Umweltschadensversicherung Musterklauseln

Umweltschadensversicherung. Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1 AHB öffentlichrechtliche Ansprüche gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) wegen Umweltschäden: ▪ an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grund- stücken befinden. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn diese im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen, oder von ihm gemie- tet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren; ▪ an Boden. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn dieser im Eigen- tum des Versicherungsnehmers steht, stand, oder von ihm gemietet, ge- least, gepachtet oder geliehen ist oder war; ▪ an Gewässern. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn diese im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen, oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. Ebenso besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden am Grundwasser. Dies gilt auch für Umweltschäden, die im Ausland aufgrund der EU-Umwelt- haftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, ▪ die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen; ▪ durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln. Diese Ausschlüsse gelten nicht, wenn diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungs- nehmers stehen. Ferner sind ausgeschlossen ▪ Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitver- sicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Ge- setzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Umweltschadensversicherung. Der Umfang der Umweltschadensversicherung richtet sich ausschließlich nach - den Ziffern 1.1 bis 1.13, 1.17, 1.18, 1.20 - 1.33 sowie 2.1, 2.2, 2.3, 2.20, 2.22, 2.24.3, 2.24.9, 2.31 und
Umweltschadensversicherung. (Zusatzbaustein 1)
Umweltschadensversicherung. VI Ansprüche wegen Benachteiligung VII Beitrag
Umweltschadensversicherung. Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung im Umfang der beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensversicherung (USV). Versicherungsschutz besteht für die Risikobausteine 2.6, 2.7 und 2.8 sowie für weitere im Rahmen der Umwelthaftpflichtversicherung (Ziffer II 1 und 2) ausdrücklich benannte Umweltrisiken. Versicherungsschutz besteht ebenfalls für den USV-Zusatzbaustein 1.
Umweltschadensversicherung. In Ergänzung der sonstigen Bestimmungen des Rahmenvertrages, insbesondere zur Betriebs- und Umwelt- Haftpflichtversicherung, ist die Umweltschadensversicherung mitversichert. Der Versicherungsschutz richtet sich nach den - Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensversicherung (USV) - AH 0270 1/01.2009 - sowie den folgenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen
Umweltschadensversicherung. Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden im Rahmen der Veranstalterhaftpflicht der Hochzeitsfeier im Umfang der beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensversicherung (USV). Versicherungsschutz besteht für die Risikobausteine 2.7 und 2.8 sowie für weitere im Rahmen der Umwelthaftpflichtversicherung (Ziffer III 1 und 2) ausdrücklich benannte Umweltrisiken.
Umweltschadensversicherung. Mitversichert sind abweichend von § 1 Ziff. 1 und § 4 Ziff. 8
Umweltschadensversicherung. A2-2.1 Versichert ist im Umfang von Abschnitt A1 – abweichend von A1-7.20 b) - die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden durch vom Versicherungsnehmer erbrachte Arbeiten oder sons- tige Leistungen. Dies gilt auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsge- setzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) nicht überschreiten. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird.