Auskunftsrecht des Anlegers. Der Anleger bekommt jederzeit vom Förderkreis Auskunft über Art und Umfang der gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung sowie Kategorien von etwaigen Empfängern. Nachweisbar unrichtige Daten werden vom Förderkreis umgehend berichtigt, gelöscht oder gesperrt. Sofern die erhobenen Daten für die oben genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden, wird der Förderkreis diese nach Beendigung der Geschäftsbeziehung löschen, soweit sie nicht nach gesetzlichen Vorschriften länger aufbewahrt werden müssen.
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhänderische Beteiligung
Auskunftsrecht des Anlegers. Der Anleger bekommt jederzeit vom Förderkreis Auskunft über Art und Umfang der gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung sowie Kategorien Katego- rien von etwaigen Empfängern. Nachweisbar unrichtige un- richtige Daten werden vom Förderkreis umgehend berichtigt, gelöscht oder gesperrt. Sofern die erhobenen erho- benen Daten für die oben genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden, wird der Förderkreis diese nach Beendigung der Geschäftsbeziehung löschen, soweit sie nicht nach gesetzlichen Vorschriften Vor- schriften länger aufbewahrt werden müssen.
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Samples: Treuhandvertrag
Auskunftsrecht des Anlegers. Der Anleger bekommt jederzeit vom Förderkreis Auskunft über Art und Umfang der gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung sowie Kategorien von etwaigen Empfängern. Nachweisbar unrichtige Daten werden vom Förderkreis umgehend um- gehend berichtigt, gelöscht oder gesperrt. Sofern die erhobenen erhobe- nen Daten für die oben genannten Zwecke nicht mehr benötigt benö- tigt werden, wird der Förderkreis diese nach Beendigung der Geschäftsbeziehung löschen, soweit sie nicht nach gesetzlichen gesetzli- chen Vorschriften länger aufbewahrt werden müssen.
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Samples: Treuhandvertrag