Ausfuhrlizenzverfahren. 1. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei ihre bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren, deren Rechtsgrundlage und die betreffende offizielle Website innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens. 2. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei jede Einführung oder Änderung eines Ausfuhrlizenzverfahrens, die sie vorzunehmen beabsichtigt, spätestens 45 Tage, bevor das neue Verfahren oder die Änderung wirksam wird. Keinesfalls darf eine solche Notifizierung durch die betreffende Vertragspartei später als 60 Tage nach dem Datum der Veröffentlichung der Einführung oder Änderung erfolgen. 3. Die Notifikation gemäß den Absätzen 1 und 2 muss folgende Angaben enthalten: a) den Wortlaut ihrer Ausfuhrlizenzverfahren einschließlich aller Änderungen, b) die Waren, die den einzelnen Ausfuhrlizenzverfahren unterliegen, c) für jedes Ausfuhrlizenzverfahren eine Beschreibung i) des Prozesses der Beantragung einer Ausfuhrlizenz und ii) der Kriterien, die für die Beantragung einer Ausfuhrlizenz erfüllt sein müssen, d) die Kontaktstelle oder -stellen, bei denen interessierte Personen nähere Angaben zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfuhrlizenz erhalten können, e) die Verwaltungsstelle oder Verwaltungsstellen, bei der bzw. denen ein Antrag oder sonstige relevante Unterlagen einzureichen sind, f) den Zeitraum, für den die einzelnen Ausfuhrlizenzverfahren wirksam sind, g) wenn die Vertragspartei mithilfe eines Ausfuhrlizenzverfahrens ein Ausfuhrkontingent zu verwalten beabsichtigt, die Gesamtmenge und, soweit praktikabel, den Gesamtwert des Kontingents sowie die Daten für die Eröffnung und Schließung des Kontingents und h) etwaige Ausnahmen oder Abweichungen von einem Ausfuhrlizenzerfordernis einschließlich der Möglichkeiten der Antragstellung und der Kriterien für die Gewährung dieser Ausnahmen oder Abweichungen. 4. Jede Vertragspartei veröffentlicht alle Ausfuhrlizenzverfahren, deren Rechtsgrundlage und die betreffende offizielle Website. Außerdem veröffentlicht jede Vertragspartei neue Ausfuhrlizenzverfahren oder Änderungen ihrer bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren so bald wie möglich, spätestens jedoch 45 Tage nach deren Beschluss und mindestens 25 Arbeitstage vor deren Inkrafttreten. 5. Auf Ersuchen einer Vertragspartei beantwortet die andere Vertragspartei eine angemessene Anfrage zu einem Ausfuhrlizenzverfahren, das sie einzuführen beabsichtigt oder eingeführt oder beibehalten hat, sowie zu den Kriterien für die Erteilung oder Zuteilung von Ausfuhrlizenzen, zu der Frage, welche Personen, Firmen und Institutionen einen entsprechenden Antrag bei welcher Behörde oder welchen Behörden stellen können, und zu der Liste von Waren, für die eine Ausfuhrlizenzerfordernis erforderlich ist, innerhalb von 60 Tagen. 6. Die Einführung und die Verwaltung von Ausfuhrlizenzverfahren durch die Vertragsparteien erfolgt im Einklang mit a) Artikel 1 Absätze 1 bis 9 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens, b) Artikel 2 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens, c) Artikel 3 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens mit Ausnahme des Absatzes 5 Buchstaben a, c, j und k. Zu diesem Zweck werden die unter den Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. 7. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Ausfuhrlizenzverfahren in ihrer Anwendung neutral sind und dass sie gerecht und billig sowie in diskriminierungsfreier und transparenter Weise verwaltet werden. 8. Eine Vertragspartei erteilt Ausfuhrlizenzen für eine angemessene Dauer, die nicht kürzer ist als in den internen Rechtsvorschriften, in denen das Ausfuhrlizenzerfordernis vorgesehen ist, festgelegt und die Ausfuhren nicht verhindert. 9. Hat eine Vertragspartei einen Antrag auf eine Ausfuhrlizenz für eine Ware der anderen Vertragspartei abgelehnt, so erläutert sie dem Antragsteller auf dessen Ersuchen schriftlich und unverzüglich die Gründe für die Ablehnung. Der Antragsteller hat das Recht auf Rechtsbehelf oder Überprüfung im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften oder Verfahren der Ausfuhrvertragspartei. 10. Eine Vertragspartei darf automatische Ausfuhrlizenzverfahren nur dann als Voraussetzung für die Ausfuhr aus ihrem Gebiet einführen oder beibehalten, wenn sie damit berechtigte Ziele erreichen will und sie zuvor eine angemessene Folgenabschätzung durchgeführt hat. 11. Die Vertragsparteien dürfen nichtautomatische Ausfuhrlizenzverfahren nur einführen oder beibehalten, um eine Maßnahme durchzuführen, die nicht mit diesem Abkommen, einschließlich des Artikels 2.22 (Allgemeine Ausnahmen), unvereinbar ist. Eine Vertragspartei, die nichtautomatische Ausfuhrlizenzverfahren einführt, gibt genau an, welcher Zweck mit diesen Lizenzverfahren verfolgt wird.
