Auslandsdienstreisen Musterklauseln

Auslandsdienstreisen. Eine Auslandsdienstreise liegt vor, wenn ein Angestell- ter von seinem Dienstort in Österreich vorübergehend zur Dienstleistung ins Ausland entsendet wird.
Auslandsdienstreisen. Ab 1.11.2000
Auslandsdienstreisen. 1 Auslandsdienstreisen § 2 Reisevorbereitung § 3 Schriftliche Aufzeichnungen a) Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung, b) Höhe des Tag- bzw. Nachtgeldes, c) Art des Verkehrsmittels, d) Überweisungsart des Entgelts, e) Entlohnungs- und Abrechnungszeiträume, f) Art und Höhe der Versicherungen. Die Mitteilung kann insoweit entfallen, als sich auf Grund der Dauer der Entsendung und bestehender Regelungen im Unternehmen keine Notwendigkeit einer besonderen Mitteilung ergibt. (1) Die Xxxx des Beförderungsmittels und die Festlegung der Reiseroute obliegen dem Dienstgeber. Soweit eine Wahlmöglichkeit für den Dienstgeber besteht, darf durch die getroffene Xxxx nicht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Arbeitgebers und den eintretenden Belastungen des/ der Arbeitnehmers/in in zeitlicher und körperlicher Hinsicht entstehen. (2) Es werden nur tatsächlich aufgelaufene und nachgewiesene Fahrtkosten ersetzt. (3) Hinsichtlich des Kostenersatzes der benützten Wagenklasse bei Bahnfahrten sind die entsprechenden Bestimmungen für Inlandsdienstreisen im Sinne des österreichischen Standards sinngemäß anzuwenden. § 5 Arbeitszeit und Wochenruhe (1) Die Verteilung der in Österreich geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Tage der Woche und die Festlegung der täglichen Normalarbeitszeit kann für die im Ausland tätigen Arbeitnehmer/ innen entsprechend den Regelungen und der Übung des Auslandsstaates und dem Erfordernis der Zusammenarbeit mit Arbeitnehmer/innen des Auslandsstaates oder unter Berücksichtigung der sonstigen Gegebenheiten und Erfordernisse abweichend von den Regelungen im Inland festgelegt werden. (2) Gilt in dem Auslandsstaat, in den der/die Arbeitnehmer/in entsendet wird ein anderer Tag der Woche als der Sonntag als wöchentlicher Ruhetag, tritt dieser Tag an die Stelle des Sonntags. § 6 Aufwandsentschädigung (1) Für die Bestreitung des mit der Entsendung verbundenen Mehraufwandes erhält der/die Arbeitnehmer/in eine Aufwandsentschädigung, welche aus einem Tag- und Nachtgeld besteht. Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Entsendung verbundenen persönlichen Aufwendungen einschließlich der Trinkgelder für persönliche Bedienung. Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unterkunftsbezahlung bzw. bei angeordneten Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. (2) Durch die Vereinbarung des Tag- und Nachtgeldes darf das Taggeld s...
Auslandsdienstreisen. 7 Reisevorbereitung 55 § 8 Schriftliche Aufzeichnungen 55 § 9 Beförderungsmittel und Fahrtkosten 56 § 10 Arbeitszeit und Wochenruhe 56 § 11 Aufwandsentschädigung 56 § 12 Vergütung für Reisezeit und Lenkzeit 57 § 13 Familienheimfahrt 58 § 14 Unfallversicherung 58 § 15 Tod naher Angehöriger 58 § 16 Erkrankungen und Unfälle 58 § 17 Höhere Gewalt 58 § 18 Bevorschussung und Reiseabrechnung 59 § 19 Abtretung von Ansprüchen 59 § 20 Sondervereinbarungen, Betriebsvereinba- rungen, betriebliche Regelungen und Günstigkeitsklausel 59 § 21 Schlichtungsverfahren 59
Auslandsdienstreisen. Eine Auslandsdienstreise liegt vor, wenn ein Angestellter von seinem Dienstort in Österreich vorübergehend zur Dienstleistung ins Ausland entsendet wird. Dem Angestellten ist vor Antritt der Dienstleistung im Ausland die zur Erledigung der mit der Entsendung verbundenen Angelegenheiten notwendige Zeit frei- zugeben. Die notwendigen und unvermeidlichen Auf- wendungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Entsendung sind zu ersetzen. (1) Die für die Entsendung vereinbarte Aufwandsent- schädigung gemäß § 11 dieses Kollektivvertrages und Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Ent- sendung, soweit Letztere von diesem Kollektivvertrag bzw einer betrieblichen Regelung abweichen oder diese ergänzen, sind schriftlich festzuhalten, zum Bei- – 55 – ZKV Reisekosten (2) Dem Betriebsrat sind schriftliche Aufzeichnungen über die vereinbarte Höhe der Aufwandsentschädi- gungen sowie über aufgrund dieses Kollektivvertrages ermöglichte abweichende Regelungen zu übergeben. Werden derartige Regelungen im Betrieb – insbeson- dere aufgrund einer Betriebsvereinbarung – allge- mein angewendet, genügt die einmalige Übergabe dieser Regelung. (3) Dem Angestellten sind vor Beginn der Entsendung insbesondere mitzuteilen: a) Beginn und voraussichtliches Ende der Entsen- dung, b) Höhe des Tag- und Nachtgeldes, c) Art des Verkehrsmittels, d) Überweisungsart des Entgelts, e) Entlohnungs- und Abrechnungszeiträume, f) Art und Höhe der Versicherungen. Die Mitteilung kann insoweit entfallen, als sich auf- grund der Dauer der Entsendung und bestehender Regelungen im Unternehmen keine Notwendigkeit ei- ner besonderen Mitteilung ergibt. (1) Die Xxxx des Beförderungsmittels und die Festle- gung der Reiseroute obliegen dem Dienstgeber. So- weit eine Wahlmöglichkeit für den Dienstgeber be- steht, darf durch die getroffene Xxxx nicht ein offen- sichtliches Missverhältnis zwischen den wirtschaftli- chen und betrieblichen Interessen des Arbeitgebers und den eintretenden Belastungen des Angestellten in zeitlicher und körperlicher Hinsicht entstehen. (2) Es werden nur tatsächlich aufgelaufene und nach- gewiesene Fahrtkosten ersetzt. (3) Hinsichtlich des Kostenersatzes der benützten Wa- genklasse bei Bahnfahrten sind die entsprechenden kollektivvertraglichen Bestimmungen für Inlands- dienstreisen (§ 5) im Sinne des österreichischen Stan- dards sinngemäß anzuwenden. (1) Die Verteilung der in Österreich geltenden wö- chentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Tage der Woche und die Festlegung der tä...

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  • Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

  • Auslandsschäden Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Krankenhaustagegeld 1. Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet, längstens jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltage an gerechnet. 2. Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungs- heimen und Kuranstalten.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.