Fahrtkostenzuschuss Musterklauseln

Fahrtkostenzuschuss. 1Der geringfügig beschäftigten Mitarbeiterin, die außerhalb des näheren Bereiches ihrer Dienst- stätte wohnt, kann ein Zuschuss zu den Fahrt- kosten zwischen Wohnung und Dienststätte ge- währt werden, wenn das Entgelt in einem unan- gemessenen Verhältnis zu den Fahrtkosten steht. 2Der Zuschuss soll den Betrag nicht über- steigen, der bei Benutzung der niedrigsten Klas- se eines regelmäßig verkehrenden Beförde- rungsmittels entsteht. 3Ist die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nicht möglich oder mit einem unangemessenen Zeitaufwand verbunden, so kann bei der Be- rechnung des Zuschusses ausnahmsweise eine Wegstreckenentschädigung nach den Bestim- mungen der beteiligten Kirchen zugrunde gelegt werden. A b s c h n i t t VI Notlage § 34
Fahrtkostenzuschuss. Erstattet werden Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise (günstigste Route) sowie Fahrt- kosten für die Ehepartnerin/ den Ehepartner bzw. die eingetragene Lebenspartnerin/den eingetragenen Lebenspartner und/oder Kinder, wenn diese die Stipendiatin/den Stipen- diaten während der Laufzeit des Stipendiums für mehr als sechs Monate an den auslän- dischen Stipendienort begleiten.
Fahrtkostenzuschuss. Erstattet werden Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise (günstigste Route) sowie Fahrt- kosten für die Ehepartnerin/ den Ehepartner bzw. die eingetragene Lebenspartnerin/den eingetragenen Lebenspartner und/oder Kinder, wenn diese die Stipendiatin/den Stipen- diaten während der Laufzeit des Stipendiums für mehr als sechs Monate an den auslän- dischen Stipendienort begleiten. Reisebeihilfen zur Anknüpfung oder Intensivierung wissenschaftlicher Kontakte in Deutschland Die DFG unterstützt die Bemühungen, während des Auslandaufenthaltes wieder Kon- takte in die Bundesrepublik Deutschland zu knüpfen oder zu intensivieren. Die DFG ge- währt Reisebeihilfen zur aktiven Teilnahme an einer Tagung, einem Kongress, zu einem Schwerpunktkolloquium, zu einer Vortragsreise, zu einer Vorstellungsreise nach Deutschland (soweit die Kosten nicht von der einladenden Stelle getragen werden) oder zur Aufnahme oder Pflege wissenschaftlicher Kontakte in Deutschland. Zur Gewährung einer solchen Reisebeihilfe müssen sich die Stipendiatinnen und Stipen- diaten mindestens für sechs Monate DFG-finanziert im Ausland aufhalten. Wenn sich Stipendiatinnen oder Stipendiaten mindestens für 18 Monate im Ausland aufhalten – auch wenn ein Teil des Auslandsaufenthaltes von Dritten finanziert wird – gewährt die DFG insgesamt zwei Reisebeihilfen. Die Reisebeihilfen sind innerhalb einer Frist von vier Jahren seit Antritt des von der DFG bewilligten Stipendiums in Anspruch zu nehmen.
Fahrtkostenzuschuss. Für die Fahrt von und zur Dienststelle zahlt AFP je Kalendermonat einen Fahrtkostenzu- schuss in Höhe des jeweiligen Preises einer Standard-Monatskarte für die Berliner Verkehrs- betriebe (Tarifzone A, B und C). Der Zuschuss wird jeweils zum Jahresbeginn an den dann aktuellen Tarif angepasst.
Fahrtkostenzuschuss. Anfallende Fahrtkosten für den Besuch der Berufsschule sind durch den Ausbildungsbetrieb der/ dem Auszubildenden zu bezuschussen. Hierfür wird die Wegstrecke zwischen Betrieb und Berufsschule auf Basis eines Monatsabo für öffentliche Verkehrsmittel für Auszubildende zu Grunde gelegt. Die Auszahlung des Fahrtkostenzuschusses von mind. 50% erfolgt monatlich.
Fahrtkostenzuschuss. B 41a entfällt, wobei der Anspruch für jene Ärzte, denen im Zeit- punkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages bereits ein Fahr- kostenzuschuss gewährt wurde, weiterhin nach Maßgabe der fol- genden Bestimmung aufrecht bleibt, solange nach diesem Zeit- punkt kein Wohnsitzwechsel erfolgt.
Fahrtkostenzuschuss. Dem Arbeitnehmer gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
Fahrtkostenzuschuss 

Related to Fahrtkostenzuschuss

  • Baukostenzuschuss 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?