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Ausfuhrlizenzverfahren. (1. ) Jede Vertragspartei notifiziert der veröffentlicht neue Ausfuhrlizenzverfahren oder Änderungen ihrer bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren in einer Weise, die es Regierungen, Händlern und anderen Vertragspartei ihre interessierten Parteien ermöglicht, sich mit ihnen vertraut zu machen. Diese Veröffentlichung erfolgt, wann immer möglich, 45 Tage bevor, in jedem Fall aber spätestens an dem Tag, an dem ein neues Ausfuhrlizenzverfahren oder eine Änderung eines bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren, deren Rechtsgrundlage und die betreffende offizielle Website innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses AbkommensAusfuhrlizenzverfahrens wirksam wird.
(2. ) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei jede Einführung oder Änderung eines Ausfuhrlizenzverfahrensgewährleistet, dass sie die sie vorzunehmen beabsichtigt, spätestens 45 Tage, bevor das neue Verfahren oder folgenden Informationen in die Änderung wirksam wird. Keinesfalls darf eine solche Notifizierung durch die betreffende Vertragspartei später als 60 Tage nach dem Datum der Veröffentlichung der Einführung oder Änderung erfolgen.
3. Die Notifikation gemäß den Absätzen 1 und 2 muss folgende Angaben enthaltenvon Ausfuhrlizenzverfahren aufnimmt:
a) den Wortlaut ihrer Ausfuhrlizenzverfahren einschließlich aller oder der von ihr daran vorgenommenen Änderungen,
b) die Waren, die den einzelnen Ausfuhrlizenzverfahren unterliegen,
c) für jedes Ausfuhrlizenzverfahren eine Beschreibung
i) Beschreibung des Prozesses der Verfahrens für die Beantragung einer Ausfuhrlizenz und
ii) Lizenz und der Kriterien, die für ein Antragsteller erfüllen muss, um eine Ausfuhrlizenz beantragen zu können, wie etwa der Besitz einer Tätigkeitsgenehmigung, die Beantragung Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Ausfuhrlizenz erfüllt sein müssenInvestition oder die Ausübung der Tätigkeit durch eine bestimmte Form der Niederlassung im Gebiet einer Vertragspartei,
d) die Kontaktstelle eine oder -stellenmehrere Kontaktstellen, bei denen interessierte Personen nähere Angaben zu den weitere Informationen über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfuhrlizenz Ausfuhrgenehmigung erhalten können,
e) die Verwaltungsstelle oder Verwaltungsstellen, bei der bzw. denen ein Antrag auf eine Lizenz oder sonstige relevante Unterlagen einzureichen sind,
f) eine Beschreibung jeder Maßnahme oder der Maßnahmen, die im Rahmen des Ausfuhrlizenzverfahrens durchgeführt werden,
g) den Zeitraum, für den die einzelnen Ausfuhrlizenzverfahren wirksam sind, es sei denn, das Verfahren bleibt in Kraft, bis es aufgehoben oder überarbeitet wird und es zu einer neuen Veröffentlichung kommt,
gh) wenn die Vertragspartei beabsichtigt, mithilfe eines Ausfuhrlizenzverfahrens ein Ausfuhrkontingent zu verwalten beabsichtigtverwalten, die Gesamtmenge und, soweit praktikabel, und gegebenenfalls den Gesamtwert des Kontingents sowie die Daten für die Eröffnung und Schließung des Kontingents und
hi) etwaige alle Befreiungen oder Ausnahmen, die an die Stelle der Verpflichtung zur Einholung einer Ausfuhrlizenz treten, die Art und Weise, wie diese Befreiungen oder Ausnahmen beantragt oder Abweichungen von einem Ausfuhrlizenzerfordernis einschließlich der Möglichkeiten der Antragstellung genutzt werden, und der die Kriterien für die Gewährung dieser Ausnahmen oder Abweichungenderen Gewährung.
