Ausgangspunkt Musterklauseln

Ausgangspunkt. Im Abschlussbericht der Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs (KFK) vom 27.04.2016 schlägt die Kommission vor, „… dass der Staat durch eine Änderung des Atomgesetzes mit … der Ablieferung fachgerecht verpackter Behälter für schwach- und mittelradio- aktiven Abfall (LAW-/MAW-Abfall) im Bereitstellungslager die Verantwortung für die Zwischen- lagerung und ihre finanzielle Absicherung übernimmt“. Zur Definition der fachgerechten Verpackung wird darin auf /1/ verwiesen1. In /1/ werden – die auf dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss für das Endlager Xxxxxx mit Anhängen beruhenden - Anforderungen formuliert, die LAW-/MAW-Gebinde2 für ihre Einlagerung ins Endlager erfüllen müssen. /1/, Abschnitt 2, führt dazu aus: „Radioaktive Abfälle, die an das Endlager Xxxxxx abgeliefert werden, müssen konditioniert (d. h. verarbeitet und/oder verpackt) sein. Die Gebinde müssen so beschaffen sein, dass sie die aus den sicherheitsanalytischen Untersuchungen abgeleiteten Anforderungen erfüllen. Hierfür sind die Ablieferungspflichtigen … verantwortlich. … Die Einhaltung der Anforderungen an endzulagernde radioaktive Abfälle wird vor der Anlieferung von Gebinden an das Endlager Xxxxxx im Rahmen der Produktkontrolle … geprüft.“ Gemäß KFK wird die o.a. Verantwortung zwischen Ablieferungspflichtigen (sprich: hier den kernkraftwerksbetreibenden Unternehmen, im Folgenden mit Betreiber bezeichnet) und dem Bund geteilt. Der Bund übernimmt demnach fachgerecht verpackte Xxxxxxx in die von ihm verantwortete Bereitstellungslagerung. Alle weiteren Schritte der Gebinde bis zu deren Einlagerung in ein Endlager sind danach in seiner Verantwortung. Damit ist festzulegen, welche Schritte und Anforderungen im Verantwortungsbereich der Betreiber verbleiben (fachgerechte Verpackung für den Übergang in die Bereitstellungslagerung). Die fachgerechte Verpackung für den Übergang in die Bereitstellungslagerung wird im vorliegenden Dokument festgelegt, ist ausgerichtet auf die Erfüllbarkeit der Anforderungen nach /1/ und bildet somit die Vorstufe zur abschließenden Feststellung der Endlagerfähigkeit. Mit der Erfüllung dieser heute leistbaren Schritte und Anforderungen sind die Voraussetzungen für die Übernahme der Abfallgebinde in die staatlich verantwortete Bereitstellungslagerung gegeben. Dies gilt unabhängig von der Fortgeltung, einschließlich etwaiger Änderungen, des Planfeststellungsbeschlusses für das Endlager Xxxxxx mit Anhängen (einschließlich der Gehobenen...
Ausgangspunkt. Die Vertragsparteien vereinbaren die folgenden Indexstände als Ausgangspunkt für die Berechnung der Wertsicherung: anhang
Ausgangspunkt. Worum geht es: Auslegung „vorübergehend“ in nationaler Regelung, die von Richtlinie vorgegeben ist, - d.h. die nationale Regelung muss unionsrechtlich vorgegebenes Ergebnis gewährleisten - und ist damit europarechtskonform auszulegen Begriff „vorübergehend“ in Art. 1 Abs. 1 und
Ausgangspunkt. Das doppelt mandatierte Vorstandsmitglied befindet sich oft in ei- nem Interessenkonflikt. Denn es vertritt zwei Gesellschaften, deren Interessen diametral entgegengesetzt sein können – obwohl beide Gesellschaften zum gleichen Konzern gehören. Exemplarisch: Von der Tochtergesellschaft ins Auge gefasste Investitionen müssen unterbleiben, weil die Muttergesellschaft der Tochtergesellschaft keine Finanzmittel zur Verfügung stellt.28 Kollidierende Interessen sind insbesondere dann problematisch, wenn die Obergesellschaft ihre eigenen Interessen durch eine Einflussnahme auf die abhängi- ge Tochtergesellschaft durchsetzen will. Denn der Doppelmandatar im faktischen Konzern leitet in seiner Funktion als Vorstandsmitglied der Tochtergesellschaft deren Geschäfte eigenverantwortlich (§ 76 AktG). Er ist nicht dazu verpflichtet, (vorteilhafte oder nachteilige) Weisungen des herrschenden Unternehmens entgegenzunehmen. Nachteilige Weisungen des herrschenden Unternehmens darf er nur dann befolgen, wenn ein Ausgleich nach § 311 AktG zu erwarten ist.29 Verstößt er gegen diese Vorgaben, läuft er Gefahr, aus § 93 Abs. 2 AktG zu haften.30

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.