Auslegungsfragen beim Einsatz von Smart Contracts Musterklauseln

Auslegungsfragen beim Einsatz von Smart Contracts a) Problem Beim Einsatz von Smart Contracts zur Automatisierung von Lieferbe- ziehungen können sich verschiedene Auslegungsprobleme ergeben. gen grundsätzlich wie bei AGB typisierend auf die Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises abzustellen.54 Begründet wird dies da- mit, dass sich automatisierte Willenserklärungen regelmäßig an einen unbestimmten Adressatenkreis richten.55 Dies überzeugt, wenn Smart-Contract-Erklärungen in Blockchain-basierten Systemen mit einer Vielzahl von Nutzern abgegeben werden, wie beispielsweise auf der Handelsplattform „xx.xxxxx“.56 Vereinbaren fest stehende Parteien den Einsatz von Smart Contracts innerhalb ihrer Lieferbeziehung, steht der konkrete Adressat der automatisierten Willenserklärungen dagegen von Anfang an fest. Ob auch in solchen Fällen eine Typisie- rung des Empfängerhorizonts geboten ist, erscheint zweifelhaft.57 Jedenfalls sind bei der Auslegung einer Willenserklärung alle Erkennt- nismöglichkeiten heranzuziehen, die dem Erklärungsempfänger (un- ter Berücksichtigung des maßgeblichen Empfängerhorizonts) bei an- gemessener Anstrengung nach den Umständen des Einzelfalls zur Ver- fügung standen.58 Demnach kann auch der Programmcode für die Auslegung des Vertragsinhalts relevant sein, wenn zu erwarten war, dass die Parteien vom Inhalt des Programmcodes Kenntnis nehmen würden. Vereinbaren die Parteien die Nutzung von Smart Contracts, könnte es daher durchaus zu ihrer Auslegungssorgfalt gehören, sich Kenntnis vom Inhalt des Programmcodes zu verschaffen.59 Nach den Umständen könnte z. B. von beiden Seiten zu erwarten sein, die Soft- ware durch IT-Experten prüfen und sich den Inhalt bestätigen zu las- sen. Jedenfalls erscheint es nicht sachgerecht, die Relevanz des Pro- grammcodes für die Auslegung pauschal mit dem Hinweis zu vernei- nen, die meisten Nutzer könnten den Code nicht verstehen.60 Ist der Programmcode bei der Auslegung grundsätzlich zu berück- sichtigen, stellt sich zudem die Frage, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen der Inhalt des Programmcodes von sonstigen, außerhalb des technischen Systems liegenden Auslegungsumständen, insbesondere den „herkömmlichen“ Erklärungen der Parteien, abweicht.61 Auch hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Selbst ein Vorrang des Programmcodes gegenüber einer dazu im Widerspruch stehenden schriftlichen Regelung ist letztlich nicht auszuschließen.62 Denkbar ist dies insbesondere, wenn es sich b...

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  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

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  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.