Common use of Auslandsbewilligungen Clause in Contracts

Auslandsbewilligungen. Bei Auslandsbewilligungen im Laufe der Stipendienzeit wird der Fahrtkostenzuschuss auf Antrag gesondert bewilligt. Für die Hin- und Rückreise zum ausländischen Stipendienort und vom ausländischen Stipendienort zurück nach Deutschland werden Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel für die kürzeste Reise- strecke anerkannt. Die Berechnung der Fahrtkosten erfolgt in Anlehnung an die Re- gelungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG), bei Land- und Wasserfahrzeu- gen für die 2. Klasse (einschließlich notwendiger Zuschläge - IC, ICE, u.ä. -), bei Luft- fahrtzeugen die preisgünstigste Kategorie, bei Schlafwagen für die Touristenklasse. Kosten für Übergepäck werden nicht erstattet. Sofern sich die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger bei Antrag- stellung bereits im Ausland aufhält, kann kein Zuschuss für die Hinreise gewährt wer- den. Bei PKW-Benutzung ist die Nennung des Hin- bzw. Rückreisetages sowie die Angabe der gefahrenen Kilometer erforderlich. Die Kilometerpauschale beträgt derzeit 0,20 EUR/km. Es gilt eine Obergrenze von 130,- EUR je Reise. Anfallende Fährkosten werden nach Vorlage des Originaltickets oder Buchungsbele- ges erstattet. Für Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner oder eingetragene Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner und Kinder werden die Fahrtkosten nur dann übernommen, wenn sie sich innerhalb der Stipendienlaufzeit mindestens sechs Monate mit der Bewilligungs- empfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger am Stipendienort aufhalten. Kehrt die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger zur Fortsetzung ihrer bzw. seiner wissenschaftlichen Arbeit nach Ablauf des Stipendiums im Ausland nicht in die Bundesrepublik, sondern in ein anderes Land der Europäischen Union zurück, kann für die Rückreise dorthin ein Fahrtkostenzuschuss bis zu der Höhe ge- zahlt werden, wie er bei einer Rückkehr in die Bundesrepublik zu gewähren wäre. Die Kosten für die Rückreise werden längstens bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung des Stipendiums zur Verfügung gestellt. Im Falle einer Gastgeberfinan- zierung im Anschluss an das Stipendium verlängert sich die Frist um maximal ein weiteres Jahr.

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Auslandsbewilligungen. Bei Auslandsbewilligungen im Laufe der Stipendienzeit wird der Fahrtkostenzuschuss auf Antrag gesondert bewilligt. Für die Hin- und Rückreise zum ausländischen Stipendienort und vom ausländischen Stipendienort zurück nach Deutschland werden Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel für die kürzeste Reise- strecke anerkannt. Die Berechnung der Fahrtkosten erfolgt in Anlehnung an die Re- gelungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG), bei Land- und Wasserfahrzeu- gen für die 2. Klasse (einschließlich notwendiger Zuschläge - IC, ICE, u.ä. -), bei Luft- fahrtzeugen die preisgünstigste Kategorie, bei Schlafwagen für die Touristenklasse. Kosten für Übergepäck werden nicht erstattet. Sofern sich die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger bei Antrag- stellung bereits im Ausland aufhält, kann kein Zuschuss für die Hinreise gewährt wer- den. Bei PKW-Benutzung ist die Nennung des Hin- bzw. Rückreisetages sowie die Angabe der gefahrenen Kilometer erforderlich. Die Kilometerpauschale beträgt derzeit 0,20 EUR/km. Es gilt eine Obergrenze von 130,- EUR je Reise. Anfallende Fährkosten werden nach Vorlage des Originaltickets oder Buchungsbele- ges erstattet. Für Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner oder eingetragene Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner und Kinder werden die Fahrtkosten nur dann übernommen, wenn sie sich innerhalb der Stipendienlaufzeit mindestens sechs Monate mit der Bewilligungs- empfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger am Stipendienort aufhalten. Kehrt die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger zur Fortsetzung ihrer bzw. seiner wissenschaftlichen Arbeit nach Ablauf des Stipendiums im Ausland nicht in die Bundesrepublik, sondern in ein anderes Land der Europäischen Union zurück, kann für die Rückreise dorthin ein Fahrtkostenzuschuss bis zu der Höhe ge- zahlt werden, wie er bei einer Rückkehr in die Bundesrepublik zu gewähren wäre. Die Kosten für die Rückreise werden längstens bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung des Stipendiums zur Verfügung gestellt. Im Falle einer Gastgeberfinan- zierung im Anschluss an das Stipendium verlängert sich die Frist um maximal ein weiteres Jahr. Zuschüsse für Reisen zu wissenschaftlichen Veranstaltungen (Kongresse usw.) Diese Mittel werden für Kongressreisen in das Ausland oder vom ausländischen Sti- pendienort in die Bundesrepublik Deutschland bereitgestellt. Förderfähig sind Fahrt- kostenzuschüsse, Kongressgebühren, Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung nach dem Bundesreisekostengesetz, soweit es sich um Veranstaltungen in Deutsch- land handelt, und zeitanteilige Auslandszuschläge des entsprechenden Landes bei Tagungen im Ausland. Nicht abrechenbar sind Ausgaben für Reisen zu wissenschaftlichen Veranstaltungen innerhalb Deutschlands oder (bei Auslandsaufenthalten) im jeweiligen Gastgeber- land. Hierzu sind die Mittel aus dem Sachkostenzuschuss zu verwenden. Bei Reisen zu wissenschaftlichen Veranstaltungen, die mehr als 1500 Kilometer vom ausländischen Stipendienort entfernt sind, kann im gegeben Fall eine andere Rege- lung (evtl. Übernahme von Fahrtkosten und Teilnahmegebühren) gefunden werden.

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