Performancegebühr Musterklauseln

Performancegebühr. Die Verwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf Erhalt von Performancegebühren in Bezug auf die verschiedenen Anteilsklassen, die für jeden Teilfonds in der entsprechenden Ergänzung beschrieben sind. Diese Gebühren werden aus dem Vermögen des jeweiligen Teilfonds gezahlt. Anleger sollten die Informationen zur Namenskonvention im Abschnitt „Wichtige Informationen“ dieses Prospekts lesen, die eine Aufschlüsselung der Anteilsklassen enthalten. Anteilsklassen mit der Bezeichnung „L“ sind IBOR- oder alternative RFR-Benchmark-Anteilsklassen. Anteilsklassen mit der Bezeichnung „M“ sind Markt/Index-Benchmark-Anteilsklassen. Anteilsklassen mit der Bezeichnung „N“ sind Anteilsklassen ohne Benchmark-Bezug. Einzelheiten über die Art und Weise der Berechnung von Performancegebühren werden nachfolgend näher erläutert. Darüber hinaus sind Beispiele für die Berechnung und das Auflaufen der Performancegebühr für die „L“- Anteilsklassen, die „M“-Anteilsklassen und die „N“-Anteilsklassen in Anhang VI zu diesem Prospekt dargelegt.
Performancegebühr. Es können für den jeweiligen Teilfonds zwei Performancegebührmechanismen eingesetzt werden, und zwar einer mit Performancegebühren „mit Ausgleich“ und einer mit Performancegebühren „ohne Ausgleich“. Bei beiden Prinzipien kann die Verwaltungsgesellschaft Anspruch auf den Erhalt einer Performancegebühr aus dem Nettovermögen der betreffenden Anteilsklasse haben. Die Berechnungsmethode unterscheidet sich wie unten beschrieben nach zwei verschiedenen Mechanismen. Es wird angenommen, dass die Performancegebühr an jedem Bewertungstag anfällt. Die für jede Klasse, für die Performancegebühren anfallen, effektiv fällige und zahlbare Performancegebühr wird am letzten Bewertungstag im Oktober („Kristallisationstag“) festgelegt, der den Stichtag für die Unternehmensgruppe BlueBay darstellt (einschließlich der Verwaltungsgesellschaft und dem Anlageverwalter). Die für jede Klasse, für die Performancegebühren anfallen, effektiv fällige und zahlbare Performancegebühr wird am letzten Bewertungstag im Oktober (dem „Feststellungstag“) ermittelt. Die Performancegebühr wird grundsätzlich in Bezug auf jeden Zwölfmonatszeitraum berechnet, der am letzten Bewertungstag im Oktober endet („Abrechnungszeitraum“). Wenn am Ende des Berechnungszeitraums keine Performancegebühr gezahlt wurde, wird die Performancegebühr über einen Zeitraum von über 12 Monaten berechnet bis zu dem Zeitpunkt an dem eine Performancegebühr an einem nachfolgenden Kristallisationstag zu bezahlen ist. Für jeden Teilfonds ist der erste Abrechnungszeitraum in Bezug auf jede Klasse der Zeitraum, der mit dem Tag beginnt, an dem zuerst in die betreffende Klasse des jeweiligen Teilfonds investiert wird, und am letzten Bewertungstag im nächsten darauf folgenden Monat Oktober endet. Ungeachtet des Vorstehenden kann die Verwaltungsgesellschaft in ihrem alleinigen Ermessen den Beginn des ersten Abrechnungszeitraums um einen Zeitraum von maximal einem Monat nach dem Datum, an dem erstmals in die betreffende Klasse investiert wurde, verschieben, wobei Faktoren wie u. a. der Umfang der Erstinvestition, die Liquidität des zugrunde liegenden Portfolios und die Handelsfähigkeit des Teilfonds berücksichtigt werden. Für den Fall, dass nachfolgend die Investitionen in eine Klasse eines Teilfonds vollständig zurückgezogen werden, endet der Abrechnungszeitraum für diese Klasse mit dem Tag dieses Mittelabzugs, und ein neuer Abrechnungszeitraum beginnt wie für jede Berechnungsmethode definiert an dem Tag, an dem erneut in diese Klasse ...
