Ausgestaltung der Vergütungssysteme der DZ HYP Musterklauseln

Ausgestaltung der Vergütungssysteme der DZ HYP. Die Vergütung der Beschäftigten der DZ HYP besteht aus einer festen Vergütung und im Regelfall einer auch vom Bankerfolg abhängigen variablen Vergütung. Die Höhe der festen Vergütung wird durch Tarifvertrag oder durch den Stellenwert, Marktgegebenheiten und die persönliche Qualifikation der Beschäftigten bestimmt. Die Höhe der variablen Vergütung hängt grundsätzlich von der persönlichen Leistung der Beschäftigten oder, je nach Vergütungssystem, ausschließlich oder auch von dem Erfolg der Bank und teilweise auch vom Erfolg des jeweiligen Geschäftsbereichs ab. In der DZ HYP gibt es keine Vergütung in Aktien oder Optionen. Es werden auch keine variablen Vergütungen garantiert. Abfindungen werden unter Einhaltung der Vorgaben des § 5 Absatz 6 InstitutsVergV und des Rahmenkonzepts der DZ HYP für Abfindungen gewährt. Im Rahmenkonzept für Abfindungen sind das Brutto-Monatsgehalt, die Betriebszugehörigkeit und das Alter als Basiskriterien festgelegt. Im Einzelfall können nach dem Rahmenkonzept weitere Kriterien einfließen. Gemäß den Vorgaben der InstitutsVergV enthält das Vergütungssystem ein Verbot von Absicherungsgeschäften bezüglich der variablen Vergütung. Zur Abmilderung der gestiegenden Verbraucherpreise hat die Bank ihren Mitarbeitern im Februar 2023 und im Dezember 2023 eine Inflationsausgleichsprämie auf Grundlage der dazu geschaffenen gesetzlichen Regelung ge- mäß § 3 Nummer 11 c EStG gewährt. Die variable Vergütung unterliegt den Anforderungen der InstitutsVergV für bedeutende Institute gemäß § 1 Ab- satz 3c KWG. Von den besonderen Anforderungen der §§ 20 und 22 InstitutsVergV für Risikoträger, die Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l, m und o Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU in deutsches Recht umsetzen, sind gemäß § 18 Absatz 1 Satz 3 InstitutsVergV und Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU variable Vergütungen von Risikoträgern der DZ HYP ausgenommen, die nicht mehr als 50 TEUR und nicht mehr als ein Drittel der Gesamtjahresvergütung des Risikoträgers betragen. Im Folgenden werden die Unterschiede und Besonderheiten in der Ausgestaltung der Vergütungssysteme von einzelnen Beschäftigtengruppen beschrieben.