Ausgleichspflicht Musterklauseln

Ausgleichspflicht. Ist DeCeTe als Zustandsstörer zur Beseitigung von Umweltschäden verpflichtet, die durch den Zugangsberechtigten – auch unverschuldet – verursacht worden sind, trägt der Zustandsstörer die DeCeTe entstehenden Kosten. Hat DeCeTe zur Verursa- chung des Schadens beigetragen, so hängt die Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Punkt 6.4.
Ausgleichspflicht. Die Erreichung eines ausgegliche- nen Kontostandes ist für die Arbeit- nehmer eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Ein Arbeitneh- mer, der ohne Anlass schuldhaft die- ser Verpflichtung nicht nachkommt, kann im Einzelfalle ggf. abgemahnt werden. Weitere Sanktionen in schwerwiegenden Fällen sieht § 11 der Betriebsvereinbarung vor.