Ausgangszollansätze. 1. Für jedes Erzeugnis entspricht der Ausgangszollansatz, auf den die in den An- hängen IV, V und VI aufgeführten schrittweisen Reduktionen anzuwenden sind, dem am 1. Januar 2005 angewendeten Ansatz des meistbegünstigten Landes (nach- folgend als «MFN» bezeichnet).