Auslandsschutz. Bei Auslandsreisen, die zum Zwecke einer Heilbehandlung im Ausland unternommen werden, besteht kein Versicherungs- schutz. Bei kurzfristigen Auslandsreisen mit einer Dauer von höchstens sechs Wochen werden die nach eventueller Vorleistung der GKV verbleibenden a) erstattungsfähigen Aufwendungen für ambulante und stationäre Heilbehandlung, für einen medizinisch not- wendigen Transport zum und vom Krankenhaus, für Zahnbehandlung zur Beseitigung akuter Schmerzen so- wie für einfache Reparaturen von Zahnprothesen erstat- tet. Für Zahnersatz, Zahnkronen und Inlays besteht kein Erstattungsanspruch. b) Mehrkosten eines medizinisch notwendigen und ärztlich verordneten Rücktransports aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland erstattet, wenn am Aufent- haltsort bzw. in zumutbarer Entfernung eine ausreichen- de medizinische Behandlung nicht gewährleistet ist. Die Mehrkosten eines Rücktransports werden auch erstattet, wenn nach Art und Schwere der Erkrankung oder Unfall- folge die medizinisch notwendige stationäre Heilbehand- lung einen Zeitraum von zwei Wochen übersteigen würde. Mehrkosten sind die durch den Eintritt des Versiche- rungsfalls für eine Rückkehr ins Inland zusätzlich entste- henden Kosten. c) notwendigen Mehrkosten einer Überführung in den Heimatort im Todesfall oder die notwendigen Mehrkosten, die in der Bestattung am ausländischen Sterbeort be- gründet sind, bis zu 10.000 Euro erstattet. Mehrkosten sind diejenigen Kosten, welche beim Tod des Versicherten die am Heimatort üblicherweise entstehen- den Kosten übersteigen. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über sechs Wochen hinaus ausgedehnt werden, so besteht Versi- cherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längs- tens jedoch für weitere sechs Wochen. Abweichend von § 3 (2) und (3) RB/KK 09 entfallen für den unter Nummer 2.4 aufgeführten Versicherungsschutz sämtliche Wartezeiten.
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Samples: Krankenversicherungsvertrag, Private Krankenversicherung
Auslandsschutz. Bei Auslandsreisen, die zum Zwecke einer Heilbehandlung im Ausland unternommen werden, besteht kein Versicherungs- schutz. Bei kurzfristigen Auslandsreisen mit einer Dauer von höchstens sechs Wochen werden die nach eventueller Vorleistung der GKV verbleibenden
a) erstattungsfähigen Aufwendungen für ambulante und stationäre Heilbehandlung, für einen medizinisch not- wendigen Transport zum und vom Krankenhaus, für Zahnbehandlung zur Beseitigung akuter Schmerzen so- wie für einfache Reparaturen von Zahnprothesen erstat- tet. Für Zahnersatz, Zahnkronen und Inlays besteht kein Erstattungsanspruch.
b) Mehrkosten eines medizinisch notwendigen und ärztlich verordneten Rücktransports aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland erstattet, wenn am Aufent- haltsort bzw. in zumutbarer Entfernung eine ausreichen- de medizinische Behandlung nicht gewährleistet ist. Die Mehrkosten eines Rücktransports werden auch erstattet, wenn nach Art und Schwere der Erkrankung oder Unfall- folge die medizinisch notwendige stationäre Heilbehand- lung einen Zeitraum von zwei Wochen übersteigen würde. Mehrkosten sind die durch den Eintritt des Versiche- rungsfalls für eine Rückkehr ins Inland zusätzlich entste- henden Kosten.
c) notwendigen Mehrkosten einer Überführung in den Heimatort im Todesfall oder die notwendigen Mehrkosten, die in der Bestattung am ausländischen Sterbeort be- gründet sind, bis zu 10.000 Euro erstattet. Mehrkosten sind diejenigen Kosten, welche beim Tod des Versicherten die am Heimatort üblicherweise entstehen- den Kosten übersteigen. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über sechs Wochen hinaus ausgedehnt werden, so besteht Versi- cherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längs- tens jedoch für weitere sechs Wochen. Abweichend Der Versicherungsschutz gilt bei kurzfristigen Auslandsreisen mit einer Dauer von § 3 (2) und (3) RB/KK 09 entfallen höchstens sechs Wochen nicht für › Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den unter Nummer 2.4 aufgeführten Versicherungsschutz sämtliche WartezeitenAntritt der Reise waren; › Behandlungen, mit denen bei planmäßiger Durchführung der Reise zu rechnen war, es sei denn, dass die Reise we- gen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ers- ten Grades unternommen wurde.
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Samples: Private Krankenversicherung
Auslandsschutz. Bei Auslandsreisen, die zum Zwecke einer Heilbehandlung im Ausland unternommen werden, besteht kein Versicherungs- schutz. Bei kurzfristigen Auslandsreisen mit einer Dauer von höchstens sechs Wochen werden die nach eventueller Vorleistung der GKV verbleibenden
a) erstattungsfähigen Aufwendungen für ambulante und stationäre Heilbehandlung, für einen medizinisch not- wendigen Transport zum und vom Krankenhaus, für Zahnbehandlung zur Beseitigung akuter Schmerzen so- wie für einfache Reparaturen von Zahnprothesen erstat- tet. Für Zahnersatz, Zahnkronen und Inlays besteht kein Erstattungsanspruch.
b) Mehrkosten eines medizinisch notwendigen und ärztlich verordneten Rücktransports aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland erstattet, wenn am Aufent- haltsort bzw. in zumutbarer Entfernung eine ausreichen- de medizinische Behandlung nicht gewährleistet ist. Die Mehrkosten eines Rücktransports werden auch erstattet, wenn nach Art und Schwere der Erkrankung oder Unfall- folge die medizinisch notwendige stationäre Heilbehand- lung einen Zeitraum von zwei Wochen übersteigen würdewür- de. Mehrkosten sind die durch den Eintritt des Versiche- rungsfalls für eine Rückkehr ins Inland zusätzlich entste- henden Kosten.
c) notwendigen Mehrkosten einer Überführung in den Heimatort im Todesfall oder die notwendigen Mehrkosten, die in der Bestattung am ausländischen Sterbeort be- gründet sind, bis zu 10.000 Euro erstattet. Mehrkosten sind diejenigen Kosten, welche beim Tod des Versicherten die am Heimatort üblicherweise entstehen- den Kosten übersteigen. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über sechs Wochen hinaus ausgedehnt werden, so besteht Versi- cherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längs- tens jedoch für weitere sechs Wochen. Abweichend von § 3 (2) und (3) RB/KK 09 entfallen für den unter Nummer 2.4 3.4 aufgeführten Versicherungsschutz sämtliche Wartezeiten.
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Samples: Krankenversicherungsvertrag