4. Jede Vertragspartei veröffentlicht alle Ausfuhrlizenzverfahren, deren Rechtsgrundlage und die betreffende offizielle Website. Außerdem veröffentlicht (3) Innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert jede Vertragspartei neue Ausfuhrlizenzverfahren oder Änderungen ihrer bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren so bald wie möglich, spätestens jedoch 45 Tage nach deren Beschluss und mindestens 25 Arbeitstage vor deren Inkrafttreten.
5. Auf Ersuchen einer Vertragspartei beantwortet die andere Vertragspartei eine angemessene Anfrage zu einem Ausfuhrlizenzverfahren, das sie einzuführen beabsichtigt oder eingeführt oder beibehalten hat, sowie zu den Kriterien für die Erteilung oder Zuteilung von Ausfuhrlizenzen, zu der Frage, welche Personen, Firmen und Institutionen einen entsprechenden Antrag bei welcher Behörde oder welchen Behörden stellen können, und zu der Liste von Waren, für die eine Ausfuhrlizenzerfordernis erforderlich ist, innerhalb von 60 Tagen.
6. Die Einführung und die Verwaltung von Ausfuhrlizenzverfahren durch die Vertragsparteien erfolgt im Einklang mit
a) Artikel 1 Absätze 1 bis 9 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens,
b) Artikel 2 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens,
c) Artikel 3 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens mit Ausnahme des Absatzes 5 Buchstaben a, c, j und k. Zu diesem Zweck werden die unter den Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
7. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Ausfuhrlizenzverfahren in ihrer Anwendung neutral sind und dass sie gerecht und billig sowie in diskriminierungsfreier und transparenter Weise verwaltet werden.
8. Eine Vertragspartei erteilt Ausfuhrlizenzen für eine angemessene Dauer, die nicht kürzer ist als in den internen Rechtsvorschriften, in denen das Ausfuhrlizenzerfordernis vorgesehen ist, festgelegt und die Ausfuhren nicht verhindert.
9. Hat eine Vertragspartei einen Antrag auf eine Ausfuhrlizenz für eine Ware der anderen Vertragspartei abgelehnt, so erläutert sie dem Antragsteller auf dessen Ersuchen schriftlich und unverzüglich die Gründe für die Ablehnung. Der Antragsteller hat das Recht auf Rechtsbehelf oder Überprüfung im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften oder Verfahren der Ausfuhrvertragspartei.
10. Eine Vertragspartei darf automatische Ausfuhrlizenzverfahren nur dann als Voraussetzung für die Ausfuhr aus ihrem Gebiet einführen oder beibehalten, wenn sie damit berechtigte Ziele erreichen will und sie zuvor eine angemessene Folgenabschätzung durchgeführt hat.
11. Die Vertragsparteien dürfen nichtautomatische Ausfuhrlizenzverfahren nur einführen oder beibehalten, um eine Maßnahme durchzuführen, die nicht mit diesem Abkommen, einschließlich des Artikels 2.22 (Allgemeine Ausnahmen), unvereinbar istihre bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren. Eine Vertragspartei, die nichtautomatische neue Ausfuhrlizenzverfahren einführteinführt oder Änderungen an bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren vornimmt, gibt genau annotifiziert dies der anderen Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung der neuen Ausfuhrlizenzverfahren oder Änderungen bestehender Ausfuhrlizenzverfahren. Die Notifikation enthält einen Verweis auf die Quelle(n), welcher Zweck in der bzw. denen die nach Absatz 2 erforderlichen Informationen veröffentlicht werden, und gegebenenfalls die Adresse der entsprechenden Website(s) staatlicher Stellen.