Performancegebühr. Die Verwaltungsgesellschaft hat möglicherweise Anspruch auf eine Performancegebühr. Wenngleich die Ziele der Performancegebühr vor allem darin bestehen, die Interessen von Verwaltungsgesellschaft und Anlegern noch stärker aufeinander auszurichten und überdurchschnittliche Wertentwicklungen zu belohnen, kann durch die Performancegebühr ein Anreiz für die Verwaltungsgesellschaft und deren beauftragte Unternehmen geschaffen werden, risikoreichere Anlagen und Geschäfte zu tätigen, als dies ohne Performancegebühr der Fall gewesen wäre.
Performancegebühr. Neben den anderen in diesem Prospekt genannten Gebühren und Aufwendungen ist unter Umständen eine Performancegebühr aus den einzelnen Anteilklassen der Fonds zahlbar. Die Performancegebühr fällt an jedem Bewertungstag an und entspricht dem jeweiligen Prozentwert (soweit auf den jeweiligen Fonds anwendbar, wie in Anhang F angegeben) des Betrags, um den der Nettoinventarwert pro Aktienrendite die in Anhang E näher beschriebene Benchmark-Rendite übersteigt. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Investor Servicing Team vor Ort oder den eingetragenen Geschäftssitz der Gesellschaft.
Performancegebühr. Gemäß der nachstehenden Tabelle hat der Investmentmanager ferner Anspruch auf eine performanceabhängige Investmentmanagementgebühr (die „Performance Fee“). Eine solche Performance-Fee, auch „Outperformance-Fee“ genannt, ist in Bezug auf jeden Performancezeitraum (wie nachstehend definiert) zahlbar, wenn die Performance des jeweiligen Fonds (oder die Performance der jeweiligen Anteilklasse eines Fonds) die Performance der für diesen Fonds (oder für diese Anteilklasse) festgelegten Benchmark („Benchmark“) relativübertroffen hat. Einzelheiten zur festgelegten Benchmark enthält die nachfolgende Tabelle, worin eine solche relative, in Prozenten ausgedrückte Outperformance als „Outperformance“ bezeichnet wird. Die Zahlung/das Auflaufen von Performance Fees unterliegt bzw. unterliegen den nachstehenden Bedingungen. Soweit nicht anders vom Verwaltungsrat festgelegt, kann die Benchmark ein allgemein anerkannter Index sein (z. B. ein Marktindex, Marktindizes oder eine Kombination daraus) („Index-Benchmark“), der im Einklang mit der Anlagepolitik des Fonds steht. Die Benchmark für jeden Fonds im Performancezeitraum ist in der nachstehenden Tabelle angegeben und wird vom Manager, der Gesellschaft und/oder dem zuständigen Investmentmanager von Zeit zu Zeit überprüft: Metzler Eastern Europe (nur Anteilklasse A) MSCI EFM EUROPE and CIS IMI CUSTOM CAPPED NR Index 20 % 15 % Metzler European Growth Sustainability (nur Anteilklasse A) MSCI Europe Growth net (NDUGE15) 20 % 15 % Metzler European Smaller Companies Sustainability (nur Anteilklasse A) STOXX Europe Small 200 Index (SCXR) 20 % 15 % Metzler Euro Corporates Short Term Sustainability (nur Anteilklasse A) ICE BofAML EMU Corporates Non-Financial 1-3 Yr (EN01) 20 % 20 % Metzler Alternative Multi Strategy (nur Anteilklasse A) ICE BofAML Euro Currency 3-Month Deposit Bid Rate Index (L3EC) 15 % 15 % Zahlbare Performancegebührbeträge und/oder die Komponenten eines Fondsportfolios können unter Bezugnahme auf einen Index oder eine Indexkombination berechnet oder anderweitig bestimmt werden. Jeder solche Index kann einen Referenzwert im Sinne der Referenzwerte- Verordnung (Verordnung (EU) 2016/1011) (die „Referenzwerte- Verordnung") darstellen. Stellt ein solcher Index einen solchen Referenzwert dar, so gibt die Verkaufsprospektergänzung für den Fonds an, ob der Referenzwert von einem in dem Register der Administratoren und Referenzwerte erfassten Administrator bereitgestellt wird, das von der Europäischen Wertpapier- und Markt...
