Common use of Auslieferung von Edelmetallen Clause in Contracts

Auslieferung von Edelmetallen. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, von der Bank die Herausgabe der ihm gehörenden Edelmetalle in Barren der jeweils verwahrten Art zu verlangen. Nach Herausgabe der Edelmetalle an den Kunden wird das Edelmetallde- pot entsprechend belastet. Eine Einlieferung von Edelmetallen zur Verwah- rung ist ausgeschlossen. Die Übergabe der verwahrten Edelmetalle an den Kunden erfolgt in den Geschäftsräumen der Lagerstelle in Zürich, Schweiz. Die Übergabe ist frühestens fünf Bankarbeitstage nach Eingang eines entsprechenden Auftrags des Kunden bei der Bank möglich. Zum Zwecke der Herausgabe ermächtigt der Kunde die Bank, seine Daten an die Verwahrstelle weiterzugeben. Gleichzeitig wird die Bank die Verwahrstelle verpflichten, die Daten nur zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden. Der Kunde ist verpflichtet dies eigenständig durchzuführen.

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Samples: www.aad-fondsdiscount.de, www.fonds-super-markt.de, b2b.dab-bank.de