(4) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel eine Vertragspartei nicht zur Erteilung einer Ausfuhrlizenz verpflichtet oder sie daran hindert, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie den multilateralen Nichtverbreitungsübereinkommen und Ausfuhrkontrollvereinbarungen nachzukommen, wobei diese Folgendes einschließen:
a) das am 19. Dezember 1995 in Den Haag unterzeichnete Wassenaar-Arrangement über Ausfuhrkontrollen für konventionelle Waffen sowie Güter und Technologien mit diesen Lizenzverfahren verfolgt wirddoppeltem Verwendungszweck,
b) das am 13. Januar 1993 in Paris unterzeichnete Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen,
c) das am 10. April 1972 in London, Moskau und Washington unterzeichnete Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen,
d) den am 1. Juli 1968 in London, Moskau und Washington unterzeichneten Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und
e) die Australische Gruppe, die Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und das Trägertechnologie-Kontrollregime.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Ausfuhrlizenzverfahren. (1. ) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei ihre veröffentlicht neue Ausfuhrlizenzverfahren oder Änderungen ihrer bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren, deren Rechtsgrundlage und die betreffende offizielle Website innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens.
2. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei jede Einführung oder Änderung eines AusfuhrlizenzverfahrensAusfuhrlizenzverfahren in einer Weise, die sie vorzunehmen beabsichtigtes Regierungen, spätestens 45 TageHändlern und anderen interessierten Parteien ermöglicht, sich mit ihnen vertraut zu machen. Diese Veröffentlichung erfolgt, sofern dies praktisch durchführbar ist, 30 Tage bevor das neue Verfahren oder die Änderung wirksam wird. Keinesfalls darf eine solche Notifizierung durch , in jedem Fall jedoch spätestens an dem Tag, an dem das betreffende Verfahren oder die betreffende Vertragspartei später als 60 Tage nach dem Datum der Veröffentlichung der Einführung oder Änderung erfolgenwirksam wird.
3. Die Notifikation gemäß den Absätzen 1 und 2 muss folgende (2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Veröffentlichung von Ausfuhrlizenzverfahren die folgenden Angaben enthaltenenthält:
a) den Wortlaut ihrer Ausfuhrlizenzverfahren einschließlich aller oder der von ihr daran vorgenommenen Änderungen,
b) die Waren, die den einzelnen Ausfuhrlizenzverfahren unterliegen,
c) für jedes Ausfuhrlizenzverfahren eine Beschreibung
i) Beschreibung des Prozesses der Beantragung einer Ausfuhrlizenz und
ii) der Kriterien, die Verfahrens für die Beantragung einer Ausfuhrlizenz erfüllt sein müssenund der Kriterien, die ein Antragsteller erfüllen muss, um eine Ausfuhrlizenz beantragen zu können, wie etwa der Besitz einer Tätigkeitsgenehmigung, die Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Investition oder die Ausübung der Tätigkeit durch eine bestimmte Form der Niederlassung im Gebiet einer Vertragspartei,
d) die Kontaktstelle eine oder -stellenmehrere Kontaktstellen, bei denen interessierte Personen nähere Angaben zu den weitere Informationen über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfuhrlizenz erhalten können,
e) die Verwaltungsstelle oder Verwaltungsstellen, bei der bzw. denen ein Antrag oder sonstige relevante Unterlagen einzureichen sindeingereicht werden müssen,
f) eine Beschreibung aller Maßnahmen, die im Rahmen des Ausfuhrlizenzverfahrens durchgeführt werden sollen;
g) den Zeitraum, für den die einzelnen Ausfuhrlizenzverfahren wirksam sind, es sei denn, das Verfahren bleibt in Kraft, bis es in einer neuen Veröffentlichung aufgehoben oder überarbeitet wird,
gh) wenn die Vertragspartei beabsichtigt, mithilfe eines Ausfuhrlizenzverfahrens ein Ausfuhrkontingent zu verwalten beabsichtigtverwalten, die Gesamtmenge und, soweit praktikabel, und gegebenenfalls den Gesamtwert des Kontingents sowie die Daten für die Eröffnung und Schließung des Kontingents und
hi) etwaige alle Befreiungen oder Ausnahmen, die an die Stelle der Verpflichtung zur Einholung einer Ausfuhrlizenz treten, Informationen über die Art und Weise, wie diese Befreiungen oder Ausnahmen beantragt oder Abweichungen von einem Ausfuhrlizenzerfordernis einschließlich der Möglichkeiten der Antragstellung und der genutzt werden, sowie die Kriterien für die Gewährung dieser Ausnahmen oder Abweichungenderen Gewährung.
4. Jede Vertragspartei veröffentlicht alle Ausfuhrlizenzverfahren, deren Rechtsgrundlage und die betreffende offizielle Website. Außerdem veröffentlicht (3) Innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert jede Vertragspartei neue Ausfuhrlizenzverfahren oder Änderungen ihrer bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren so bald wie möglich, spätestens jedoch 45 Tage nach deren Beschluss und mindestens 25 Arbeitstage vor deren Inkrafttreten.
5. Auf Ersuchen einer Vertragspartei beantwortet die andere Vertragspartei eine angemessene Anfrage zu einem Ausfuhrlizenzverfahren, das sie einzuführen beabsichtigt oder eingeführt oder beibehalten hat, sowie zu den Kriterien für die Erteilung oder Zuteilung von Ausfuhrlizenzen, zu der Frage, welche Personen, Firmen und Institutionen einen entsprechenden Antrag bei welcher Behörde oder welchen Behörden stellen können, und zu der Liste von Waren, für die eine Ausfuhrlizenzerfordernis erforderlich ist, innerhalb von 60 Tagen.
6. Die Einführung und die Verwaltung von Ausfuhrlizenzverfahren durch die Vertragsparteien erfolgt im Einklang mit
a) Artikel 1 Absätze 1 bis 9 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens,
b) Artikel 2 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens,
c) Artikel 3 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens mit Ausnahme des Absatzes 5 Buchstaben a, c, j und k. Zu diesem Zweck werden die unter den Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
7. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Ausfuhrlizenzverfahren in ihrer Anwendung neutral sind und dass sie gerecht und billig sowie in diskriminierungsfreier und transparenter Weise verwaltet werden.
8. Eine Vertragspartei erteilt Ausfuhrlizenzen für eine angemessene Dauer, die nicht kürzer ist als in den internen Rechtsvorschriften, in denen das Ausfuhrlizenzerfordernis vorgesehen ist, festgelegt und die Ausfuhren nicht verhindert.
9. Hat eine Vertragspartei einen Antrag auf eine Ausfuhrlizenz für eine Ware der anderen Vertragspartei abgelehnt, so erläutert sie dem Antragsteller auf dessen Ersuchen schriftlich und unverzüglich die Gründe für die Ablehnung. Der Antragsteller hat das Recht auf Rechtsbehelf oder Überprüfung im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften oder Verfahren der Ausfuhrvertragspartei.
10. Eine Vertragspartei darf automatische Ausfuhrlizenzverfahren nur dann als Voraussetzung für die Ausfuhr aus ihrem Gebiet einführen oder beibehalten, wenn sie damit berechtigte Ziele erreichen will und sie zuvor eine angemessene Folgenabschätzung durchgeführt hat.
11. Die Vertragsparteien dürfen nichtautomatische Ausfuhrlizenzverfahren nur einführen oder beibehalten, um eine Maßnahme durchzuführen, die nicht mit diesem Abkommen, einschließlich des Artikels 2.22 (Allgemeine Ausnahmen), unvereinbar istihre bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren. Eine Vertragspartei, die nichtautomatische neue Ausfuhrlizenzverfahren einführteinführt oder bestehende Ausfuhrlizenzverfahren ändert, gibt genau annotifiziert dies der anderen Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung dieser neuen Ausfuhrlizenzverfahren oder Änderungen bestehender Ausfuhrlizenzverfahren. Die Notifikation enthält einen Verweis auf die Quelle(n), welcher Zweck mit diesen Lizenzverfahren verfolgt wirdin der bzw. denen die nach Absatz 2 erforderlichen Informationen veröffentlicht werden, und gegebenenfalls die Adresse der entsprechenden Website(s) staatlicher Stellen.
(4) Zur Klarstellung: Dieser Artikel verpflichtet eine Vertragspartei weder zur Erteilung einer Ausfuhrlizenz noch hindert er eine Vertragspartei daran, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder im Rahmen multilateraler Nichtverbreitungssysteme und Ausfuhrkontrollvereinbarungen nachzukommen.
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