Ausbildungs- und Prüfungspflicht Musterklauseln

Ausbildungs- und Prüfungspflicht. (1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die An- forderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgrup- pen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben. Die Tarifverträge auf der Landesebene im Bereich des Kommunalen Arbeit- geberverbands Nordrhein-Westfalen und des Kommunalen Arbeitgeberver- bands Rheinland-Pfalz bleiben bestehen.
Ausbildungs- und Prüfungspflicht. (1) bis (4) [nicht besetzt]
Ausbildungs- und Prüfungspflicht. Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht, die Voraussetzung für die Eingruppierung in spezielle Vergütungsgruppen war, richtete sich bis zum 31. Dezember 2016 nach der Anlage 3 zu § 25 BAT. Nach Nr. 7 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung ist für Beschäftigte im Büro-, Buchhalte- rei-, sonstigen Innen- und Außendienst sowie im Kassen- und Rechnungswesen nicht nur die Erfüllung der eigentlichen Tarifmerkmale entscheidend, sondern auch die Ablegung der jeweiligen Verwaltungsprüfung. Dies gilt für die Eingruppierung in die Entgeltgruppen 5 Fall- gruppe 1 und die darauf Aufbauenden sowie 9b Fallgruppe 2 und höher. Sofern die ent- sprechenden Prüfungen nicht abgelegt sind, ist eine Eingruppierung in EG 5 bis 12 nicht möglich. Den Beschäftigten kann lediglich zeitverzögert eine persönliche Zulage ge- währt werden. Ausnahmen von der Prüfungspflicht ergeben sich aus Nr. 7 Absatz 5 der o. g. Vorbemerkungen und einem Beschluss des KAV-Vorstandes vom 19. April 2018. Eine Aus- nahme stellt der Nachweis einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung u. a. bei ei- nem vom Geltungsbereich des TVöD erfassten Arbeitgebenden dar. Im Gegensatz zur For- mulierung des § 16 Abs. 2 TVöD zur einschlägigen Berufserfahrung enthält die Vorbemer- kung Nr. 7 Absatz 5 Buchst. a den Begriff „einschlägig“ oder „förderlich“ nicht. Dies bedeutet, 49 Dies hat der KAV dem GPA per E-Mail vom 19. Juli 2018 bestätigt. dass die Ausnahmeregelung weder voraussetzt, dass die Erfahrung in einem einschlägigen Beruf oder in der zentralen Verwaltung erworben sein muss, noch kommt es darauf an, ob die Erfahrung in Teilzeit oder Vollzeit erworben wurde. Daneben bleibt eine Befreiung auf- grund des Erreichens des 40. Lebensjahres bis zum 31. Dezember 2016 für die Dauer des Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber erhalten (§ 29a Abs. 7 TVÜ-VKA, s. Rund- schreiben A 17/2017, S. 14). Bei dieser Besitzstandsregelung kommt es nur auf den

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  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

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