Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Sie erteilen, wenn R+V in Anspruch genommen wurde, unverzüglich jede Auskunft, die zur Feststellung der Leistungspflicht dem Grunde oder der Höhe nach erforderlich ist. Belege kann R+V insoweit verlangen, als Ihnen die Beschaffung zugemutet werden kann.
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Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Sie erteilen, wenn R+V in Anspruch genommen wurde, unverzüglich jede AuskunftAus- kunft, die zur Feststellung der Leistungspflicht dem Grunde oder der Höhe nach erforderlich ist. Belege kann R+V insoweit verlangen, als Ihnen die Beschaffung Be- schaffung zugemutet werden kann.
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