Umweltschadensversicherung Musterklauseln

Umweltschadensversicherung. Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1 AHB öffentlich-rechtliche Ansprü- che gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) wegen Umweltschäden • an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken befinden. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn diese im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren; • an Boden. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn dieser im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war; • an Gewässern. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn diese im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. Ebenso besteht Versiche- rungsschutz für Umweltschäden am Grundwasser. Dies gilt auch für Umweltschäden, die im Ausland aufgrund der auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetze geltend gemacht werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden • die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdamp- fen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen; • durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln. Diese Ausschlüsse gelten nicht, wenn diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abge- schwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen. Ferner sind ausgeschlossen • Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mit- versicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerich- teten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt- schutz dienen, abweichen. 7002011185
Umweltschadensversicherung. Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
Umweltschadensversicherung. Der Umfang der Umweltschadensversicherung richtet sich ausschließlich nach - den Ziffern 1.1 bis 1.13, 1.17, 1.18, 1.20 - 1.33 sowie 2.1, 2.2, 2.3, 2.20, 2.22, 2.24.3, 2.24.9, 2.31 und
Umweltschadensversicherung. A2-2.1 Versichert ist im Umfang von Abschnitt A1 – abweichend von A1-7.20 b) - die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden durch vom Versicherungsnehmer erbrachte Arbeiten oder sons- tige Leistungen. Dies gilt auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsge- setzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) nicht überschreiten. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. A2-2.1.1 Für erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen für oder an nachfolgend genannte(n) Anlagen besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes der genannten An- lagen und Risiken sind (Betriebsstörung): - Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); - Anlagen gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen); - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen han- delt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); - Abwasseranlagen oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer, wenn dadurch die physikalische, chemische oder biologi- sche Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Abwasseranlagen- und Einwirkungsri- siko) oder - Anlagen gemäß Anhang 2 zum UHG (UHG-Anlagen). A2-2.1.2 Versichert sind folgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten A2-2.1.2.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewäs- sern einschließlich Grundwasser: (1) die Kosten für die „primäre Sanierung“, das heißt für Sanierungsmaßnahmen, die die ge- schädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder an- nähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; (2) die Kosten für die „ergänzende Sanie...
Umweltschadensversicherung. Was ist nicht versichert
Umweltschadensversicherung. In Ergänzung der sonstigen Bestimmungen des Rahmenvertrages, insbesondere zur Betriebs- und Umwelt- Haftpflichtversicherung, ist die Umweltschadensversicherung mitversichert. Der Versicherungsschutz richtet sich nach den - Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensversicherung (USV) - AH 0270 1/01.2009 - sowie den folgenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen
Umweltschadensversicherung. (Zusatzbaustein 1) 1. Umweltschäden auf eigenen Grundstücken gemäß Umweltschadensgesetz 2. Umweltschäden am Grundwasser gemäß Umweltschadensgesetz
Umweltschadensversicherung. (Zusatzbaustein 2) 1. Sanierung eigener Grundstücke gemäß Bundesbodenschutzgesetz
Umweltschadensversicherung. Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall und zugleich für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres 3.000.000 EUR Unter Anrechnung auf die Versicherungssumme beträgt die Versicherungssumme für Aufwendungen vor Eintritt eines Versicherungsfalles 1.000.000 EUR Höchstersatzleistung je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR Ausgleichssanierungen 1.000.000 EUR Höchstersatzleistung je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR Umweltschäden auf eigenen Grundstücken und Schäden am Grundwasser 1.000.000 EUR Höchstersatzleistung je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR Sanierung eigener Grundstücke gemäß Bundesbodenschutzgesetz (sofern Versicherungsschutz für dieses Risiko vereinbart ist) 1.000.000 EUR Höchstersatzleistung je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR