Ausfall. 4.1 Das Land Brandenburg kann aus einer Ausfallbürgschaft erst in Anspruch genommen werden, wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers durch Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung, durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 807, 883 der Zivilprozessordnung (ZPO) oder auf sonstige Weise nachgewiesen wird und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung des Vermögens des Kreditnehmers und der bestellten Sicherheiten - auch nach Durchführung von Zwangsmaßnahmen - in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sind. 4.2 Das Ministerium der Finanzen behält sich vor, bereits vor Abschluss der Verwertungsmaßnahmen auf die voraussichtlich zu leistende Bürgschaftsschuld Abschlagszahlungen zu entrichten beziehungsweise nach Maßgabe der im Kreditvertrag für den Fall ordnungsgemäßer Bedienung festgelegten Zins- und Tilgungstermine die Bürgschaftsverpflichtung zu erfüllen. 4.3 Nach eingetretenem Ausfall macht der Kreditgeber seine Ansprüche aus der Bürgschaft gegen das Land bei der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geltend. Das Ministerium der Finanzen zahlt nach Prüfung eines vom Kreditgeber zu erstellenden Ausfallberichtes den aufgrund der Landesbürgschaft zu leistenden Betrag. Sofern die Prüfung noch nicht abgeschlossen werden konnte, erfolgt die Zahlung unter Vorbehalt. Das Gleiche gilt hinsichtlich etwaiger noch nicht beendeter Maßnahmen zur Sicherheitenverwertung. 4.4 Nach Befriedigung durch das Land ist der Kreditgeber verpflichtet, die Rechte - einschließlich der Rechte aus bestellten Sicherheiten - auf das Land zu übertragen, soweit sie nicht gemäß § 774 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kraft Gesetzes auf dieses übergehen. 4.5 Die auf das Land übergegangenen oder übertragenen Rechte und Sicherheiten sind vom Kreditgeber treuhänderisch für das Land ohne besondere Entschädigung, jedoch gegen Erstattung der Auslagen in angemessener Höhe mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten und zu verwerten. 4.6 Gehen Beträge, insbesondere aus der Verwertung von Sicherheiten auf Kreditforderungen ein, für die das Land bereits aufgrund der Landesbürgschaft Zahlungen geleistet hat, so überweist der Kreditgeber die Eingänge unverzüglich dem Ministerium der Finanzen. 4.7 Bei Zahlung später als eine Woche nach Eingang der Erlöse zahlt der Kreditgeber Zinsen in Höhe des für den Kredit vereinbarten Zinssatzes vom achten Tag nach dem Eingang der Beträge bis zum Tage der Zahlung an das Ministerium der Finanzen. 4.8 Das Land Brandenburg wird aus seiner Bürgschaftsübernahme insoweit frei, als der Kreditgeber den in der Bürgschaftsurkunde sowie den in den Allgemeinen Bedingungen für den Kreditvertrag sowie den in diesen Bedingungen festgelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und dadurch ein Ausfall oder eine Ausfallerhöhung verursacht wurde, es sei denn, der Kreditgeber kann beweisen, dass der Ausfall oder die Ausfall- erhöhung auch sonst eingetreten wäre.
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Samples: Bürgschaftsvertrag, Bürgschaftsvertrag, Bürgschaftsvertrag
Ausfall. 4.1 Das Land Brandenburg kann aus einer Ausfallbürgschaft erst in Anspruch genommen werden, wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers durch Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung, durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 807, 883 der Zivilprozessordnung (ZPO) oder auf sonstige Weise nachgewiesen wird und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung des Vermögens des Kreditnehmers und der bestellten Sicherheiten - auch nach Durchführung von Zwangsmaßnahmen - in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sind.
4.2 Das Ministerium der Finanzen behält sich vor, bereits vor Abschluss der Verwertungsmaßnahmen auf die voraussichtlich zu leistende Bürgschaftsschuld Abschlagszahlungen zu entrichten beziehungsweise nach Maßgabe der im Kreditvertrag für den Fall ordnungsgemäßer Bedienung festgelegten Zins- und Tilgungstermine die Bürgschaftsverpflichtung zu erfüllen.
4.3 Nach eingetretenem Ausfall macht der Kreditgeber seine Ansprüche aus der Bürgschaft gegen das Land bei der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Beauftragten des Landes geltend. Das Ministerium der Finanzen zahlt nach Prüfung eines vom Kreditgeber zu erstellenden Ausfallberichtes den aufgrund der Landesbürgschaft zu leistenden Betrag. Sofern die Prüfung noch nicht abgeschlossen werden konnte, erfolgt die Zahlung unter Vorbehalt. Das Gleiche gilt hinsichtlich etwaiger noch nicht beendeter Maßnahmen zur Sicherheitenverwertung.
4.4 Nach Befriedigung durch das Land ist der Kreditgeber verpflichtet, die Rechte - einschließlich der Rechte aus bestellten Sicherheiten - auf das Land zu übertragen, soweit sie nicht gemäß § 774 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kraft Gesetzes auf dieses übergehen.
4.5 Die auf das Land übergegangenen oder übertragenen Rechte und Sicherheiten sind vom Kreditgeber treuhänderisch für das Land ohne besondere Entschädigung, jedoch gegen Erstattung der Auslagen in angemessener Höhe mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten und zu verwerten.
4.6 Gehen Beträge, insbesondere aus der Verwertung von Sicherheiten auf Kreditforderungen ein, für die das Land bereits aufgrund der Landesbürgschaft Zahlungen geleistet hat, so überweist der Kreditgeber die Eingänge unverzüglich dem Ministerium der Finanzen.
4.7 Bei Zahlung später als eine Woche nach Eingang der Erlöse zahlt der Kreditgeber Zinsen in Höhe des für den Kredit vereinbarten Zinssatzes vom achten Tag nach dem Eingang der Beträge bis zum Tage der Zahlung an das Ministerium der Finanzen.
4.8 Das Land Brandenburg wird aus seiner Bürgschaftsübernahme insoweit frei, als der Kreditgeber den in der Bürgschaftsurkunde sowie den in den Allgemeinen Bedingungen für den Kreditvertrag sowie den in diesen Bedingungen festgelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und dadurch ein Ausfall oder eine Ausfallerhöhung verursacht wurde, es sei denn, der Kreditgeber kann beweisen, dass der Ausfall oder die Ausfall- erhöhung auch sonst eingetreten wäre.
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Samples: Bürgschaftsvertrag
Ausfall. 4.1 Das Land Brandenburg kann aus einer Ausfallbürgschaft erst in Anspruch genommen werden, wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers Zahlungsunfä- higkeit der kreditnehmenden Person durch Zahlungseinstellung, Eröffnung Er- öffnung eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung, durch Abgabe Abga- be einer eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 807, 883 der Zivilprozessordnung Zivilpro- zessordnung (ZPO) oder auf sonstige Weise nachgewiesen wird und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung des Vermögens des Kreditnehmers der kreditnehmenden Person und der bestellten Sicherheiten - – auch nach Durchführung von Zwangsmaßnahmen - – in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sind.
4.2 Das Ministerium der Finanzen und für Europa behält sich vor, bereits be- reits vor Abschluss der Verwertungsmaßnahmen auf die voraussichtlich voraus- sichtlich zu leistende Bürgschaftsschuld Abschlagszahlungen zu entrichten beziehungsweise bzw. nach Maßgabe der im Kreditvertrag für den Fall ordnungsgemäßer Bedienung festgelegten Zins- und Tilgungstermine Tilgungstermi- ne die Bürgschaftsverpflichtung zu erfüllen.
4.3 Nach eingetretenem Ausfall macht der Kreditgeber seine die kreditgebende Stelle ihre Ansprüche aus der Bürgschaft gegen das Land bei der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Beauftragten des Landes geltend. Das Ministerium der Finanzen und für Europa zahlt nach Prüfung eines vom Kreditgeber von der kreditgebenden Stelle zu erstellenden erstel- lenden Ausfallberichtes den aufgrund der Landesbürgschaft zu leistenden leis- tenden Betrag. Sofern die Prüfung noch nicht abgeschlossen werden wer- den konnte, erfolgt die Zahlung unter Vorbehalt. Das Gleiche gleiche gilt hinsichtlich etwaiger noch nicht beendeter Maßnahmen zur SicherheitenverwertungSicher- heitenverwertung. Bei Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit der kredit- nehmenden Person oder bei begründeter Mitteilung, dass trotz banküblicher Bemühungen fällige und angemahnte Forderungen nicht innerhalb von drei Monate beizutreiben sind, stellt das Land der kreditgebenden Stelle auf Anforderung zeitnah einen Betrag in Höhe des robust geschätzten wirtschaftlichen Verlusts im Wege ei- ner Abschlagszahlung im Rahmen des in der Bürgschaftsurkunde bestimmten Bürgschaftshöchstbetrages zur Verfügung. Die kredit- gebende Stelle übergibt dem Land einen Nachweis über die Schät- zung und die hierfür verwendeten Unterlagen.
4.4 Nach Befriedigung durch das Land ist der Kreditgeber verpflichtetdie kreditgebende Stelle ver- pflichtet, die Rechte - – einschließlich der Rechte aus bestellten Sicherheiten - Si- cherheiten – auf das Land zu übertragen, soweit sie nicht gemäß § 774 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kraft Gesetzes auf dieses die- ses übergehen.
4.5 Die auf das Land übergegangenen oder übertragenen Rechte und Sicherheiten sind vom Kreditgeber von der kreditgebenden Stelle treuhänderisch für das Land ohne besondere Entschädigung, jedoch gegen Erstattung der Auslagen in angemessener Höhe mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ordnungsgemäß zu verwalten und zu verwerten.
4.6 Gehen Beträge, insbesondere aus der Verwertung von Sicherheiten auf Kreditforderungen ein, für die das Land bereits aufgrund der Landesbürgschaft Zahlungen geleistet hat, so überweist der Kreditgeber die kredit- gebende Stelle die Eingänge unverzüglich dem Ministerium der FinanzenFi- nanzen und für Europa.
4.7 Bei Zahlung später als eine Woche nach Eingang der Erlöse zahlt der Kreditgeber die kreditgebende Stelle Zinsen in Höhe des für den Kredit vereinbarten verein- barten Zinssatzes vom achten Tag nach dem Eingang der Beträge bis zum Tage der Zahlung an das Ministerium der FinanzenFinanzen und für Europa.
4.8 Das Land Brandenburg wird aus seiner Bürgschaftsübernahme insoweit frei, als der Kreditgeber die kreditgebende Stelle den in der Bürgschaftsurkunde Bürgschaftsur- kunde sowie den in den Allgemeinen Bedingungen für den Kreditvertrag Kredit- vertrag sowie den in diesen Bedingungen festgelegten Verpflichtungen Verpflichtun- gen nicht nachgekommen ist und dadurch ein Ausfall oder eine Ausfallerhöhung Aus- fallerhöhung verursacht wurde, es sei denn, der Kreditgeber die kreditgebende Stel- le kann beweisen, dass der Ausfall oder die Ausfall- erhöhung Ausfallerhöhung auch sonst eingetreten wärewären.
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Samples: Bürgschaftsvertrag
Ausfall. 4.1 Das Land Brandenburg kann aus einer Ausfallbürgschaft erst in Anspruch genommen werden, wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers durch Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung, durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 807, 883 der Zivilprozessordnung (ZPO) oder auf sonstige Weise nachgewiesen wird und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung des Vermögens des Kreditnehmers und der bestellten Sicherheiten - auch nach Durchführung von Zwangsmaßnahmen - in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sind.
4.2 Das Ministerium der Finanzen behält sich vor, bereits vor Abschluss der Verwertungsmaßnahmen auf die voraussichtlich zu leistende Bürgschaftsschuld Abschlagszahlungen zu entrichten beziehungsweise nach Maßgabe der im Kreditvertrag für den Fall ordnungsgemäßer Bedienung festgelegten Zins- und Tilgungstermine die Bürgschaftsverpflichtung zu erfüllen.
4.3 Nach eingetretenem Ausfall macht der Kreditgeber seine Ansprüche aus der Bürgschaft gegen das Land bei der Deloitte & Touche GmbH PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC) geltend. Das Ministerium der Finanzen zahlt nach Prüfung eines vom Kreditgeber zu erstellenden Ausfallberichtes den aufgrund der Landesbürgschaft zu leistenden Betrag. Sofern die Prüfung noch nicht abgeschlossen werden konnte, erfolgt die Zahlung unter Vorbehalt. Das Gleiche gilt hinsichtlich etwaiger noch nicht beendeter Maßnahmen zur Sicherheitenverwertung.
4.4 Nach Befriedigung durch das Land ist der Kreditgeber verpflichtet, die Rechte - einschließlich der Rechte aus bestellten Sicherheiten - auf das Land zu übertragen, soweit sie nicht gemäß § 774 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kraft Gesetzes auf dieses übergehen.
4.5 Die auf das Land übergegangenen oder übertragenen Rechte und Sicherheiten sind vom Kreditgeber treuhänderisch für das Land ohne besondere Entschädigung, jedoch gegen Erstattung der Auslagen in angemessener Höhe mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten und zu verwerten.
4.6 Gehen Beträge, insbesondere aus der Verwertung von Sicherheiten auf Kreditforderungen ein, für die das Land bereits aufgrund der Landesbürgschaft Zahlungen geleistet hat, so überweist der Kreditgeber die Eingänge unverzüglich dem Ministerium der Finanzen.
4.7 Bei Zahlung später als eine Woche nach Eingang der Erlöse zahlt der Kreditgeber Zinsen in Höhe des für den Kredit vereinbarten Zinssatzes vom achten Tag nach dem Eingang der Beträge bis zum Tage der Zahlung an das Ministerium der Finanzen.
4.8 Das Land Brandenburg wird aus seiner Bürgschaftsübernahme insoweit frei, als der Kreditgeber den in der Bürgschaftsurkunde sowie den in den Allgemeinen Bedingungen für den Kreditvertrag sowie den in diesen Bedingungen festgelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und dadurch ein Ausfall oder eine Ausfallerhöhung verursacht wurde, es sei denn, der Kreditgeber kann beweisen, dass der Ausfall oder die Ausfall- erhöhung auch sonst eingetreten wäre.
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Samples: Bürgschaftsvertrag
Ausfall. 4.1 Das Land Brandenburg kann aus einer Ausfallbürgschaft erst in Anspruch genommen werden, wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit Zahlungsunfä- higkeit des Kreditnehmers durch Zahlungseinstellung, Eröffnung eines ei- nes Verfahrens nach der Insolvenzordnung, durch Abgabe einer eidesstattlichen ei- desstattlichen Versicherung gemäß §§ 807, 883 der Zivilprozessordnung Zivilprozessord- nung (ZPO) oder auf sonstige Weise nachgewiesen wird und nennenswerte nen- nenswerte Eingänge aus der Verwertung des Vermögens des Kreditnehmers Kre- ditnehmers und der bestellten Sicherheiten - – auch nach Durchführung Durchfüh- rung von Zwangsmaßnahmen - – in absehbarer Zeit nicht zu erwarten erwar- ten sind.
4.2 Das Ministerium der Finanzen behält sich vor, bereits vor Abschluss der Verwertungsmaßnahmen auf die voraussichtlich zu leistende Bürgschaftsschuld Abschlagszahlungen zu entrichten beziehungsweise bzw. nach Maßgabe der im Kreditvertrag für den Fall ordnungsgemäßer Bedienung Be- dienung festgelegten Zins- und Tilgungstermine die Bürgschaftsverpflichtung Bürgschaftsver- pflichtung zu erfüllen.
4.3 Nach eingetretenem Ausfall macht der Kreditgeber seine Ansprüche aus der Bürgschaft gegen das Land bei der Deloitte & Touche GmbH Pricewaterhouse- Coopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geltend. Das Ministerium Ministe- rium der Finanzen zahlt nach Prüfung eines vom Kreditgeber zu erstellenden er- stellenden Ausfallberichtes den aufgrund der Landesbürgschaft zu leistenden Betrag. Sofern die Prüfung noch nicht abgeschlossen werden konnte, erfolgt die Zahlung unter Vorbehalt. Das Gleiche gleiche gilt hinsichtlich etwaiger noch nicht beendeter Maßnahmen zur SicherheitenverwertungSicher- heitenverwertung.
4.4 Nach Befriedigung durch das Land ist der Kreditgeber verpflichtet, die Rechte - – einschließlich der Rechte aus bestellten Sicherheiten - – auf das Land zu übertragen, soweit sie nicht gemäß § 774 des Bürgerlichen Bür- gerlichen Gesetzbuches (BGB) kraft Gesetzes auf dieses übergehenüberge- hen.
4.5 Die auf das Land übergegangenen oder übertragenen Rechte und Sicherheiten sind vom Kreditgeber treuhänderisch für das Land ohne oh- ne besondere Entschädigung, jedoch gegen Erstattung der Auslagen Ausla- gen in angemessener Höhe mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten und zu verwerten.
4.6 Gehen Beträge, insbesondere aus der Verwertung von Sicherheiten auf Kreditforderungen ein, für die das Land bereits aufgrund der Landesbürgschaft Zahlungen geleistet hat, so überweist der Kreditgeber Kredit- geber die Eingänge unverzüglich dem Ministerium der Finanzen.
4.7 Bei Zahlung später als eine Woche nach Eingang der Erlöse zahlt der Kreditgeber Zinsen in Höhe des für den Kredit vereinbarten Zinssatzes vom achten Tag nach dem Eingang der Beträge bis zum Tage der Zahlung an das Ministerium der Finanzen.
4.8 Das Land Brandenburg wird aus seiner Bürgschaftsübernahme insoweit frei, als der Kreditgeber den in der Bürgschaftsurkunde sowie so- wie den in den Allgemeinen Bedingungen für den Kreditvertrag sowie so- wie den in diesen Bedingungen festgelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und dadurch ein Ausfall oder eine Ausfallerhöhung Ausfallerhö- hung verursacht wurde, es sei denn, der Kreditgeber kann beweisenbewei- sen, dass der Ausfall oder die Ausfall- erhöhung Ausfallerhöhung auch sonst eingetreten wäreeingetre- ten wären.
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Samples: Bürgschaftsvertrag
Ausfall. 4.1 Das Land Brandenburg Berlin kann aus einer Ausfallbürgschaft erst in Anspruch genommen werden, wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers durch Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung, durch Abgabe der Vermögensauskunft/ einer eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 807, 883 der Zivilprozessordnung (ZPO) 802c ff. ZPO oder auf sonstige Weise nachgewiesen wird und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung des Vermögens des Kreditnehmers und der bestellten Sicherheiten - – auch nach Durchführung von Zwangsmaßnahmen - in absehbarer Zeit – nicht mehr zu erwarten sind.
4.2 Das Ministerium der Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung behält sich vor, bereits vor Abschluss der Verwertungsmaßnahmen auf die voraussichtlich zu leistende Bürgschaftsschuld Abschlagszahlungen zu entrichten beziehungsweise bzw. nach Maßgabe der im Kreditvertrag für den Fall ordnungsgemäßer Bedienung festgelegten Zins- und Tilgungstermine die seine Bürgschaftsverpflichtung zu erfüllen. Abschlagszahlungen des Landes Berlin auf Grund einer Bürgschaft sind von dem Kreditgeber zunächst auf einem Sicherstellungskonto zu buchen. Sie dürfen erst dann mit der Forderung aus der Bürgschaft verrechnet werden, wenn der endgültige Ausfall durch das Land Berlin festgestellt ist. Nach der Zahlung eines Abschlages gelten weiter auflaufende Nebenleistungen auf die Hauptforderung nicht mehr als Ausfall. Leistet das bürgende Land eine Abschlagszahlung, die auf verschiedene verbürgte Kreditforderungen entfällt und die nur einen Teil dieser Kreditforderungen ausgleicht, ist der Kreditgeber verpflichtet, die für das bürgende Land günstigste Verrechnung der geleisteten Abschlagszahlung vorzunehmen.
4.3 Nach eingetretenem Ausfall macht der Kreditgeber seine Ansprüche aus der Bürgschaft gegen das Land bei der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft IBB geltend. Das Ministerium der Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung zahlt nach Prüfung eines vom Kreditgeber zu erstellenden Ausfallberichtes den aufgrund der Landesbürgschaft zu leistenden Betrag. Sofern die Prüfung noch nicht termingemäß abgeschlossen werden konnte, erfolgt die Zahlung des Landes unter Vorbehalt. Das Gleiche gilt hinsichtlich etwaiger noch nicht beendeter Maßnahmen zur Sicherheitenverwertung.
4.4 Nach Befriedigung durch das Land ist der Kreditgeber verpflichtet, die Rechte - – einschließlich der Rechte aus bestellten Sicherheiten - – auf das Land zu übertragen, soweit sie nicht gemäß § 774 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) BGB kraft Gesetzes auf dieses übergehen.
4.5 Die auf das Land übergegangenen oder übertragenen Rechte und Sicherheiten sind vom Kreditgeber treuhänderisch für das Land ohne besondere Entschädigung, jedoch gegen anteilige Erstattung der Auslagen in angemessener Höhe mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Kaufmannes zu verwalten und zu verwerten.
4.6 Gehen Beträge, insbesondere aus der Verwertung von Sicherheiten Sicherheiten, auf Kreditforderungen ein, für die das Land bereits aufgrund der Landesbürgschaft Zahlungen geleistet hat, so überweist der Kreditgeber die diese Eingänge unverzüglich dem Ministerium der Finanzenan die IBB.
4.7 Bei Zahlung später als eine Woche nach Eingang der Erlöse zahlt der Kreditgeber Zinsen in Höhe des für den Kredit vereinbarten Zinssatzes vom achten Tag nach dem Eingang der Beträge bis zum Tage der Zahlung an das Ministerium der Finanzendie IBB.
4.8 Das Land Brandenburg wird aus seiner Bürgschaftsübernahme insoweit frei, als der Kreditgeber den in der Bürgschaftsurkunde sowie den in den Allgemeinen Bedingungen für den Kreditvertrag sowie den in diesen Bedingungen festgelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und dadurch ein Ausfall oder eine Ausfallerhöhung verursacht wurde, es sei denn, der Kreditgeber kann beweisen, dass der Ausfall oder die Ausfall- erhöhung Ausfallerhöhung auch sonst eingetreten wäre. Sofern und soweit der Kreditgeber das Land ungerechtfertigt in Anspruch genommen hat, besteht für das Land ein Verzinsungsanspruch entsprechend Nummer 1.
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Ausfall. 4.1 Das Land Brandenburg kann aus einer Ausfallbürgschaft erst in Anspruch genommen werden, wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit Zahlungsunfä- higkeit des Kreditnehmers durch Zahlungseinstellung, Eröffnung eines ei- nes Verfahrens nach der Insolvenzordnung, durch Abgabe einer eidesstattlichen ei- desstattlichen Versicherung gemäß §§ 807, 883 der Zivilprozessordnung Zivilprozessord- nung (ZPO) oder auf sonstige Weise nachgewiesen wird und nennenswerte nen- nenswerte Eingänge aus der Verwertung des Vermögens des Kreditnehmers Kre- ditnehmers und der bestellten Sicherheiten - – auch nach Durchführung Durchfüh- rung von Zwangsmaßnahmen - – in absehbarer Zeit nicht zu erwarten erwar- ten sind.
4.2 Das Ministerium der Finanzen behält sich vor, bereits vor Abschluss der Verwertungsmaßnahmen auf die voraussichtlich zu leistende Bürgschaftsschuld Abschlagszahlungen zu entrichten beziehungsweise bzw. nach Maßgabe der im Kreditvertrag für den Fall ordnungsgemäßer Bedienung Be- dienung festgelegten Zins- und Tilgungstermine die Bürgschaftsverpflichtung Bürgschaftsver- pflichtung zu erfüllen.
4.3 Nach eingetretenem Ausfall macht der Kreditgeber seine Ansprüche aus der Bürgschaft gegen das Land bei der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geltend. Das Ministerium der Finanzen zahlt nach Prüfung eines vom Kreditgeber zu erstellenden erstel- lenden Ausfallberichtes den aufgrund der Landesbürgschaft zu leistenden leis- tenden Betrag. Sofern die Prüfung noch nicht abgeschlossen werden wer- den konnte, erfolgt die Zahlung unter Vorbehalt. Das Gleiche gleiche gilt hinsichtlich etwaiger noch nicht beendeter Maßnahmen zur SicherheitenverwertungSicher- heitenverwertung.
4.4 Nach Befriedigung durch das Land ist der Kreditgeber verpflichtet, die Rechte - – einschließlich der Rechte aus bestellten Sicherheiten - – auf das Land zu übertragen, soweit sie nicht gemäß § 774 des Bürgerlichen Bür- gerlichen Gesetzbuches (BGB) kraft Gesetzes auf dieses übergehenüberge- hen.
4.5 Die auf das Land übergegangenen oder übertragenen Rechte und Sicherheiten sind vom Kreditgeber treuhänderisch für das Land ohne oh- ne besondere Entschädigung, jedoch gegen Erstattung der Auslagen Ausla- gen in angemessener Höhe mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten und zu verwerten.
4.6 Gehen Beträge, insbesondere aus der Verwertung von Sicherheiten auf Kreditforderungen ein, für die das Land bereits aufgrund der Landesbürgschaft Zahlungen geleistet hat, so überweist der Kreditgeber Kredit- geber die Eingänge unverzüglich dem Ministerium der Finanzen.
4.7 Bei Zahlung später als eine Woche nach Eingang der Erlöse zahlt der Kreditgeber Zinsen in Höhe des für den Kredit vereinbarten Zinssatzes vom achten Tag nach dem Eingang der Beträge bis zum Tage der Zahlung an das Ministerium der Finanzen.
4.8 Das Land Brandenburg wird aus seiner Bürgschaftsübernahme insoweit frei, als der Kreditgeber den in der Bürgschaftsurkunde sowie so- wie den in den Allgemeinen Bedingungen für den Kreditvertrag sowie so- wie den in diesen Bedingungen festgelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und dadurch ein Ausfall oder eine Ausfallerhöhung Ausfallerhö- hung verursacht wurde, es sei denn, der Kreditgeber kann beweisenbewei- sen, dass der Ausfall oder die Ausfall- erhöhung Ausfallerhöhung auch sonst eingetreten wäreeingetre- ten wären.
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