Urkundenumtausch. Die Bank darf ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden einer in den „Wertpapier-Mitteilungen“ bekannt gemachten Aufforderung zur Einrei- chung von Wertpapierurkunden Folge leisten, wenn diese Einreichung offensichtlich im Kundeninteresse liegt und damit auch keine Anlageent- scheidung verbunden ist (wie z. B. nach der Fusion der Emittentin mit einer anderen Gesellschaft oder bei inhaltlicher Unrichtigkeit der Wertpapier- urkunden). Der Kunde wird hierüber unterrichtet. Verlieren die für den Kunden verwahrten Wertpapierurkunden ihre Wertpapiereigenschaft durch Erlöschen der darin verbrieften Rechte, so können sie zum Zwecke der Vernichtung aus dem Depot des Kunden ausgebucht werden. Im Inland verwahrte Urkunden werden soweit möglich dem Kunden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Der Kunde wird über die Ausbuchung, die Möglichkeit der Auslieferung und die mögliche Vernichtung unterrichtet. Erteilt er keine Weisung, so kann die Bank die Urkunden nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Absendung der Mitteilung an den Kunden vernichten.
Urkundenumtausch. Die Bank darf ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden einer in den „Wertpapier-Mitteilungen“ bekannt gemachten Aufforderung zur Ein- reichung von Wertpapierurkunden Folge leisten, wenn diese Einreichung offensichtlich im Kundeninteresse liegt und damit auch keine Anlage- entscheidung verbunden ist (wie z.B. nach der Fusion der Emittentin mit einer anderen Gesellschaft oder bei inhaltlicher Unrichtigkeit der Wert- papierurkunden). Der Kunde wird hierüber unterrichtet.
Urkundenumtausch. Die S Broker AG & Co. KG darf ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden einer in den „Wertpapier-Mitteilungen“ bekannt gemachten Aufforderung zur Einreichung von Wertpapierurkunden Folge leisten, wenn diese Einreichung offensichtlich im Kundeninteresse liegt und damit auch keine Anlageent- scheidung verbunden ist (wie z. B. nach der Fusion der Emittentin mit einer anderen Gesellschaft oder bei inhaltlicher Unrichtigkeit der Wertpapier- urkunden). Der Kunde wird hierüber unterrichtet.
Urkundenumtausch. Die Bank darf ohne vorherige Benachrichtigung der Kundin bzw. des Kunden einer in den «Wertpapier- Mitteilungen» bekannt gemachten Aufforderung zur Einreichung von Wertpapierurkunden Folge leisten, wenn diese Einreichung offensichtlich im Kunden- interesse liegt und damit auch keine Anlageentschei- dung verbunden ist (wie z. B. nach der Fusion der Emittentin mit einer anderen Gesellschaft oder bei in- haltlicher Unrichtigkeit der Wertpapierurkunden). Die Kundin bzw. der Kunde wird hierüber unterrichtet. Verlieren die für die Kundin bzw. den Kunden ver- wahrten Wertpapierurkunden ihre Wertpapiereigen- schaft durch Erlöschen der darin verbrieften Rechte, so können sie zum Zwecke der Vernichtung aus dem Depot der Kundin bzw. des Kunden ausgebucht wer- den. Im Inland verwahrte Urkunden werden soweit möglich der Kundin bzw. dem Kunden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Die Kundin bzw. der Kunde wird über die Ausbuchung, die Möglichkeit der Aus- lieferung und die mögliche Vernichtung unterrichtet. Erteilt sie oder er keine Weisung, so kann die Bank die Urkunden nach Ablauf einer Frist von zwei Mo- naten nach Absendung der Mitteilung an die Kundin bzw. den Kunden vernichten.
Urkundenumtausch. Die Bank darf ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden einer in den »Wertpapier-Mitteilungen« bekannt gemachten Aufforderung zur Ein- reichung von Wertpapierurkunden Folge leisten, wenn diese Einreichung offensichtlich im Kundeninteresse liegt und damit auch keine Anlage- entscheidung verbunden ist (wie z. B. nach der Fusion der Emittentin mit einer anderen Gesellschaft oder bei inhaltlicher Unrichtigkeit der Wert- papierurkunden). Der Kunde wird hierüber unterrichtet. Vernichtung unterrichtet. Erteilt er keine Weisung, so kann die Bank die Urkunden nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Absendung der Mitteilung an den Kunden vernichten.
Urkundenumtausch. Die UmweltBank darf ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden einer in den „Wertpapier-Mitteilungen” bekannt gemachten Aufforderung zur Einreichung von Wertpapierurkunden Folge leisten, wenn diese Einreichung offensichtlich im Kun- deninteresse liegt und damit auch keine Anlageentscheidung verbunden ist (wie z. B. nach der Fusion der Emittentin mit einer anderen Gesellschaft oder bei inhaltlicher Unrichtigkeit der Wertpapierurkunden). Der Kunde wird hierüber unterrichtet.