kollektivverträge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einerseits und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern andererseits schriftlich abgeschlossen werden.
Kollektivvertrag. 1 Geltungsbereich
Kollektivvertrag betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche
Kollektivvertrag. Die Garantie der Rechtsschutzversicherung Legisdigit@ basiert auf einem Kollektivvertrag zwischen der GMA AG und dem Versicherer.
Kollektivvertrag. 1 Geltungsbereich § 2 Geltungsdauer § 3 Arbeitsrechtlicher Rahmen § 4 Arbeitsverträge § 5 Arbeitszeit
Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der land- und forstwirtschaftlichen bäuerlichen Betriebe, Gutsbetriebe und anderen nicht bäuerlichen Betrieben im Bundesland Steiermark GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2023 Inhaltsverzeichnis für die ArbeitnehmerInnen der land- und forstwirtschaftlichen bäuerlichen Betriebe, Gutsbetriebe und anderen nicht bäuerlichen Betrieben im Bundesland Steiermark § 1 Vertragsschließende § 2 Geltungsbereich § 3 Geltungsdauer § 4 Dienstrecht und Dauer des Dienstvertrages § 5 Arbeitszeit § 6 Überstunden; Schicht- und Nachtarbeit; Sonn- und Feiertagsarbeit und Mehrarbeit § 8 Lohnzahlung § 9 Zulagen § 9a Aufwandsentschädigung § 10 Freie Station für Frauen, die mindestens 3 Kinder des Arbeitnehmers unter § 11 Wohnung § 12 Urlaub
Kollektivvertrag abgeschlossen am 6. September 1996 zwischen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxx 0, und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr, 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx 0. Änderungen ab 1.10.1999