Performancegebühr. Die Performance Fee wird anhand der folgenden Formel berechnet: Performance Fee = Relative Outperformance (in %) mal Beteiligungsquote (in %) mal Performancegebührenbasis. Die Performance Fee versteht sich exklusive einer gegebenenfalls anfallenden Mehrwertsteuer. Die Performancemessung basiert auf dem NIW pro Anteil des jeweiligen Fonds und der Benchmark am letzten Geschäftstag vor den Anfangs- oder Enddaten des jeweiligen Performancezeitraums. Die Performance Fee ist in Bezug auf jeden Performancezeitraum jährlich nachträglich zahlbar, nachdem die Berechnung der Performance Fee nach Beendigung des Geschäftsjahres von der Verwahrstelle überprüft wurde. Die Performance Fee wird täglich berechnet und fällt täglich an.
Performancegebühr. Die Verwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf Erhalt von Performancegebühren in Bezug auf die verschiedenen Anteilsklassen, die für jeden Teilfonds in der entsprechenden Ergänzung beschrieben sind. Diese Gebühren werden aus dem Vermögen des jeweiligen Teilfonds gezahlt. Anleger sollten die Informationen zur Namenskonvention im Abschnitt „Wichtige Informationen“ dieses Prospekts lesen, die eine Aufschlüsselung der Anteilsklassen enthalten. Anteilsklassen mit der Bezeichnung „E“ sind Ausgleichsanteilsklassen. Anteilsklassen mit der Bezeichnung „L“ sind LIBOR-Benchmark- Anteilsklassen. Anteilsklassen mit der Bezeichnung „M“ sind Markt/Index-Benchmark-Anteilsklassen. Anteilsklassen mit der Bezeichnung „N“ sind Anteilsklassen ohne Benchmark-Bezug. Einzelheiten über die Art und Weise der Berechnung von Performancegebühren werden nachfolgend erläutert: Für jede Anteilsklasse sind die nachstehend angegebenen Performancegebühren zu zahlen. Das Verfahren zur Berechnung des Wertzuwachses im Falle der Anteilsklassen „L“ und der Anteilsklassen „N“ und der Outperformance der Anteilsklassen „M“ für diese Zwecke, wird nachfolgend ebenfalls näher beschrieben. Darüber hinaus werden die Einzelheiten der Berechnung der Benchmarkrendite für die Anleger zum Zwecke der Berechnung der Performancegebühr ebenfalls nachfolgend näher beschrieben. Die Berechnung der Performancegebühr wird von der Verwahrstelle überprüft. Für alle Anteilsklassen mit einem „L“ im Namen (die „L“-Anteilsklassen) wird die Performancegebühr durch die Anwendung des Satzes berechnet, der in der Tabelle des Abschnitts „Teilfondsspezifische Informationen – Management- und Performancegebühren“ der maßgeblichen Ergänzung angegeben ist. Die Anwendung des Satzes erfolgt auf den gesamten Wertzuwachs der Anteile jedes Anlegers dieser Klasse, der über der Benchmarkrendite des Libor-Satzes für die entsprechende „L“-Anteilsklasse liegt, wie nachfolgend ausführlicher beschrieben, wobei die nachstehenden Bestimmungen gelten, dass eine Performancegebühr nur für einen Anstieg über den Referenz-NIW zahlbar ist.
Performancegebühr. Xxxxx Xxxxx
Performancegebühr. Einzelheiten zu den vom Fonds angewandten Methoden zur Berechnung von Performancegebühren sind nachstehend aufgeführt. Im Abschnitt „Informationen zu den Anteilsklassen“ im Prospektnachtrag für den jeweiligen Teilfonds sind die Teilfonds aufgeführt, die eine Performancegebühr anwenden.
Performancegebühr. Die Performancegebühren des einzubringenden Teilfonds und des aufnehmenden Teilfonds sind im Wesentlichen identisch. Der Anlageverwalter des aufnehmenden Teilfonds erhält in Bezug auf die in Abschnitt 7.11(a) oben genannte(n) Anteilklasse(n) jährlich am Ende eines jeden Geschäftsjahres eine aus den Vermögenswerten des aufnehmenden Teilfonds zu zahlende erfolgsabhängige Gebühr (die Performancegebühr), die auf der High Water Mark (gemäß nachfolgender Definition) und dem Hurdle-Rate-Modell (gemäß nachfolgender Definition) basiert. Das Geschäftsjahr des aufnehmenden Fonds beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres (das Geschäftsjahr). Die Performancegebühr wird gemäß den folgenden Bedingungen berechnet und an den Anlageverwalter ausgezahlt: